§ 4 NPVorVO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPVorVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Über die Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses entscheidet die Bezügestelle im Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten. 2Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.
(2) 1Anträge sind schriftlich an die nach Absatz 1 zuständige Stelle zu richten. 2Dem Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ist der Bescheid über die Bewilligung des Urlaubs beizufügen.
(3) Die Anträge und Nachweise sowie die Bescheide sind in eine dafür bestimmte Teilakte der Personalakte (§ 88 Abs. 3 NBG) aufzunehmen.