NPVorVO,NI - Niedersächsische Pflegevorschussverordnung

Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung
(Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
Amtliche Abkürzung
NPVorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 83)

Aufgrund des § 11 Abs. 7 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gewährung des Vorschusses1
Verrechnung des Vorschusses2
Rückzahlung in einer Summe3
Verfahren4
Inkrafttreten5

§ 1 NPVorVO - Gewährung des Vorschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
Amtliche Abkürzung
NPVorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Der Vorschuss nach § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) wird in monatlich im Voraus zu zahlenden Beträgen gewährt. 2Er ist unverzinslich. 3§ 4 Abs. 5 und 6 und § 21 NBesG sind auf den Vorschuss entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für die Höhe des Vorschusses sind die regelmäßig und in festen Monatsbeträgen gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 2 NBesG) maßgeblich, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vor Beginn des Urlaubs zuletzt zugestanden haben. 2Auf Verlangen kann der Vorschuss auch in niedrigerer Höhe gewährt werden.

§ 2 NPVorVO - Verrechnung des Vorschusses

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Titel
Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
Amtliche Abkürzung
NPVorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Die Verrechnung nach § 11 Abs. 6 Satz 3 NBesG erfolgt in gleichbleibenden Monatsbeträgen. 2Sie beginnt in dem Monat, der auf die Beendigung des Urlaubs folgt. 3Der Zeitraum der Verrechnung beträgt

  1. 1.

    bei einer Beurlaubung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NBesG höchstens 48 Monate und

  2. 2.

    bei einer Beurlaubung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 NBesG höchstens 24 Monate.

(2) Verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters nach Beendigung des Urlaubs auf weniger als 75 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit vor Beginn des Urlaubs oder ist sie oder er nach Beginn des Urlaubs nur noch begrenzt dienstfähig (§ 27 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes), so soll auf Antrag ein längerer als der Verrechnungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 festgesetzt werden.

(3) Befindet sich die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder ist es wahrscheinlich, dass sie oder er durch die Verrechnung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde, so soll die Verrechnung auf Antrag abweichend von Absatz 1 geregelt werden.

(4) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann in anderen als den in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fällen die Verrechnung auf Antrag abweichend von Absatz 1 geregelt werden.

(5) Ist eine Verrechnung nicht möglich, weil die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen Urlaubs, wegen Elternzeit oder wegen des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis (§ 69 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG) keine Dienstbezüge erhält, so ist der Beginn des Zeitraums der Verrechnung aufzuschieben oder die Verrechnung auszusetzen.

§ 3 NPVorVO - Rückzahlung in einer Summe

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Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
Amtliche Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Endet der Anspruch der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf Besoldung nach § 4 Abs. 2 NBesG, so ist der Vorschuss oder der Restbetrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. 2Gleiches gilt bei einem Wechsel des Dienstherrn.

(2) Die vorzeitige Rückzahlung des Vorschusses oder des Restbetrages in einer Summe ist jederzeit möglich.

(3) Die Rückzahlungsverpflichtung erlischt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem das Beamten- oder Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters endet.

§ 4 NPVorVO - Verfahren

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Niedersächsische Verordnung über den Vorschuss auf Dienstbezüge bei Urlaub zur Betreuung, Pflege oder Begleitung (Niedersächsische Pflegevorschussverordnung - NPVorVO)
Amtliche Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Über die Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses entscheidet die Bezügestelle im Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten. 2Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.

(2) 1Anträge sind schriftlich an die nach Absatz 1 zuständige Stelle zu richten. 2Dem Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ist der Bescheid über die Bewilligung des Urlaubs beizufügen.

(3) Die Anträge und Nachweise sowie die Bescheide sind in eine dafür bestimmte Teilakte der Personalakte (§ 88 Abs. 3 NBG) aufzunehmen.