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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 20 NRKVO - Aufbewahrung und Vorlage von Nachweisen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Die oder der Dienstreisende hat die für die Gewährung der Reisekostenvergütung erforderlichen Nachweise bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung aufzubewahren und der Abrechnungsstelle auf deren Verlangen vorzulegen. 2Wird ein Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verlangen vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung insoweit.