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  • ab 25.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 NPVorVO - Gewährung des Vorschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
Amtliche Abkürzung
NPVorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Der Vorschuss nach § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) wird in monatlich im Voraus zu zahlenden Beträgen gewährt. 2Er ist unverzinslich. 3§ 4 Abs. 5 und 6 und § 21 NBesG sind auf den Vorschuss entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für die Höhe des Vorschusses sind die regelmäßig und in festen Monatsbeträgen gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 2 NBesG) maßgeblich, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vor Beginn des Urlaubs zuletzt zugestanden haben. 2Auf Verlangen kann der Vorschuss auch in niedrigerer Höhe gewährt werden.