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  • ab 25.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 NPVorVO - Verrechnung des Vorschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
Amtliche Abkürzung
NPVorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Die Verrechnung nach § 11 Abs. 6 Satz 3 NBesG erfolgt in gleichbleibenden Monatsbeträgen. 2Sie beginnt in dem Monat, der auf die Beendigung des Urlaubs folgt. 3Der Zeitraum der Verrechnung beträgt

  1. 1.

    bei einer Beurlaubung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NBesG höchstens 48 Monate und

  2. 2.

    bei einer Beurlaubung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 NBesG höchstens 24 Monate.

(2) Verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters nach Beendigung des Urlaubs auf weniger als 75 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit vor Beginn des Urlaubs oder ist sie oder er nach Beginn des Urlaubs nur noch begrenzt dienstfähig (§ 27 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes), so soll auf Antrag ein längerer als der Verrechnungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 festgesetzt werden.

(3) Befindet sich die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder ist es wahrscheinlich, dass sie oder er durch die Verrechnung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde, so soll die Verrechnung auf Antrag abweichend von Absatz 1 geregelt werden.

(4) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann in anderen als den in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fällen die Verrechnung auf Antrag abweichend von Absatz 1 geregelt werden.

(5) Ist eine Verrechnung nicht möglich, weil die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen Urlaubs, wegen Elternzeit oder wegen des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis (§ 69 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG) keine Dienstbezüge erhält, so ist der Beginn des Zeitraums der Verrechnung aufzuschieben oder die Verrechnung auszusetzen.