§ 3 NPVorVO - Rückzahlung in einer Summe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPVorVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Endet der Anspruch der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf Besoldung nach § 4 Abs. 2 NBesG, so ist der Vorschuss oder der Restbetrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. 2Gleiches gilt bei einem Wechsel des Dienstherrn.
(2) Die vorzeitige Rückzahlung des Vorschusses oder des Restbetrages in einer Summe ist jederzeit möglich.
(3) Die Rückzahlungsverpflichtung erlischt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem das Beamten- oder Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters endet.