Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 15.05.2002, Az.: 3 A 3193/00
Aufgabenbereich; Beanstandung; Kirchenaustritt; Lossagung; Professor; Staatsamt; Theologieausbildung; Theologieprofessor; Vertretung; Verwaltungsakt; Änderung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 15.05.2002
- Aktenzeichen
- 3 A 3193/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 08.06.2004 - AZ: 5 LB 344/03
- BVerwG - 03.11.2005 - AZ: BVerwG 2 C 31.04
- BVerfG - 28.10.2008 - AZ: 1 BvR 462/06
Rechtsgrundlagen
- Art 4 Abs 1 GG
- Art 5 Abs 3 GG
- Art 140 GG
- Art 137 Abs 1 WRV
- Art 137 Abs 3 WRV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die das Fach, das ein Professor in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu vertreten hat, betreffende Änderung der wahrzunehmenden Aufgaben stellt einen Verwaltungsakt dar (im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 14.2.2000 - 5 M 4574/99 - und - 5 M 520/00 -, NVwZ 2000, 954 [VGH Bayern 23.03.2000 - 24 CS 00.12]).
2. Ein evangelischer Theologieprofessor an der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen übt ein konfessionsgebundenes Staatsamt aus. Zu seinen ihm obliegenden kirchlichen Aufgaben gehört auch die bekenntnisgemäße wissenschaftliche Theologenausbildung nach dem maßgeblichen Selbstverständnis der evangelischen Kirche.
3. Einem evangelischen Theologieprofessor darf nach seiner öffentlichen Lossagung von wesentlichen Glaubens- und Bekenntnisgrundsätzen des Christentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise anstelle der bekenntnisgebundenen Fachvertretung "Neues Testament" die mit einem Sonderstatus innerhalb der Theologischen Fakultät verbundene Vertretung des nicht bekenntnisgebundenen Faches "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" übertragen werden.
4. Der Anspruch auf Erfüllung einer Bleibezusage eines Professors gegenüber seiner Hochschule über die personelle Ausstattung ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen.
5. Eine für die Universität verbindliche Bleibezusage aus dem Jahre 1994 über die personelle Ausstattung eines Professors bzw. seines Lehrstuhls unterliegt nach dem am 1.1.1994 in Kraft getretenen § 54 V NHG nach Ablauf von fünf Jahren dem Vorbehalt einer Anpassung an eine veränderte Schwerpunktsetzung. Zu einer solchen veränderten Schwerpunktsetzung kann auch eine unvorhersehbare, offensichtlich bekenntniswidrige wissenschaftliche "Weiterentwicklung" eines evangelischen Theologieprofessors gehören.
Tatbestand:
I.
Der am 5.7.1946 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1.4.1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor (Besoldungsgruppe C 4) ernannt. Zuvor war gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19.3.1955 (sog. Loccumer Vertrag, Nds. GVBI. Sb. I S. 369) ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Klägers erstellt worden. Durch Erlass des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 4.3.1983 wurde der Kläger verpflichtet, das Fach "Neues Testament" in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Beklagten zu vertreten und die ihm darüber hinaus nach § 55 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine Änderung des Aufgabenkreises des Klägers nach Art und Umfang behielt sich der Minister vor (§ 55 Abs. 3 Satz 2 NHG a.F.). Zu den Aufgaben der Theologischen Fakultät der Beklagten gehört es, sowohl zukünftige Geistliche (Artikel 3 Abs. 1 des Loccumer Vertrages) als auch Religionslehrerinnen und Religionslehrer (Artikel 4 Abs. 1 des Loccumer Vertrages) nach den Grundsätzen der evangelischen Kirchen wissenschaftlich vorzubilden. Diese Grundsätze umfassen unter anderem die Inhalte des Neuen Testaments und der Heiligen Schrift.
Im Jahre 1993 erhielt der Kläger einen Ruf an die Universität Bonn. Diesen Ruf lehnte er ab, nachdem ihm im Zuge der geführten Bleibeverhandlungen unter anderem auf Empfehlung der Haushalts- und Planungskommission durch das Institut für Spezialforschungen schriftlich zugesichert worden war, die ihm schon seinerzeit zur Verfügung stehende C1-Assistentenstelle bleibe auf Dauer seiner Professorenstelle zugeordnet.
Anfang 1998 veröffentlichte der Kläger sein Buch "Der große Betrug. Und was Jesus wirklich sagte und tat". Darin sagte er sich in einem "Brief an Jesus" (Seiten 9 bis 18) vom Christentum Ios. Dies wurde in vielen öffentlichen Äußerungen bekräftigt. Der Kläger erklärte, er habe sich eindeutig und endgültig vom Christentum verabschiedet und Jesus Christus bedeute ihm religiös nichts mehr. Dabei gestand er zu, er habe die wesentlichen Grundzüge von Lehre und Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche in verschiedenen Büchern preisgegeben, namentlich die Gottessohnschaft Jesu, die Auferstehung Jesu, die Wiederkunft Jesu zum Gericht und die Auffassung der Bibel als Gottes Wort. Trotz dieser klaren Haltung lehnte der Kläger einen Austritt aus der evangelisch-lutherischen Kirche mit der Begründung ab, er wolle eine Umsetzung in eine andere Fakultät vermeiden und statt dessen innerhalb der Theologischen Fakultät für eine Veränderung sorgen, insbesondere für eine Aufhebung der Konfessionsbindung, die sich nicht mit dem Anspruch der Theologie auf Wissenschaftlichkeit vertrage (Interview mit dem Deutschen Allgemeinen Sonntagsblatt, Nr. 8 vom 1.5.1998, S. 21).
Mit der Begründung, der Kläger komme aufgrund seiner Lossagung vom Christentum für die Ausbildung von Theologen, die Pfarrer oder Religionslehrer werden wollten, nicht mehr in Betracht, forderten sowohl das Kollegium der Professorin und der Professoren der Theologischen Fakultät als auch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einem Schreiben an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) vom 2.11.1998 die Ausgliederung des Klägers aus der Theologischen Fakultät der Beklagten.
In daraufhin stattgefundenen Vermittlungsgesprächen zwischen dem Professorenkollegium der Theologischen Fakultät, der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und dem MWK wurde ein Kompromiss erarbeitet, den die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.12.1998 mitteilte. Nach diesem Kompromiss verbleibt der Kläger in der Theologischen Fakultät mit einem Sonderstatus und der Verpflichtung, das Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Beklagten zu vertreten. Das Fach wird dem Institut für Spezialforschungen zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen des Klägers werden im Vorlesungsverzeichnis künftig unter der Rubrik "Außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des Theologischen Nachwuchses" angekündigt. Der Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers stimmte in der Folgezeit das MWK zu.
Unter dem 26.4.1999 legte der Kläger Widerspruch gegen den ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen Bescheid der Beklagten vom 17.12.1998 ein. Vorausgegangen waren eine Reduzierung der Mittelausstattung für den Lehrstuhl des Klägers und ein Antrag des Leiters des Instituts für Spezialforschungen bei dem zuständigen Dezernat 5 der Beklagten auf Freigabe der bislang dem Kläger zugeordneten C1-Assistentenstelle.
Am 1.6.1999 wurde im Beisein des Klägers ein Gespräch geführt mit dem Ziel, eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Zu einer solchen Lösung kam es jedoch nicht, weil die Beklagte nicht damit einverstanden war, dass der Kläger eine Prüfertätigkeit bei den staatlichen Lehramtsprüfungen der theologischen Studiengänge wahrnimmt. Der Kläger hielt deshalb seinen Widerspruch aufrecht.
Die Beklagte ordnete daraufhin mit Schreiben vom 3.6.1999 die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 17.12.1998 an.
Mit einem am 29.7.1999 beim Verwaltungsgericht Göttingen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wollte der Kläger erreichen, dass zum einen die für sofort vollziehbar erklärte Maßnahme der Beklagten vom 17.12.1998, mit der sein Aufgabenbereich geändert worden ist, vorläufig nicht wirksam wird und dass zum anderen die ihm im Jahre 1994 schriftlich auf Dauer zugesagte C1-Assistentenstelle seiner Professorenstelle vorläufig zugeordnet, hilfsweise freigehalten, wird. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 8.11.1999 - 3 B 3242/99 - ab (ZevKR 45, 428). Die hiergegen vom Kläger erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Nds. OVG, Beschluss vom 14.2.2000 - 5 M 4574/99 - und - 5 M 520/00 -, NVwZ 2000, 954 = NdsVBl. 2000, 117 = DVBl. 2000, 713 = DÖD 2000, 113 = DÖV 2000, 513 = Nds. Rpfl. 2000, 177 = ZevKR 45, 545 = Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/E IV Nr. 22).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.3.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 26.4.1999 gegen ihren Bescheid vom 17.12.1998 und gegen ihre Entscheidung, dem Kläger keine C1-Assistentenstelle mehr zuzuordnen, zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Mit seiner am 4.4.2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Hauptsacheverfahren weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
§ 50 Abs. 3 Satz 2 NHG scheide als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung aus. Diese Norm berechtige den Dienstherrn nicht dazu, die Aufgaben des Professors gegen dessen Willen dahingehend zu verändern, dass dieser ein anderes Fach in Forschung und Lehre zu vertreten habe. Entgegen der Annahme der Beklagten werde dem Kläger werde durch die streitige Maßnahme ein "anderes Fach" aufgezwungen. Wenn durch die Änderung des Aufgabenbereichs das bislang vertretene Fach "in seinem Wesen" verändert werde, könne das neue Fach dem bisherigen nicht weitgehend entsprechen.
Unabhängig davon sei die Beklagte auch nicht aufgrund einer Verpflichtung gegenüber der evangelischen Kirche berechtigt oder sogar verpflichtet, den Kläger von dem Fach "Neues Testament" zu entbinden. Zum einen habe die evangelische Kirche mit Abschluss des Loccumer Vertrages bewusst auf ein Recht zur nachträglichen lehrmäßigen Beanstandung verzichtet. Darin sei zugleich ein (teilweiser) Verzicht auf die Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu sehen, soweit dieses unmittelbar ein verfassungsrechtlich begründetes Recht zur nachträglichen Beanstandung eines Professors beinhalten sollte. Zum anderen sei bis zum heutigen Tage von Seiten der zuständigen kirchlichen Stelle keine formelle lehrmäßige Beanstandung gegenüber der Beklagten bzw. dem zuständigen Ministerium ausgesprochen worden.
Die Beklagte könne keinesfalls aus "eigener Befugnis" die Lehre des Klägers beurteilen und Maßnahmen ergreifen, um eine von ihr als bekenntniswidrig empfundene Lehre von den theologischen Studiengängen auszuschließen. Die Beklagte als staatliche Instanz sei generell gehindert, ihr hoheitliches Handeln an der Beurteilung von Bekenntnisfragen auszurichten, seien diese nun eindeutig oder nicht eindeutig zu beantworten. Unabhängig davon könne jedenfalls im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, die Lehre des Klägers sei "eindeutig" unvereinbar mit dem evangelischen Bekenntnis.
Dem Kläger sei die Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit nicht deshalb verwehrt, weil er ein "konfessionsgebundenes Staatsamt" innehabe. Denn seine konfessionelle Bindung reiche keinesfalls weiter als die Rechte der Kirche. Die Rechte der Kirche seien aber nicht verletzt, weil - zum einen - der Kläger die Authentizität des evangelischen Bekenntnisses stets bewahrt habe und - zum anderen - die evangelische Kirche mit Abschluss des Loccumer Vertrages darauf verzichtet habe, etwaige Beeinträchtigungen durch die Lehre des Klägers zu beanstanden.
Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von jeglicher Prüfungstätigkeit könne weder mit seinem Ausschluss von der Lehrtätigkeit in bekenntnisgebundenen Studiengängen noch mit dem Umstand gerechtfertigt werden, dass die einschlägigen Prüfungsordnungen eine Prüfung in dem neu übertragenen Fach nicht vorsähen. Denn die diesbezüglichen Auswirkungen der hier streitigen Maßnahme seien mit der Wissenschaftsfreiheit des Klägers unvereinbar.
Eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers sei angesichts des Ausschlusses von jeglicher Prüfungstätigkeit nicht deshalb gewährleistet, weil er seine Tätigkeit nicht (mehr) in einem Studiengang ausübe, in dem Prüfungen abgehalten würden. Denn die Möglichkeit, Prüfungen abzuhalten, gehöre zur amtsangemessenen Beschäftigung eines C4-Professors an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Der weiteren Zuordnung der C1-Assistentenstelle zur Professorenstelle des Klägers könne eine veränderte Schwerpunktsetzung im Sinne des § 54 Abs. 5 NHG nicht entgegengehalten werden. Erstens habe die Beklagte für den Kläger de facto eine neue Stelle geschaffen, für die erkennbar kein Bedarf bestehe, und zwar nicht, um einen neuen Schwerpunkt zu schaffen, sondern um den bisherigen Schwerpunkt "Neues Testament" ungeschmälert beizubehalten. Eine solche Fallgestaltung habe der Gesetzgeber ohne Zweifel nicht vor Augen gehabt, als er eine "veränderte Schwerpunktsetzung" zur Voraussetzung für das Abrücken von einer Ausstattungszusage erhoben habe. Zweitens stehe das Bedürfnis, einen wissenschaftlichen Assistenten zu beschäftigen, in keinerlei erkennbarer Beziehung zur Anzahl der Hörer in den Vorlesungen des Klägers. Der wissenschaftliche Aufwand für die Vorbereitung einer Verlesung unterscheide sich nicht nach der Anzahl der teilnehmenden Studenten. Drittens rechtfertige die (unfreiwillige und rechtswidrige) "Entlastung" des Klägers von jeglicher Prüfertätigkeit keinesfalls den Entzug einer vollen Assistentenstelle. Da er für seine frühere Tätigkeit als Prüfer im Durchschnitt insgesamt nicht mehr als 4 Stunden pro Monat aufgewendet habe, bleibe unerfindlich, wie es ihm angesichts dessen möglich sein solle, die Mitarbeit eines Vollzeit-Assistenten durch die mit dem Wegfall der Prüfertätigkeit hinzugewonnene Zeit zu kompensieren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.12.1998 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 28.3.2000 aufzuheben,
die Beklagte - unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 28.3.2000 - zu verurteilen, die dem Kläger unter dem 4.2./9.2.1994 schriftlich auf Dauer zugesagte C1-Assistentenstelle mit der Stellen-Nummer OA 353/1 (vormals WA 353/3) weiterhin seiner Professorenstelle zuzuordnen und die Stelle nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß einem Antrag des Klägers neu zu besetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte des vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 3 B 3242/99 (VG Göttingen) sowie 5 M 4574/99 - 5 M 520/00 (Nds. OVG) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat hinsichtlich beider Anträge keinen Erfolg.
1. Der auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.12.1998 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 28.3.2000 abzielende Antrag zu 1. ist als Anfechtungsklage zulässig. Die auf Änderung der Dienstaufgaben des Klägers als Professor gerichtete Maßnahme der Beklagten stellt sich aus den im Beschluss des Nds. OVG vom 14.2.2000 - 5 M 4574/99 - und - 5 M 520/00 - (NVwZ 2000, 954 = NdsVBl. 2000, 117 = DVBl. 2000, 713 = DÖD 2000, 113 = DÖV 2000, 513 = Nds. Rpfl. 2000, 177 = ZevKR 45, 545 = Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/E IV Nr. 22) genannten Gründen, denen die Kammer folgt, als Verwaltungsakt dar.
Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet.
Die in dem Bescheid der Beklagten vom 17.12.1998 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 28.3.2000 enthaltene Anordnung an den Kläger, statt des konfessionsgebundenen Faches "Neues Testament", in dem sich der Kläger habilitiert hat, künftig das nicht konfessionsgebundene Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu vertreten, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte das vom Kläger künftig zu vertretende Gebiet so zugeschnitten, dass er sein als Neutestamentler erworbenes Fachwissen in Lehre, Forschung und Weiterbildung weiterhin nutzen und seine wissenschaftliche Arbeit seinen Intentionen gemäß fortsetzen kann. In Fortfall kommt allerdings - und dies ist der Grund und das Ziel der Maßnahme - die Bekenntnisgebundenheit des Faches. Die diesbezügliche fachliche Änderung nach der - öffentlich kundgegebenen - Aufgabe der Bekenntnisbindung durch den Kläger ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden.
Als Professor der Theologischen Fakultät der beklagten Universität Göttingen ist der Kläger Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes. Nach der im rechtwissenschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Auffassung folgt das Institut des konfessionsgebundenen Staatsamtes aus der staatskirchenrechtlichen Lage und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.2.2000, a.a.O.). Der konfessionsgebundene Charakter ergibt sich für die Theologische Fakultät an der beklagten Universität Göttingen aus Folgendem: Art. 3 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19.3.1955 ("Loccumer Vertrag"), dem der Nds. Landtag mit Gesetz vom 18.4.1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 369) zugestimmt hat, enthält eine Bestandsgarantie für die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen als Einrichtung der wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen der Evangelischen Landeskirchen Niedersachsens. Der zuständigen Kirchenbehörde ist das Recht eingeräumt, vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät sich gutachterlich zu äußern (Art. 3 Abs. 2). In einer Zusatzvereinbarung vom 19.3.1955 (Nds. MBl. S. 438) heißt es ergänzend, das Gutachten werde in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden vom Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angefordert, und zwar in ausreichender Frist vor der Berufung (§ 2 Abs. 1 und 2). Damit ist das "ureigene legitime Interesse" der Kirche, Stellen in bekenntnisgebundenen Studiengängen mit entsprechend qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau repräsentieren (BVerwG, Urteil vom 18.7.1996 - 6 C 10.94 -, NJW 1996, 3287/3288), auch für die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen durch den Staat anerkannt. Diese Fakultät unterscheidet sich mithin deutlich von einer der deutschen Rechtstradition fremden Religionswissenschaftlichen Fakultät, in der lediglich rational und empirisch gewonnene historische und sprachwissenschaftliche Erkenntnisse über die Religionen und ihre Stifter im Wege der Forschung gewonnen und in der Lehre den Studentinnen und Studenten vermittelt werden. Die evangelische Theologische Fakultät dient gerade auch der Vertiefung und Übermittlung von Glaubenssätzen der Bekenntnisgemeinschaft evangelische Kirche. Die an der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen in Lehre und Forschung tätigen Theologieprofessoren erfüllen hinsichtlich der wissenschaftlichen Vorbildung der evangelischen Geistlichen und der evangelischen Religionslehrer/innen eine Aufgabe für die evangelischen Kirchen in Niedersachsen, d.h. eine solche, die die Kirchen kraft ihres Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) selbst ausüben könnten, insoweit aber durch eine staatliche Einrichtung ausüben lassen. Der kulturstaatliche Auftrag, den der Staat damit erfüllt, ist mit der Verfassung vereinbar. Der Staat hat ein eigenes Interesse daran, dass die Ausbildung der Amtsträger einer großen, einflussreichen Religionsgemeinschaft nicht in kirchlicher Absonderung geschieht, sondern im Rahmen der staatlichen Universität mit dem dort möglichen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse unter den verschiedenen Fachbereichen und Disziplinen. Selbst wenn man die Theologische Fakultät nicht als Teil der Kirche ansieht und ihr keinen staatlich-kirchlichen Doppelcharakter bzw. Doppelstatus zubilligt, kann nach gegenwärtiger Rechtslage an der Bekenntnisgebundenheit der Evangelisch-theologischen Fakultät an der Universität Göttingen kein Zweifel bestehen.
Die Bekenntnisgebundenheit der Evangelisch-theologischen Fakultät an der Beklagten und die Besonderheit ihrer Aufgabe führt für die an dieser Fakultät lehrenden und forschenden Professoren grundsätzlich zu besonderen Bindungen, die sich darauf erstrecken, dass die Aufgabe auch bekenntnisgemäß durchgeführt wird und dass der jeweilige Lehrstuhlinhaber in seiner Lehre und Forschung im Rahmen der Identität des evangelischen Bekenntnisses in dem maßgeblichen Selbstverständnis der evangelische Kirche verbleibt und daher autorisiert ist, die Theologie dieses Bekenntnisses zu vertreten. Dabei versteht es sich angesichts der dem Hochschullehrer zustehenden Freiheitsrechte (Art. 4 und 5 Abs. 3 GG) von selbst, dass der an dieser Fakultät lehrende und forschende Professor nicht in allen Einzelfragen des christlichen Glaubens mit der Auffassung der Kirchenleitung übereinstimmen und dies auch ständig nach außen vertreten müsste. Beschränken sich Lehrabweichungen auf Einzelfragen des Glaubens, mag die Grenzziehung zwischen einem Professor, der sein Amt in einer bekenntnisgebundenen Fakultät noch glaubwürdig vertreten kann, und einem solchen, bei dem dies nicht der Fall ist, schwierig sein. Der vorliegende Fall ist insoweit jedoch unproblematisch, da sich der Kläger in seinen eigenen wiederholten Erklärungen in Wort und Schrift eindeutig von allen Grundlagen des christlichen Glaubens losgesagt hat, die Wahrheit nahezu sämtlicher christlicher Grundaussagen leugnet und gar nicht bestreitet, kein Christ mehr zu sein (vgl. Lüdemann, Im Würgegriff der Kirche, 1998, S. 15, Beiakte H; ders. im Schreiben an die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom August 1998, Beiakte J Bl. 84). An diesen Auffassungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 15.5.2002 uneingeschränkt festgehalten.
Wegen der insoweit völlig eindeutigen, unstreitigen und öffentlich kundgegebenen Aufgabe der Konfessionsbindung durch den Kläger, der - wie dargelegt - bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 17.12.1998 ein konfessionsgebundenes Staatsamt innehatte, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung, ob der evangelischen Kirchenleitung trotz Fehlens einer ausdrücklichen kirchenvertraglichen Regelung ein Recht zur nachträglichen lehrmäßigen Beanstandung eines Theologieprofessors zusteht und ob die staatlichen Behörden verpflichtet sind, darauf mit der Ersatzgestellung und der Entfernung des Beanstandeten aus der Fakultät zu reagieren. Denn auch wenn der Kirchenleitung ein solches Recht nicht zustehen sollte, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn jedenfalls hat die zuständige staatlichen Behörde in einem Fall, in dem sie dies ebenso wie die Kirchenleitung und die Fakultät für erforderlich hält, die Befugnis, Folgerungen daraus zu ziehen, dass ein Theologieprofessor erklärtermaßen dem christlichen Glauben nicht mehr anhängt und in allen Grundfragen der christlichen Lehre mit Nachdruck und großem publizistischen Aufwand von der evangelischen Kirche abweichende Auffassungen vertritt. Denn abgesehen davon, dass sich das Land Niedersachsen gegenüber den evangelischen Kirchen in Niedersachsen verpflichtet hat, in Göttingen eine funktionsfähige bekenntnisgebundene Theologische Fakultät zu unterhalten, hat es hieran auch ein eigenes Interesse. Im vorliegenden Fall ist für die Kammer evident, dass der Kläger in allen wesentlichen Punkten von der christlichen Lehre abweicht. Er hat sich öffentlich vom Christentum losgesagt und erklärt, er sei nicht mehr Christ, er glaube nicht mehr an Christus. Dieser sei nicht ohne Sünde gewesen und nicht Gottes Sohn. Er habe nicht das Sakrament des Abendmahls eingesetzt, sei nicht den Sühnetod gestorben, nicht auferstanden und werde nicht zum Jüngsten Gericht wiederkommen. Es kann schlechterdings keinen Zweifeln unterliegen, dass mit diesen Auffassungen das Kernfach der christlichen Theologie, das Fach "Neues Testament", nicht glaubhaft vertreten werden kann. In diesem Fall stellt es nach Auffassung der Kammer nur noch ein "Lippenbekenntnis" dar, dass der Kläger als Inhaber des konfessionsgebundenen Staatsamtes Mitglied der evangelischen Kirche ist. Wenn unter diesen Umständen die für die Funktionsfähigkeit ihrer Theologischen Fakultät verantwortliche beklagte Universität den Kläger aus der Ausbildung von Theologen in Studiengängen für den kirchlichen Dienst und für den Religionsunterricht herausgenommen hat, so liegt darin keine den vorstehend dargestellten Grundsätzen widersprechende Festlegung der mit dem Amt des Klägers verbundenen Aufgaben. Obwohl der Kläger "bekennender Nicht-mehr-Christ" und erklärter "Konfessionsbindungsdissident" ist, musste die Beklagte ihn aus Rechtsgründen nicht gleichsam zwangsläufig aus ihrer Theologischen Fakultät ausgliedern und beispielsweise der Philosophischen Fakultät zuweisen. Sie konnte sich - als milderes Mittel - darauf beschränken, den Kläger mit einem Sonderstatus in seiner bisherigen Fakultät zu belassen mit der Maßgabe, dass er seine Aktivitäten als akademischer Forscher, Lehrer und Prüfer ausnahmsweise zwingend außerhalb der konfessionsgebundenen Studiengänge entfalten muss.
Die Wissenschaftsfreiheit des Klägers wird durch die vorgenommene Änderung seines Aufgabengebietes nicht verletzt. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt die Freiheit, nach eigener wissenschaftlicher Überzeugung zu forschen und zu lehren. Diese Freiheit bleibt dem Kläger erhalten. Er kann seine Forschung und Lehre in einem seinem bisherigen Fach sehr ähnlichen Arbeitsgebiet fortsetzen, auch wenn sich die Bezeichnung des Faches geändert hat und die Bekenntnisgebundenheit entfallen ist. Der Wegfall der Bekenntnisgebundenheit entspricht gerade dem Wissenschaftsverständnis des Klägers, der dafür eintritt, den konfessionellen Status der theologischen Fakultäten und damit auch den der theologischen Fächer zu beseitigen. Aussagen, die aus dem Glauben gegeben werden, und nicht auf empirischen und historischen Erkenntnissen beruhen, haben nach Auffassung des Klägers keinen Raum an einer Universität (Lüdemann, Im Würgegriff der Kirche, 1998, Beiakte H). Der Kläger verhält sich deshalb auch widersprüchlich, wenn er entgegen seinem eigenen Wissenschaftsverständnis darauf besteht, weiter in dem bekenntnisgebundenen Fach "Neues Testament" tätig sein zu können. Da dem Kläger das spezifische, auf den christlichen Glauben bezogene Anliegen des Faches "Neues Testament" fremd geworden ist, kann er sein Wissenschaftsverständnis durch eine Lehr- und Forschungstätigkeit in dem Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" mindestens ebenso gut verwirklichen wie bisher. Betreibt ein Hochschullehrer - wie der Kläger - "Theologie" nicht mehr als Gegenstand glaubensgebundener Wissenschaft, d.h. fehlt ihm das wissenschaftstheoretische Einverständnis mit der Bemühung der bekenntnisgebundenen Theologie insgesamt und ist der Schritt zum bloßen Religionswissenschaftler getan, so kann er nicht unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit eine Fortsetzung seiner Lehr- und Forschungstätigkeit in bekenntnisgebundenen Studiengängen der Theologischen Fakultät beanspruchen. Denn für den Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes sind der Lehrfreiheit immanente Grenzen gesetzt. Da der Kläger diese immanenten Grenzen nicht eingehalten hat, zukünftig nicht einzuhalten gewillt ist und deshalb nach übereinstimmender - für die Kammer hinreichend nachvollziehbarer - Auffassung von Kirchenleitung, Fakultät und Dienstherr für die Wahrnehmung von Aufgaben in bekenntnisgebundenen Studiengängen ungeeignet ist, muss er es hinnehmen, seit Dezember 1998 mit anderen, seinem Fach möglichst ähnlichen Aufgaben betraut zu werden. Die Ähnlichkeit des früheren Faches "Neues Testament" mit dem jetzigen Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" ist hier gegeben. In dem ihm mit Verfügung vom 17.12.1998 zugeteilten Fachgebiet, das - abgesehen von der dem Kläger unliebsamen Bekenntnisbindung - dem bisherigen weitgehend entspricht, kann der Kläger in aller Freiheit forschen und lehren. Dass sich das Interesse der Studentinnen und Studenten an den Vorlesungen, Übungen und Seminaren des Klägers seit der streitigen Maßnahme vom 17.12.1998 verringert hat, weil die Lehrveranstaltungen des Klägers nicht zu den zur Prüfung führenden Ausbildungsgängen einer bekenntnisgebundenen Theologie gehören, ist eine zwangsläufige Folge, für die aber der Kläger selbst die entscheidende Ursache gesetzt hat. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst nicht den Anspruch auf eine große Hörerzahl. Diese ist im Übrigen auch von der Person des Lehrenden und der Qualität seiner Lehrveranstaltung abhängig.
Die Verfügung der Beklagten vom 17.12.1998 ist auch nicht wegen der Auswirkungen auf die Prüfertätigkeit des Klägers rechtswidrig. Dass der Kläger von der Tätigkeit als Prüfer von zukünftigen Geistlichen ausgeschlossen ist, ist nicht Folge dieser Verfügung der Beklagten, sondern beruht auf der schon im Jahre 1996 getroffenen Entscheidung des Prüfungsamtes der evangelischen Kirche. Die erste theologische Prüfung ist keine Staatsprüfung, sondern eine kirchliche Prüfung. Die Entscheidung der Kirchenbehörde ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Ausschluss des Klägers von Prüfungen für das Lehramt, von Diplomprüfungen, Promotionen und Habilitationen ist einerseits eine Folge des Ausschlusses des Klägers von einer Lehrtätigkeit in bekenntnisgebundenen Studiengängen, andererseits auch bedingt durch die geltenden Prüfungsordnungen. Bei den Prüfungen, die die Theologische Fakultät abnimmt, und bei den akademischen Graden, die sie verleiht, handelt es sich um Qualifikationsnachweise bzw. Befähigungen in einer bekenntnisgebundenen Wissenschaft, so dass an ihrer Abnahme bzw. Verleihung nur kirchlich anerkannte Lehrer als Prüfer teilnehmen dürfen. Von der Mitwirkung an Promotionen und Habilitationen wäre der Kläger als Mitglied der Theologischen Fakultät der Beklagten zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Promotions-, Diplomprüfungs- und Magisterprüfungsordnungen dieser Fakultät sehen aber eine Prüfung in dem vom Kläger jetzt zu vertretenden, nicht bekenntnisgebundenen Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" nicht vor. Als Professor ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 Satz 2 NHG zwar auch zur Abnahme von Prüfungen verpflichtet. Das Recht, als Prüfer an staatlichen Prüfungen teilzunehmen, besteht aber nur, wenn es sich um Prüfungen in einem Studiengang handelt, in dem der Professor seine Lehrtätigkeit ausübt. Daran fehlt es im Falle des Klägers. Da die angefochtene Verfügung vom 17.12.1998 das Mitwirkungsrecht des Klägers an Prüfungen außerhalb konfessionsgebundener Studiengänge rechtlich in keiner Weise beschränkt hat, ist dem Kläger die Einbeziehung seines Faches "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in Studiengänge, die auch mit Prüfungen in diesem Fach abschließen, nicht verwehrt. Insoweit müsste aber der Kläger, der nach § 50 Abs. 1 Satz 2 NHG auch verpflichtet ist, "sich an der Ausgestaltung der Studiengänge ... zu beteiligen", die Initiative ergreifen. Dazu wird er andere Fächer in der Georg-August-Universität ansprechen und von der interdisziplinären Integrationsfähigkeit seiner wissenschaftlichen Arbeit in seinem jetzigen Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" überzeugen müssen.
Im Übrigen bleibt dem Kläger die Lehr- und Forschungstätigkeit, also der für einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4 wesentliche Teil seines funktionellen Amtes, in vollem Umfang erhalten; demzufolge ist sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt.
Die Verfügung der Beklagten vom 17.12.1998 verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn ein geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere war weder im Dezember 1998 noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides im März 2000 zu erwarten, dass der Kläger zur Anerkennung der Grundlagen christlichen Glaubens zurückkehren würde. Seit Frühjahr 1994 hat er sich in seinen christentumsfernen Ansichten und Verlautbarungen noch gesteigert. Gespräche mit Fachkollegen und Bemühungen von Geistlichen führten ersichtlich zu keiner Änderung seiner Auffassung. Zur Aufrechterhaltung einer glaubhaften bekenntnisgebundenen Lehre genügt es nicht, dass der Kläger versichert, er werde die Studentinnen und Studenten zutreffend darüber unterrichten, was die Lehre der Kirche sei. Denn er wird - schon aus Gründen der wissenschaftlichen Ehrlichkeit - zugleich darauf hinweisen, dass diese Lehre nach seiner Überzeugung und nach seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in allen Punkten falsch ist. Diese Auffassung des Klägers ist den Studentinnen und Studenten im Übrigen aus seinen Veröffentlichungen bekannt. Als Vertreter seines jetzigen Faches "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" braucht der Kläger auf die bis zum Dezember 1998 für ihn bestehenden immanenten Grenzen seiner Lehrfreiheit keine Rücksicht mehr zu nehmen. Nunmehr kann er es sich " obwohl weiterhin Mitglied der Theologischen Fakultät - zur Aufgabe machen, eine dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche entsprechende Auslegung aller wesentlichen Glaubens- und Bekenntnisgrundsätze des Christentums von seiner Warte her mit seinen Argumenten zu widerlegen und diese Grundsätze in Forschung und Lehre als "alte Mythen, an die ein Großteil der Theologen nicht mehr glaubt", zu "entzaubern", ohne als Beamter und Hochschullehrer dienstrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
2. Der auf Zuordnung und Neubesetzung der C1-Assistentenstelle mit der Stellennummer OA 353/1 (vormals WA 353/3) abzielende Antrag zu 2. ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Da eine Organisationsentscheidung einer Universität, die in die durch eine Bleibezusage garantierte personelle Ausstattung eines Professors eingreift, keinen Verwaltungsakt darstellt, ist ein Erfüllungsanspruch aus einer Bleibezusage im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.4.1998 - 7 K 2768/97 -). Ein etwa nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliches Vorverfahren ist im vorliegenden Fall durchgeführt worden.
Die allgemeine Leistungsklage ist aber nicht begründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann er aus der ihm anlässlich der Bleibeverhandlungen im Februar 1994 erteilten Zusage nicht verlangen, dass die Beklagte ihm die ihm persönlich bzw. seinem früheren Lehrstuhl "Neues Testament" zugeordnet gewesene C1-Assistentenstelle auch nach der erfolgten Änderung seines Aufgabenkreises durch die - wie unter 1. dargelegt - rechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme vom 17.12.1998 weiterhin unverändert belässt. Dabei kann dahinstehen, ob die Zusage dahin zu verstehen ist, dass die C1-Stelle der Person des Klägers zugeordnet sein sollte, oder ob die Zusage lehrstuhlbezogen (Lehrstuhl "Neues Testament") erfolgen sollte. Unterstellt, es sei eine personenbezogene Zuordnung zugesagt worden, so konnte diese Zusage doch von der Beklagten gemäß § 54 Abs. 5 NHG wirksam geändert werden. Nach dieser am 1.1.1994 in Kraft getretenen Bestimmung (vgl. Gesetz vom 8.12.1993, Nds. GVBl. S. 618), die mithin bei Erteilung der Zusage bereits galt, stehen Zusagen über die Ausstattung nach Ablauf von fünf Jahren unter dem Vorbehalt einer veränderten Entwicklungsplanung oder Schwerpunktsetzung. Gegen die Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Bestimmung bestehen selbst dann keine Bedenken, wenn von ihr auch bei Inkrafttreten bereits bestehende Ausstattungszusagen erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8.2.1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 242/282 - zu § 78 HamburgUnivG). In § 54 Abs. 5 NHG hat der Gedanke des Vorbehalts gleichbleibender Verhältnisse (sog. clausula rebus sic stantibus) Ausdruck gefunden. § 54 Abs. 5 NHG ist eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 132 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 NHG ("Zusagen über die Ausstattung eines Arbeitsbereichs sind im Rahmen der durch den Haushaltsplan der Hochschule zur Verfügung gestellten Ausgabemittel, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einzuhalten"); sie gilt für im Rahmen von Bleibeverhandlungen gemachte Zusagen ebenso wie für Berufungszusagen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Professorenaufgaben durch die - rechtlich nicht zu beanstandende - Verfügung vom 17.12.1998 eine veränderte Schwerpunktsetzung im Sinne von § 54 Abs. 5 NHG eingetreten, so dass seither bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Abweichung von der im Februar 1994 gegebenen Bleibezusage vorgelegen haben.
Die für die Abgabe der Zusage vom Februar 1994 maßgeblichen Verhältnisse haben sich aufgrund der Maßnahme der Beklagten vom 17.12.1998 nachträglich wesentlich geändert. Die an den Kläger als damaligen Inhaber des Lehrstuhls "Neues Testament" gerichtete Bleibezusage, ihm eine C1-Assistentenstelle "dauerhaft" zuzuordnen, beruhte auf der Voraussetzung, dass der Kläger das Fach "Neues Testament" - ein für die Ausbildung theologischen Nachwuchses wesentliches Kernfach - auf Dauer vertritt. Diese Voraussetzungen sind seit dem 17.12.1998 entfallen, weil der Kläger aufgrund seiner Glaubenslossagung - wie unter 1. dargelegt - rechtlich nicht mehr in der Lage ist, seiner ursprünglich übernommenen Verpflichtung nachzukommen, dieses Fach dauerhaft wahrzunehmen. Diese grundlegende Änderung beruht auf Umständen, die erst nach der dem Kläger gegebenen Zusage eingetreten sind und die er allein aufgrund seiner Lossagung vom Glauben zu vertreten hat. Damit hat die Beklagte weder gerechnet noch hätte sie bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt rechnen können oder müssen; die Umstände waren also für sie schlechterdings unvorhersehbar. Diese grundlegende Änderung in Form einer seinem kirchlich gebundenen Professorenamt und seiner diesbezüglichen kirchlichen Aufgabenerfüllung zweifelsfrei zuwiderlaufenden, nicht mehr glaubenskonformen wissenschaftlichen "Weiterentwicklung" des Klägers führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben von der im Februar 1994 gegebenen Zusage abrücken durfte, um damit der grundlegenden Änderung der Verhältnisse im Bereich der Fachvertretung "Neues Testament" hinreichend Rechnung zu tragen. Die Beklagte durfte es ohne Rechtsfehler für erforderlich erachten, die umstrittene Assistentenstelle nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 54 Abs. 5 NHG in Übereinstimmung mit dem einstimmigen Fakultätsratsbeschluss der Theologischen Fakultät vom 12.5.1999 nicht mehr dem Kläger und seinem jetzigen Lehrstuhl "Geschichte und Literatur des frühen Christentums", sondern dem neu geschaffenen Lehrstuhl "Neues Testament" zuzuweisen. Da im Bereich der Theologischen Fakultät theologischer Nachwuchs ausgebildet werden soll, der Kläger dies aber gerade nicht mehr darf, ist er seit Mitte Dezember 1998 - anders als noch in den Jahren zuvor - nur noch im Randbereich dieser Fakultät tätig und deshalb auf die in Rede stehende C1-Assistentenstelle nicht mehr unabdingbar angewiesen, zumal sich die sonstige Ausstattung seines Lehrstuhls (wissenschaftliche Hilfskräfte und halbe Sekretärinnenstelle) ersichtlich im Rahmen des bei der Beklagten Üblichen bewegt.