Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 22.05.2000, Az.: 3 B 3171/00
Verpflichtung zur vorläufigen befristeten Duldung; Verpflichtung einer Behörde zu einem Tun bei Anordnungsanspruch; Eilbedürftigkeit einer Klage in Zusammenhang mit Abschiebung; Zuständige Behörde für Asylanträge
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 22.05.2000
- Aktenzeichen
- 3 B 3171/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2000:0522.3B3171.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
- § 55 Abs. 2 AuslG
Verfahrensgegenstand
Duldung
Antrag nach § 123 VwGO
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Antragsteller zu 1) und 2),
4. ...
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Antragsteller zu 1) und 2),
5. ...
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Antragsteller zu 1) und 2),
6. ...
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Antragsteller zu 1) und 2),
Prozessgegner
Landkreis ...
vertreten durch den Landrat, ... Az.: ...
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat
am 22. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern jeweils eine vorläufige, bis zum 22.08.2000 befristete Duldung zu erteilen.
- 2.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
- 3.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- 4.
Den Antragstellern wird für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Waldmann-Stocker, Göttingen, gewährt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- 5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache jeweils eine befristete Duldung zu erteilen,
für den das beschließende Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGOörtlich zuständig ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile, die einem Antragsteller drohen, von ihm abzuwenden. Da nach dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten Tun nur dann ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des entsprechenden Anspruchs (sog. Anordnungsanspruch) und weiterhin glaubhaft macht, dass eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache höchstwahrscheinlich zu spät kommen würde und ihm dadurch unzumutbare Nachteile entstehen würden (sog. Anordnungsgrund).
Die Antragsteiler haben die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens glaubhaft gemacht. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage (3 A 3170/00) gegen die Versagung der Duldung besteht die Gefahr, dass die Antragsteller einer Strafverfolgung gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unterworfen werden könnten und ihr notwendiger Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt ist. Selbst wenn der Vortrag des Antragsgegners zutreffen sollte, er habe in dem am 27.03.2000 mit den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geführten Telefongespräch die Erteilung von Duldungen noch nicht definitiv abgelehnt, weil ihm zu diesem Zeitpunkt die Ausländerakten der Stadt Bayreuth noch nicht vorgelegen hätten, hat der Antragsgegner jedenfalls mit seinen Ausführungen in Abschnitt 2.) seines Schriftsatzes vom 05.04.2000 zweifelsfrei deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, den Antragstellern die beantragten Duldungen zu erteilen; demzufolge besteht spätestens seit diesem Zeitpunkt ein Rechtsschutzinteresse.
Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, dass bei ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung durch den Antragsgegner vorliegen. Die Kammer zweifelt bei summarischer Prüfung nach den vorliegenden Voraussetzungen nicht daran, dass die Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig sind, ihre Abschiebung aber derzeit und in naher Zukunft nicht durchführbar ist (§ 55 Abs. 2 AuslG).
Der Antragsgegner ist - entgegen seiner Ansicht - für den von den Antragstellern geltend gemachten Duldungsanspruch passiv legitimiert; er ist die insoweit örtlich zuständige Ausländerbehörde.
Soweit die Antragsteller in ... um Asyl nachgesucht haben sollten - rechtswirksame Asylanträge sind (wie die Stadt ... in ihrem Übersendungsschreiben an den Antragsgegner vom 30.03.2000 selbst feststellt) nicht gestellt -, sind etwaige Asylgesuche mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller an die Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in ... vom 24.03.2000 rechtswirksam zurückgenommen worden. Die Rücknahme war zulässig. Angesichts der Dispositionsfähigkeit eines Asylbewerbers über sein Asylgrundrecht bedarf die Rücknahme nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde oder des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es besteht keine Verpflichtung eines Ausländers, bei oder nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag zu stellen oder ein Asylgesuch, welches für sich genommen noch keinen förmlichen Asylantrag darstellt, aufrecht zu erhalten, wenn er befürchtet, in seinem Heimatstaat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Göttingen, Beschlüsse vom 05.11.1998 - 3 B 3296/98 - und vom 16.12.1999 - 3 B 3435/99 -). Der vom Antragsgegner in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster (- 18 B 20183/86 -, NVwZ 1987, 524 f.) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dem vom OVG Münster entschiedenen Fall war davon auszugehen, dass die betreffenden Ausländer ihr Asylbegehren nicht fallenlassen, sondern nur andernorts fortführen bzw. neu aufnehmen wollten. Dies ist eine andere Fallkonstellation als hier, in der die anwaltlich vertretenen Antragsteller ausdrücklich auf die Stellung von Asylanträgen verzichtet haben; dann aber greifen die Vorschriften des AsylVfG nicht mehr. Soweit bereits die etwaigen Asylgesuche der Antragsteller eine räumliche Beschränkung auf den Bereich der Aufnahmeeinrichtung der Stadt ... nach § 56 Abs. 1 AsylVfG ausgelöst haben sollten, wäre diese räumliche Beschränkung mit dem Wegfall der Asylgesuche entsprechend den unmissverständlichen Willensbekundungen der Antragsteller wieder weggefallen. Da die Antragsteller im vorliegenden Fall auch nicht durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Zuweisungsentscheidung gemäß §§ 50, 51 AsylVfG zur Aufenthaltsnahme im Bezirk einer - nicht mit dem Antragsgegner identischen - Ausländerbehörde verpflichtet worden waren, kann insoweit auch nicht von einer fortbestehenden örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde dieses Bezirks ausgegangen werden.
Über die hier begehrten Duldungen ist hiernach nicht nach dem AsylVfG, sondern aufgrund allgemeinen Ausländerrechts zu entscheiden. Das geltenden AuslG enthält keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden; es hat diese vielmehr den einschlägigen Bestimmungen der Länder überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751). Aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen des Bundes (etwa § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG) ergibt sich im vorliegenden Fall keine räumliche Beschränkung auf das Bundesland Bayern; denn durch bayerische Ausländerbehörden sind den Antragstellern erkennbar zu keinem Zeitpunkt Duldungen ausgestellt worden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei der hier in Rede stehenden Erteilung von Duldungen, also bei Maßnahmen, die sich - anders als etwa Ausweisungen straffällig gewordener Ausländer - nicht als klassische Gefahrenabwehr darstellen, findet nach niedersächsischem Landesrecht § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.1998 - 11 M 4532/98 -, Nds. Rpfl. 1999, 89). Danach ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur näheren Umschreibung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1 zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine nach den tatsächlichen Verhältnissen zu treffende Prognose voraus. Da die Antragsteller seit März 2000 unter der Adresse "..." bei dort lebenden Verwandten ihren Wohnsitz genommen haben und in ... tatsächlich über eine - wenn auch möglicherweise keine eigene - Wohnung verfügen, was das Vorliegen einer gewissen Eingliederung in die soziale Umwelt dieser Stadt indiziert, ist - unabhängig von dem Willen der Antragsteller, sich hier auch zukünftig aufzuhalten - davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Antragsteller im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG nach ... und damit in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verlagert worden ist, wobei die Berechtigung zum Aufenthalt in ... insoweit unerheblich ist (vgl. Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 44 Rdn. 87). Dafür spricht maßgeblich auch der Gesichtspunkt, dass die Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt faktisch mit einer "Rückführung" in den Bereich der früher möglicherweise zuständig gewesenen Ausländerbehörde der Stadt ... im Bundesland Bayern nicht nachhaltig rechnen müssen (vgl. hierzu Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.02.1998 - 25 W 4032/97 - betr. den Wechsel der örtlich zuständigen Ausländerbehörde für einen Haftantrag im Abschiebehaftverfahren). Da es im vorliegenden Fall - wie dargelegt - eine asylverfahrens- oder ausländerrechtlich verbindliche Festlegung, wo die Antragsteller ihren Wohnsitz zu nehmen haben, gerade nicht gibt und eine (rechtspolitisch wünschenswerte) bundesländerübergreifende Verteilung illegal eingereister Kosovo-Roma, die bewußt keinen Asylantrag gestellt bzw. - wie die Antragsteller - ihre möglichen Asylgesuche vor Stellung formeller Asylanträge rechtswirksam zurückgenommen haben, mangels gesetzlicher Grundlage im AuslG nicht durchführbar wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000 - 10 M 4629/99 - in Abänderung der bisherigen Spruchpraxis der Kammer, etwa Beschluss vom 14.07.1999 - 3 B 3229/99 -, NVwZ-Beilage 1 4/2000 S. 39), gäbe es auch für eine "Rückführung" der Antragsteller von Niedersachsen nach Bayern keine gesetzliche Grundlage.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt ... weder aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG noch aus § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Zum Einen gelten diese bundesrechtlichen Vorschriften hier nicht, weil insoweit Landesrecht anwendbar ist (länderübergreifende Regelungen des Bundesrechts existieren nicht; die Bestimmungen der §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 AuslG sind hier nicht einschlägig). Zum Anderen könnte, selbst wenn man diese Vorschriften über § 1 Abs. 1 NVwVfG als niedersächsisches Landesrecht für anwendbar hielte, hieraus zweifelsfrei nicht die Zuständigkeit einer bayerischen Ausländerbehörde hergeleitet werden. Zum Dritten ist anerkannt, dass die "Zuständigkeit nach dem Anlass" nur eine subsidiäre Zuständigkeit in den Fällen begründet, in denen eine solche nicht nach Nr. 1 bis 3 nicht begründet ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 3 Rdn. 35). Die "Zuständigkeit der zuerst befassten Behörde" gilt anerkanntermaßen nicht für Fälle, in denen sich die Lösung des Kompetenzkonflikts schon aus der Subsidiarität der einzelnen Zuständigkeitstatbestände ergibt oder in denen die Zuständigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rdn. 37).
Dafür, dass der Antragsgegner - entgegen seiner Ansicht - für die Erteilung der begehrten Duldungen an die sich in seinem Bezirk aufhaltenden Antragsteller die einzig örtlich zuständige Ausländerbehörde ist, spricht nach Auffassung der Kammer zudem der folgende Gesichtspunkt: Jenseits einer "Rückführung" der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde der Bundesrepublik Deutschland, einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung oder einer förmlichen Aussetzung der Abschiebung sieht das Ausländergesetz keinen weiteren "faktischen Aufenthaltsstatus" vor. Da im vorliegenden Fall eine "Rückführung" der Antragsteller nach .../Bayern nicht in Betracht kommt, eine ausdrückliche Legalisierung des Aufenthalts der illegal und unter Sichtvermerksverstoß eingereisten Antragsteller aus Rechtsgründen ausscheidet, andererseits ihr Aufenthalt aber gerade nicht unverzüglich beendet werden kann (eine Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat, über den die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, ist aus Rechtsgründen ebenso wenig möglich wie zur Zeit eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien), kommt ausländerrechtlich nur eine befristete förmliche Aussetzung der Abschiebung in Form einer Duldung in Betracht, die aber durch eine besonders sachnahe Ausländerbehörde - hier: den Antragsgegner - erteilt werden muss, weil das AuslG 1990 eine "faktische Duldung" nicht mehr kennt. Sollte im Übrigen im Laufe des Jahres 2000 eine Abschiebung der Antragsteller möglich werden, wäre es zweifelsfrei der Antragsgegner, der insoweit für eine entsprechende Verfügung zuständig wäre. Der Entscheidungszusammenhang von Abschiebung und Duldung und damit die Identität der berührten Interessen rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, die für die zukünftige Abschiebung örtlich zuständige Ausländerbehörde auch als zur gegenwärtigen Entscheidung über die Duldung zuständig anzusehen. Die hiervon abweichenden Zweckmäßigkeitserwägungen des Antragsgegners geben keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Der Antragsgegner ist hiernach als örtlich zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, die von den Antragstellern gestellten Duldungsanträge sachlich zu bescheiden.
In dem in dem Tenor umschriebenen Umfang haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da die Kammer nicht daran zweifelt (und auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt), dass es sich bei den Antragstellern um Roma aus dem Kosovo handelt, hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall den für ihn bindenden Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 07.04.2000 - 45.3-12235/12-38-3 - zu beachten, nach dessen Ziffer 1, (Seite 1, 2. Abs.) die Rückführung von Kosovo-Albanern (die im wesentlichen noch in diesem Jahr abgeschlossen sein soll) nicht gilt für andere ethnische Gruppen aus dem Kosovo wie z.B. Roma. Diesen nicht-albanischen Volksgruppen sind nach dem Runderlass bis auf Weiteres auf drei Monate befristete Duldungen zu erteilen. Hieran hat sich die Kammer hinsichtlich der Befristung der den Antragstellern zu erteilenden Duldungen orientiert. Bei der hier einschlägigen Runderlass-Regelung handelt es sich um eine politische Ermessensentscheidung der obersten Ausländerbehörde des Landes Niedersachsen, die die Rechtsfolge des § 55 Abs. 2 AuslG nach sich zieht. Davon unberührt bleibt - worauf mit Nachdruck hingewiesen sei - die asylrechtliche Rechtsprechung der Kammer und des OVG Lüneburg (vgl. zuletzt etwa Leitsatz-Beschluss vom 30.03.2000 - 12 L 4192/99 -), wonach Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma gegenwärtig im Kosovo politischer Verfolgung nicht ausgesetzt sind und für sie regelmäßig keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Den Antragstellern ist daher die begehrte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 5 ZPO. Dabei ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1) ein Streitwert von 4.000,00 DM und hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 6) jeweils ein Streitwert von 1.000,00 DM zugrunde gelegt worden.
Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist dieser Beschluss für die Beteiligten dieses Verfahrens unanfechtbar (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 DM festgesetzt.
Pardey
Dr. Rudolph