§ 1 NPVorVO - Gewährung des Vorschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPVorVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Der Vorschuss nach § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) wird in monatlich im Voraus zu zahlenden Beträgen gewährt. 2Er ist unverzinslich. 3§ 4 Abs. 5 und 6 und § 21 NBesG sind auf den Vorschuss entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für die Höhe des Vorschusses sind die regelmäßig und in festen Monatsbeträgen gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 2 NBesG) maßgeblich, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vor Beginn des Urlaubs zuletzt zugestanden haben. 2Auf Verlangen kann der Vorschuss auch in niedrigerer Höhe gewährt werden.