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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PflVZustRdErl.NI

Bibliographie

Titel
Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Pflegevorschusses (§ 11 Abs. 6 NBesG)
Redaktionelle Abkürzung
PflVZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Sofern die Bezügestelle i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 NPVorVO das NLBV ist, wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 NPVorVO die Zuständigkeit wie folgt abweichend geregelt:

1.1
Auf das Einvernehmen der oder des Dienstvorgesetzten wird verzichtet für

1.1.1
die Gewährung des Vorschusses nach § 1 NPVorVO,

1.1.2
die Verrechnung des Vorschusses nach § 2 Abs. 1 NPVorVO,

1.1.3
den Aufschub des Beginns des Zeitraumes der Verrechnung oder die Aussetzung der Verrechnung des Vorschusses nach § 2 Abs. 5 NPVorVO sowie

1.1.4
die Rückzahlung des Vorschusses nach § 3 NPVorVO.

1.2
Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die Antragstellung und das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 1. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 695)