Abschnitt 1 PflVZustRdErl.NI
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Pflegevorschusses (§ 11 Abs. 6 NBesG)
- Redaktionelle Abkürzung
- PflVZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Sofern die Bezügestelle i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 NPVorVO das NLBV ist, wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 NPVorVO die Zuständigkeit wie folgt abweichend geregelt:
1.1
Auf das Einvernehmen der oder des Dienstvorgesetzten wird verzichtet für
1.1.1
die Gewährung des Vorschusses nach § 1 NPVorVO,
1.1.2
die Verrechnung des Vorschusses nach § 2 Abs. 1 NPVorVO,
1.1.3
den Aufschub des Beginns des Zeitraumes der Verrechnung oder die Aussetzung der Verrechnung
des Vorschusses nach § 2 Abs. 5 NPVorVO sowie
1.1.4
die Rückzahlung des Vorschusses nach § 3 NPVorVO.
1.2
Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die Antragstellung und das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 1. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 695)