Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.08.2024, Az.: 12 A 4383/21

ABBV; Ablösungsbetrag; Abwasserbeitrag; Ansprüche aus städtebaulichem Vertrag; Bundesstraße; Erweiterung einer Kreuzung; Folgelastenvertrag; Rechtsanwaltskosten; Schadensersatz statt der Leistung; Unterhaltungskosten; Verzug; Zinsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.08.2024
Aktenzeichen
12 A 4383/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 23234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0808.12A4383.21.00

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft der Kreissparkasse C-Stadt vom 09.12.2016 über 68.000,00 € einen Betrag von 83.335,98 € nebst Zinsen im Umfang von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 28.235,98 € seit dem 11.05.2021 an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %.

Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die klagende Gemeinde macht gegen die Beklagte, eine Projektentwicklungsgesellschaft, Zahlungsansprüche aus einem städtebaulichen Vertrag sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Die Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 18.12.2013 - in der Fassung der Ergänzungen vom 02.07.2015 und 21.01.2016 - das Flurstück 121/2 der Flur 3 der Gemarkung G. und eine Teilfläche des Flurstücks 121/3 derselben Flur und Gemarkung. Das Grundstück hat insgesamt eine Größe von 8.073 qm. Die Beklagte plante die Errichtung eines Supermarktes/Vollversorgers sowie eines Getränkemarktes einschließlich eines Cafés mit Backshop auf dem Grundstück, die sie durch einen Dritten betreiben lassen wollte. Das Grundstück liegt am Ortseingang von G. /Ortsausgang von H. östlich der I. - Bundesstraße J. - im Kreuzungsbereich mit der K. - Kreisstraße L. -, die auf der Höhe des Grundstücks von Westen auf die BJ. trifft.

Das Grundstück war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses noch nicht überplant, weshalb die Klägerin und die Beklagte den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags in Aussicht nahmen. In der Umsetzung der Planungen trat dann zunächst am 01.06.2016 der von der Klägerin aufgestellte Bebauungsplan Nr. 309 "Gewerbegebiet M." in Kraft.

Sodann schloss die Klägerin mit der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), am 15.06./24.06.2016 eine Vereinbarung über die Anbindung der für die Erschließung des Gewerbegebiets geplanten Gemeindestraße. Die Kreuzung der BJ. mit der KL. sollte zur Erschließung des Grundstücks der Beklagten um einen zusätzlichen Straßenast nach Osten erweitert werden, der Gemeindestraße "M.". Unter anderem war in der Vereinbarung Folgendes geregelt:

§ 4

Umfang der Maßnahme

Das Bauvorhaben umfasst alle erforderlichen Maßnahmen, die notwendig sind die Straßeneinmündung verkehrs- und fachgerecht herzustellen. Dazu gehören insbesondere

  • die Ausgestaltung des Einmündungsbereichs der geplanten Gemeindestraße an der BJ., [...];

  • die notwendige Änderung/Anpassung des straßenbegleitenden Radweges sowie des Gehweges auf der Ostseite der BJ., einschließlich des Hochbordes mit der Entwässerungsgosse;

  • die notwendige Änderung der vorhandenen Straßenentwässerung entlang der BJ.;

  • die Anpassung der vorhandenen Lichtsignalanlage im Knotenpunkt BJ. /KL. (Einbeziehung des zusätzlichen Straßenastes in die Signalisierung)

  • die Änderung und Ergänzung der Markierung, Beschilderung und der sonstigen Straßenausstattung

§ 6

Kostenregelung der Baumaßnahme

1. Die Kosten der Baumaßnahme aus dem § 4 dieser Vereinbarung trägt gemäß § 12 (1) FStrG die Gemeinde als Träger der neu hinzukommenden Straße.

[...]

§ 7

Ablösung der Mehrunterhaltung

Die Gemeinde trägt gemäß § 13 (3) FStrG auch sämtliche Mehrkosten für die Unterhaltung in der Straßeneinmündung und der geänderten Lichtsignalanlage.

Die Gemeinde wird die Mehrkosten für die Unterhaltung durch Zahlung einer Ablösesumme an die Straßenbauverwaltung erstatten.

Die Berechnung der Ablösesummen wird entsprechend der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV -) von der Gemeinde aufgestellt und von der Straßenbauverwaltung geprüft.

Die Ablöseberechnung wird nach der erfolgten Abnahme auf der Grundlage eines gemeinsamen Aufmasses und der tatsächlichen Baukosten unverzüglich erstellt und ist der Straßenbauverwaltung spätestens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage prüfbar darzulegen.

Der Ablösungsbetrag ist von der Gemeinde spätestens sechs Monate nach Zugang der Berechnung zu zahlen.

Bei verspäteter Zahlung ist der gerundete Ablösungsbetrag ab diesem Zeitpunkt taggenau mit einem Zuschlag in Höhe von 4 % p.a. zu versehen.

[...]

Weiterhin schlossen die Klägerin und die Beklagte am 15.06.2016 den städtebaulichen Vertrag "Nahversorgung N., M.". Unter anderem wurden folgende Regelungen getroffen:

§ 1

Präambel

(1) [...]

(2) [...]

(3) In den Vorbemerkungen/der Präambel des Grundstückskaufvertrag ist festgehalten, dass der Vorhabenträgerin bewusst ist, dass für die Realisierung dieses Vorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig ist und von daher hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 13. November 2012 die Gemeinde um die Durchführung dieses Bauleitplanverfahrens gebeten und ihr Interesse an der schnellstmöglichen Realisierung des Vorhabens bekundet. Dabei soll kein vorhabenbezogener, sondern ein konventioneller Bebauungsplan aufgestellt werden, der für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festsetzt. [...]

(4) [...]

(5) Die Gemeinde hat gegenüber der Vorhabenträgerin erklärt, dass die Gemeinde weder die benötigten Finanzmittel, noch die eigenen Personalkapazitäten für die Einleitung und Durchführung des erforderlichen Bauleitplanverfahrens und der ordnungsgemäßen Erschließung des Vorhabengebietes hat.

(6) Dieser Vertrag dient daher der Übertragung der Planungs- und Verfahrenskosten zur Aufstellung des Bebauungsplans einschließlich der notwendig werdenden Untersuchungen und Gutachten auf die Vorhabenträgerin. In dem Zusammenhang sollen auch bereits Regelungen zur äußeren Anbindung des Vertragsgebiets und zu dessen innerer Erschließung getroffen werden.

[...]

§ 6

Regelung zu städtebaulichen Leistungen, Erschließung, Umweltbericht und Schallschutzmaßnahmen

(1) Die Vorhabenträgerin übernimmt die Kosten und Aufwendungen, die der Gemeinde oder von dieser beauftragten Dritten für städtebauliche Maßnahmen im Rahmen dieses Vertrages entstehen, insbesondere Voraussetzung des geplanten Vorhabens der Vorhabenträgerin sind.

(2) Sämtliche sich aus der Umsetzung und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten dieses Vertrages ergebenden Kosten einschließlich aller Nebenkosten und sonstigen Aufwendungen trägt die Vorhabenträgerin in voller Höhe (z.B. Rückbau, Entsorgung, Veränderungen an Grundstücksverhältnissen, äußere und innere Erschließung des Vertragsgebiets, Herstellung der Zufahrt im öffentlichen Raum). [...]

(3) [...]

(4) [...]

(5) [...]

(6) [...]

(7) Auch alle sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen der äußeren und der inneren Erschließung des Vertragsgebiets erforderlich werden, z.B. die erstmalige Herstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Gemeindestraße M., das Versetzen von Masten und Laternen, die Herstellung der Ein- und Ausfahrtsbereiche in der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche/die Anbindung an die BJ., die notwendigen Verkehrsbeschilderungen und/oder die Änderung der Straßenrandbegrünung hat die Vorhabenträgerin nach Angaben und unter Aufsicht der Gemeinde auf ihre Kosten zu planen und umzusetzen.

§ 7

Regelung zur öffentlichen Verkehrsanbindung/Kreuzungsanbindung/äußeren Erschließung

(1) [...]

(2) Die Vorhabenträgerin hat die Durchführung der folgenden Erschließungsmaßnahmen zu veranlassen, und zwar nach weiterer Maßgabe der in §§ 8 - 12 folgenden Regelungen:

Die erstmalige und endgültige Herstellung aller Erschließungsflächen und -anlagen (z.B. Fahrbahnen, Fuß- und Radwege), so wie sie der Bebauungsplan festsetzen und die Ausbauplanung gem. § 8 vorgeben werden, mit den erforderlichen Einrichtungen der Straßenentwässerung, des Straßenbegleitgrüns, Straßenmarkierung, Beschilderung und sonstigen Verkehrseinrichtungen im Rahmen der verkehrsbehördlichen Anordnung sowie die erforderlichen Straßenanbindungen an das vorhandene Straßennetz auf der Grundlage der DIN und der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" und der Richtlinien und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen.

Die verbindlichen Erfordernisse in Bezug auf die verkehrsgerechte äußere Anbindung des Vertragsgebiets an die Bundesstraße BJ. ergeben sich aus der Vereinbarung, die dazu zwischen der Bundesstraßenbauverwaltung (Geschäftsbereich Hannover der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) und der Gemeinde O. geschlossen wird; diese Vereinbarung ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag genommen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich deshalb, auch die Kosten, die sich im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarung ergeben zu tragen bzw. die danach erforderlichen Maßnahmen auf ihre, der Vorhabenträgerin Kosten, durchzuführen. Darin liegt gem. der Anlage 3 u.a., dass die Vorhabenträgerin die Maßnahmen veranlasst/die Kosten für die Maßnahmen trägt, die gem. der Anlage 3 aufzuwenden sind für

  • die Anpassung und die Änderung des straßenbegleitenden Radweges sowie des Gehweges auf der Ostseite der BJ., einschließlich des Hochbordes mit der Entwässerungsprognose;

  • die Schaffung eines barrierefreien Fußweges zwischen Bushaltestelle an der BJ. und Parkplatz Einzelhandelsfläche;

  • die Anpassung der Straßenentwässerung entlang der BJ.;

  • die Anpassung der vorhandenen Lichtsignalanlage im Knotenpunkt BJ. /KL. (Einbeziehung des zusätzlichen Straßenastes in die Signalisierung);

  • die notwendigen Verlegungen von Versorgungsleitungen, insbesondere Elt, Gas, Telekommunikation;

  • die Änderung und die Ergänzung der Markierung, Beschilderung und der sonstigen Straßenausstattung;

  • die Ablösung des für die Wartung und den Betrieb der erweiterten LSA von der Bundesstraßenverwaltung aufzuwenden Kosten;

  • [...]

  • die Tragung sämtlicher Baukosten durch den Vorhabenträger.

(3) [...]

(4) [...]

(5) Den für die Herstellung der Erschließungsanlagen entstehenden Aufwand einschl. etwaiger Grunderwerbskosten trägt die Vorhabenträgerin in voller Höhe. Bzgl. des für die Herstellung der zentralen Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen (Schmutz- und Regenwasser) entstehenden Aufwands, den die Vorhabenträgerin durch prüffähige Unterlagen nachzuweisen hat, wird vereinbart:

Für das Baugrundstück der Vorhabenträgerin entstehen auf der Grundlage der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde i.d.F. vom 15.10.2001 i.V.m. dem NKAG Abwasserbeiträge in Höhe von insgesamt 101.041,67 €, so wie sich dies aus der Ablösekalkulation Anlage 4 ergibt. Die Summe der Herstellungskosten für die öffentliche Schmutz- und Regenwasserkanalisation im Vertragsgebiet, die von der Vorhabenträgerin aufgebracht werden, werden der Summe dieses Ablösungsbetrags gegenübergestellt und mit dieser verrechnet. Wenn die Summe der Herstellungskosten der Vorhabenträgerin die Summe des Ablösungsbetrags übersteigt, hat die Vorhabenträgerin den überschießenden Betrag der Herstellungskosten auf Dauer allein zu tragen. Sollte die Summe der Herstellungskosten die Summe des Ablösungsbetrages unterschreiten, so ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, einen solchen Differenzbetrag zeitnah an die Gemeinde zu zahlen.

[...]

Für ihre Ansprüche aus dem städtebaulichen Vertrag hatte die Kreissparkasse P. der Klägerin eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 68.000,00 € erteilt.

Am 22.11.2016 verkaufte die Beklagte das Vorhabengrundstück nebst Baugenehmigung an die Pensionskasse der Mitarbeiter der Q., die das Vorhaben anschließend - mit einem anderen Generalunternehmer als dem von der Beklagten ursprünglich beauftragten - verwirklichte. Der Einzelhandelsmarkt, der Getränkemarkt und der Backshop werden seit langem betrieben.

Auch die Erschließungsanlagen für das Vorhabengrundstück wurden vertragsgemäß hergestellt. Für die Anbindung der neuen Gemeindestraße "M." wurden im Kreuzungsbereich BJ. /KL. Fahrbahnflächen und Pflasterflächen für den Radweg neu angelegt, der ehemalige Radweg rückgebaut, die Bordanlagen (Hoch- und Tiefborde, abgesenkte Bordsteine) und die Entwässerungseinrichtungen (Rinnen und Abläufe) verändert sowie die Lichtsignalanlage ergänzt. Für diese umgebauten Straßenanlagen erfolgte am 21.11.2017 die Verkehrsfreigabe.

Mit Schreiben vom 17.08.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit der Ingenieurgemeinschaft R. Kontakt aufgenommen habe. Ob das Ingenieurbüro eine Ablöseberechnung für die Erweiterung einer Lichtsignalanlage erstellen könne, werde dort noch geprüft und im Idealfall angeboten. Zu den Herstellungskosten der Abwasserkanäle gab die Beklagte an, es könne ausgeschlossen werden, dass die Herstellung günstiger werde als die kalkulierten Abwasserbeiträge in Höhe von 101.041,67 €. Allein die Entwässerung für Schmutz- und Regenwasser im Bereich der Zufahrtstraße habe Kosten in Höhe von 50.000,00 € verursacht. Und nach der Entwässerungsgenehmigung sei auf dem Vorhabengrundstück ein Staukanal erforderlich, dessen Herstellungskosten mindestens 100.000,00 € betragen würden.

Eine Ablöseberechnung legte die Beklagte der Klägerin anschließend allerdings nicht vor.

Mit Schreiben vom 26.11.2018 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Bürgschaft an sie herauszugeben.

Mit Schreiben vom 18.12.2018 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten seine Bevollmächtigung an und führte für die Klägerin Folgendes aus: Eine Herausgabe der Bürgschaft komme nicht in Betracht, da der städtebauliche Vertrag von Seiten der Beklagten bei weitem noch nicht erfüllt sei. Die Beklagte habe noch keine Ablöseberechnung vorgelegt, weshalb sie gebeten werde, dies spätestens bis zum 15.01.2019 nachzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde sie, die Klägerin, den Berechnungsauftrag selbst an ein Ingenieurbüro erteilen und die dadurch entstehenden Kosten der Beklagten in Rechnung stellen. Weiterhin schulde die Beklagte Abwasserbeiträge in Höhe von 101.041,67 €. Diesen seien unstreitig die der Beklagten entstandenen Herstellungskosten für die öffentliche Schmutz- und Regenwasserkanalisation im Vertragsgebiet gegenzurechnen. Diesen Herstellungsaufwand habe die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.08.2018 auf etwa 50.000,00 € geschätzt, weshalb sich selbst auf der Grundlage dieser Schätzung für sie, die Klägerin, ein Zahlungsanspruch in Höhe von 50.000,00 ergebe. Sollte die Beklagte den anrechnungsfähigen Herstellungsaufwand nicht bis zum 15.01.2019 beziffern, würde sie, die Klägerin, den Herstellungsaufwand auf Kosten der Beklagten sachverständig schätzen lassen, um den überschießenden Ablösungsbetrag für die Kanalbaubeiträge verbindlich geltend machen zu können.

Mit Schreiben vom 24.10.2019 stellte die Klägerin in Aussicht, das Ingenieurbüro S. für ein Honorar von etwa 4.000,00 € mit einer Ablöseberechnung zu beauftragen.

Mit Schreiben 30.10.2019 teilte die Beklagte mit, dass kein Einverständnis mit der Beauftragung des Ingenieurbüros bestehe und der von dort genannte Kostenaufwand völlig übersetzt sei. Das Ingenieurbüro R. habe für die Ablöseberechnung allenfalls einen Kostenaufwand in Höhe von 1.200,00 € als angemessen angesehen.

Die Klägerin beauftragte alsdann das Ingenieurbüro S., eine Ablöseberechnung für die Straßenausbaumaßnahme im Knoten BJ. /KL. zu erstellen. Das Ingenieurbüro berechnete unter dem 20.04.2021 einen Ablösungsbetrag von 145.574,70 € und stellte der Klägerin eine Honorarrechnung vom 19.04.2021 in Höhe von 6.716,06 €.

Die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanalisation im Vertragsgebiet ermittelte die Klägerin selbst. Danach beliefen sich die Herstellungskosten auf insgesamt 79.521,75 €.

Mit Schreiben vom 28.04.2021 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.05.2021 erfolglos zur Zahlung eines Betrages von 187.343,68 € sowie der Erstattung von entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.137,91 € auf.

Unter dem 08.06.2021 übersandte die Klägerin der NLStBV die von dem Ingenieurbüro S. erstellte Ablöseberechnung vom 20.04.2021 zur Prüfung.

Mit Schreiben vom 15.06.2021 bestätigte die NLStBV der Klägerin den Eingang der Ablöseberechnung. Die NLStBV führte weiter aus, nach einer überschlägigen Sichtung der Ablöseberechnung seien die Unterlagen ausreichend, die Ablösesummen zu ermitteln und mit den Anlagen auch geeignet, die sachlichen Zusammenhänge zu prüfen.

Am 30.06.2021 hat die Klägerin Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 18.11.2021 hat die NLStBV nach einer weiteren Sichtung der Unterlagen die Klägerin gebeten, die Berechnung in mehreren Punkten zu überarbeiten. Die Klägerin hat der Landesbehörde daraufhin am 02.12.2021 vom Ingenieurbüro S. überarbeitete Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 22.03.2022 hat die NLStBV von der Klägerin einen Ablösungsbetrag in Höhe von 61.000,00 € gefordert. Der geltend gemachte Betrag setzt sich zusammen aus 27.460,39 € Erneuerungskosten, 10.389,54 € Unterhaltungskosten und 16.500,00 € Energieverbrauch für die Lichtsignalanlage, insgesamt 54.349,94 €, sowie Verzugszinsen in Höhe von 6.629,20 €. Dem Schreiben ist eine Ablöseberechnung sowie ein Vermerk der NLStBV vom 04.03.2022 beigefügt. In dem Vermerk ist unter anderem ausgeführt, dass die Ablöseberechnung von dem Ingenieurbüro S. auf der Grundlage von Skizzen zur Mengenermittlung und den Angeboten der Firma T. GmbH vom 07.06.2017 für den Straßen- und Kanalbau und der Firma U. vom 04.04.2014 für die Erweiterung der Lichtsignalanlage habe erstellt werden müssen, da die Beklagte für die Berechnung des Ablösungsbetrags keine Aufmaßblätter und Schlussrechnungen der Firmen zur Verfügung gestellt habe. Der Rückgriff auf die vorliegenden Unterlagen sowie die Annahme eines pauschalen Preissteigerungsfaktors von 5 % erscheine angemessen. Aufgrund der kontinuierlichen Preiserhöhungen in den letzten Jahren seien die Nettopreise der Angebote zu erhöhen.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift zunächst beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 188.310,68 € nebst Zinsen im Umfang von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 28.235,98 € seit dem 11.05.2021 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 3.137,91 € nebst Zinsen im Umfang von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen,

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtliche weiteren zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr bis zur Zahlung einer Ablösesumme in Höhe von 145.374,70 € durch die Beklagte noch entstehen werden,

    und dazu vorgetragen, der von der Beklagten geforderte Betrag in Höhe von insgesamt 187.343,68 € setze sich aus dem von der Beklagten gemäß § 7 Abs. 5 des städtebaulichen Vertrags zu zahlenden Differenzbetrags von 21.519,92 €, dem gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrags zu zahlenden Ablösungsbetrags von 145.574,70 €, den gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrags auf den Ablösungsbetrag zu zahlenden Zinsen in Höhe von 4 % p.a. für die Jahre 2019 und 2020 sowie für die Monate Januar bis Juni 2021 und die von ihr, der Klägerin, im Wege der Ersatzvornahme betreffend die Ablöseberechnung aufgewandten Kosten von 6.716,06 € für die Honorarrechnung des Ingenieurbüros S. zusammen. Die beanspruchten Verzugszinsen bezögen sich lediglich auf den Teilbetrag von 28.235,98 €, der sich aus dem Anspruch aus § 7 Abs. 5 des städtebaulichen Vertrags in Höhe von 21.519,92 € und dem Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Selbstvornahmekosten in Höhe von 6.716,06 € zusammensetze.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2022, eingegangen am 22.04.2022, hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen.

Sie trägt nun Folgendes vor: Die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag noch nicht vollständig erfüllt. Sie habe sich gemäß § 7 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrags dazu verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die sich im Zuge der Umsetzung der zwischen der NLStBV und ihr, der Klägerin, geschlossenen Vereinbarung ergeben würden. Nach § 7 dieser mit der NLStBV geschlossenen Vereinbarung seien neben den Herstellungskosten "auch sämtliche Mehrkosten für die Unterhaltung in der Straßeneinmündung und der geänderten Lichtsignalanlage" von ihr, der Klägerin, zu tragen und "durch Zahlung einer Ablösesumme an die Straßenbauverwaltung" zu erstatten. Dementsprechend habe die Beklagte die durch sie, die Klägerin, aufgewandte Ablösesumme vollumfänglich zu erstatten. Der zwischen den Parteien geschlossene städtebauliche Vertrag sei eindeutig so gestaltet, dass sowohl die Bau-/Herstellungskosten als auch die Ablösung der Mehrunterhaltungskosten vollständig von der Beklagten zu erstatten seien, so dass sich für sie, die Klägerin, diese Kosten nur als bloße "Durchlaufposten" darstellten. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Sie habe bereits keine Berechnung des Ablösungsbetrags vorgelegt und auch weder den vom Ingenieurbüro S. berechneten Ablösungsbetrag noch den von dem Ingenieurbüro geforderten Rechnungsbetrag gezahlt. Soweit die Beklagte meine, dass sich ihre Kostentragungspflicht wegen des 7. Spiegelstrichs des § 7 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrags nur auf die geänderte Lichtsignalanlage (LSA) beschränke, verkenne sie, dass die dortige Aufzählung nicht abschließend sei, was sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, sondern auch ausdrücklich aus dem Wortlaut ("u.a.") ergebe. Was die Höhe des Erstattungsanspruchs, also den Umfang der tatsächlichen Unterhaltungsmehrkosten anbelange, so sei die Ablöseberechnung, die der mit Schreiben vom 22.03.2022 geltend gemachten Forderung der NLStBV zugrunde liege, nicht zu beanstanden. Insbesondere seien neben den Unterhaltungskosten in Höhe von 10.389,54 € auch die Erneuerungskosten in Höhe von 27.460,39 € und die Kosten für den Energieverbrauch der LSA in Höhe von 16.500,00 €, insgesamt also Mehrkosten in Höhe von 54.349,94 € abzulösen. Der Erstattungsanspruch der NLStBV ihr, der Klägerin, gegenüber und damit ihr Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten umfasse gemäß § 13 Abs. 3 FStrG sämtliche Kosten der Unterhaltung der neuen Kreuzungsanlage, die über den Umfang der Aufwendungen hinausgingen, die der Baulastträger für die bereits vorhandene Straße zu tragen habe.

Die Beklagte schulde ihr, der Klägerin, ferner die Erstattung der Zinskosten in Höhe von 6.629,20 €. Dies folge daraus, dass nach § 7 des zwischen der NLStBV und ihr, der Klägerin, geschlossenen Vertrags die Ablöseberechnung unverzüglich nach Abnahme zu erstellen und "spätestens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage prüfbar darzulegen" gewesen wäre. Diese Verpflichtung habe sie, die Klägerin, mit dem städtebaulichen Vertrag an die Beklagte weitergegeben. Nur weil die Beklagte ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe sie, die Klägerin, schließlich über das von ihr beauftragte Ingenieurbüro S. selbst eine Ablöseberechnung erstellt und der NLStBV vorgelegt. Die Vorlage bei der NLStBV sei allerdings aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen erst am 08.06.2021 und damit deutlich nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Monaten erfolgt. Für den (Verzugs-)Zeitraum zwischen Ablauf der Frist zur Einreichung der Ablöseberechnung (22.05.2018) und dem Tag der Vorlage der Ablöseberechnung bei der NLStBV (08.06.2021), mithin für insgesamt 1.113 Verzugstage, sei ein Verspätungszuschlag zu zahlen. § 7 Abs. 6 der zwischen der NLStBV und ihr getroffenen Vereinbarung sehe vor, dass der gerundete Ablösungsbetrag bei verspäteter Zahlung "ab diesem Zeitpunkt taggenau mit einem Zuschlag in Höhe von 4 % p.a. zu versehen" sei. Der Zeitpunkt der "verspäteten Zahlung" ergebe sich dabei nicht allein aus § 7 Abs. 5, da sie, die Klägerin, ansonsten zu Lasten der NLStBV das Entstehen von Verzugszinsen schlicht dadurch, dass sie nie eine Berechnung vorlegt, hätte verhindern können. Die Vereinbarung müsse deshalb zweifellos dahingehend ausgelegt werden, dass der Ablösungsbetrag spätestens 6 Monate nach Zugang der Berechnung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Berechnung der NLStBV spätestens hätte zugehen müssen, zu zahlen sei. Diese auch von der NLStBV mitgetragene Berechnung sei im Übrigen für die Beklagte von Vorteil, weil die Verzugstage nur für den Zeitraum bis zur Vorlage der Ablöseberechnung bei der NLStBV und nicht bis zur tatsächlichen Zahlung des Ablösungsbetrags am 07.04.2022 berechnet worden seien.

Den Anlagen zur Schlussrechnung des Ingenieurbüros S. vom 19.04.2021 lasse sich entnehmen, welcher konkrete Zeitaufwand auf Seiten des Ingenieurbüros durch die Erstellung der in Rede stehenden Ablöseberechnung im Einzelnen angefallen sei. Da die Beklagte trotz mehrfacher diesbezüglicher Aufforderungen keine prüfbaren Nachweise (Rechnungen) vorgelegt habe, habe das Ingenieurbüro für die Erstellung der Ablöseberechnung ein bepreistes Leistungsverzeichnis betreffend die Erweiterung der LSA erstellen müssen. Hätte die Beklagte die tatsächlich angefallenen Kosten nachgewiesen, wäre der Aufwand für die Erstellung der Ablöseberechnung geringer gewesen, weil nicht zunächst die Kosten der Bauteile der Straße sowie der LSA hätten ermittelt werden müssen. Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte unstreitig ihrer Verpflichtung, die Ablöseberechnung zu erstellen und zur Vorlage bei der Straßenbauverwaltung zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sei, komme es allein darauf an, ob die ihr, der Klägerin, durch die gezwungenermaßen beauftragte Ablöseberechnung entstandenen Kosten ortsüblich und angemessen seien. Ohne die Unterstützung des Ingenieurbüros hätte sie, die Klägerin, mangels eigener Fachkunde keine Ablöseberechnung erstellen und der NLStBV zur Prüfung vorlegen können. Es bleibe das Geheimnis der Beklagten, warum sie die Ablöseberechnung nicht über das von ihr angefragte Ingenieurbüro R. habe erstellen lassen. Wenn es der Beklagten tatsächlich möglich gewesen wäre, eine vertragsgemäße Ablöseberechnung für 800,00 € bis 1.200,00 € erstellen zu lassen, so habe sie offensichtlich gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen und könne sich dementsprechend schwerlich darauf berufen, dass nunmehr deutlich höhere Kosten angefallen seien. Der Einwand der Beklagten, sie, die Klägerin, könne die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Ablöseberechnung entstandenen Kosten nicht erstattet verlangen, da die von dem Ingenieurbüro S. erstellte Ablöseberechnung fehlerhaft gewesen sei, greife nicht durch. Die Beklagte verkenne, dass die Beauftragung des Ingenieurbüros nur deshalb erforderlich geworden sei, weil sie ihre Pflicht zur Vorlage der Ablöseberechnung verletzt habe. Der Umstand, dass die NLStBV die Ablöseberechnung beanstandet bzw. korrigiert habe, ändere daran nichts. Ihr Anspruch auf Erstattung der Kosten zur Erstellung der Ablöseberechnung folge als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB. Bei dem geschlossenen städtebaulichen Vertrag handele es sich um ein Schuldverhältnis. Dadurch, dass die Beklagte die von ihr geschuldete Ablöseberechnung nicht zur Verfügung gestellt habe, habe sie eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Erfolglos habe sie, die Klägerin, der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.12.2018 eine Frist zur Leistung - Vorlage der Ablöseberechnung - gesetzt. Diese Pflichtverletzung habe die Beklagte auch zu vertreten. Es wäre ihr ohne Frage möglich und zumutbar gewesen, die Ablöseberechnung selbst zu erstellen. Die von ihr, der Klägerin, aufgewandten Kosten stellten letztlich auch einen kausalen Schaden dar, weil sie die Kosten habe aufwenden müssen, um ihre Pflichten aus der Vereinbarung mit der NLStBV zu erfüllen. Aufgrund der Vereinbarung habe sie sich auch gezwungen gesehen, die Ablöseberechnung nach fruchtlosem Fristablauf selbst erstellen zu lassen, um aufgrund ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung die Höhe des Zinsschadens zu begrenzen.

Eine weitere von der Beklagten nicht erfüllte Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag betreffe die Ablösevereinbarung für die anfallenden Abwasserbeiträge. Diese beliefen sich entsprechend der Ablösekalkulation, die Bestandteil des Vertrags geworden sei, auf 101.041,67 €. Auch dazu sei eine Vereinbarung zur Kostentragung getroffen worden. Obwohl sie, die Klägerin, die Beklagte mehrfach unter Fristsetzung aufgefordert habe, habe sich die Beklagte bis heute allerdings über die Herstellungskosten ausgeschwiegen. Sie, die Klägerin, habe Gesamtherstellungskosten in Höhe von 79.521,75 € ermittelt. Ziehe man diese von dem Betrag der Ablösekalkulation in Höhe von 101.041,67 € ab, ergebe sich der Differenzbetrag von 21.519,92 €, der von der Beklagten noch zu zahlen sei.

Ihr Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten reduziere sich um den Differenzbetrag von 84.574,70 € auf einen Gesamtbetrag von 89.235,98 €, nachdem die NLStBV abweichend von der Ablöseberechnung des Ingenieurbüros S. einen Ablösungsbetrag in Höhe von 61.000,00 € von ihr beansprucht habe.

Der Klageantrag zu 2. betreffe die ihr, der Klägerin, aufgrund des Verzugs der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten. Da sich ihre Hauptforderung gegenüber der Beklagten reduziere, sei auch der Erstattungsanspruch, der die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten betreffe, anzupassen. Bei dem Gegenstandswert von 89.235,98 € beliefen sich die Rechtsanwaltskosten auf 2.438,67 €. Zwar habe sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Aufforderungsschreiben vom 28.04.2021 beauftragt, seinerzeit allerdings nur zur Abwehr des Herausgabeverlangens der Beklagten, die Bürgschaft betreffend, sowie zur Aufforderung der Vertragserfüllung. Nicht Gegenstand der ursprünglichen Beauftragung sei der später von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gewesen. Mit ihrer Klage beanspruche sie nun ausschließlich die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die außergerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs (statt der Leistung) entstanden seien.

Der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag sei nicht mehr erforderlich, da die von ihr, der Klägerin, an das Land Niedersachsen zu zahlenden Verzugszinsen bereits in der Ablösesumme in Höhe von 61.000,00 € enthalten und dementsprechend keine weiteren Schäden mehr zu befürchten seien.

Ihre Zahlungsansprüche bestünden ungeachtet der vorliegenden Bürgschaft über 68.000,00 €. Insbesondere gebe es keine Übersicherung und stehe der Beklagten auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft nicht zu. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Zurückbehaltungsrecht berufe, beantrage sie, die Klägerin, nunmehr lediglich eine Verurteilung Zug-um-Zug.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft der Kreissparkasse P. vom 09.12.2016 über 68.000,00 € einen Betrag von 89.235,98 € nebst Zinsen im Umfang von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 28.235,98 € seit dem 11.05.2021 an sie, die Klägerin, zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 2.438,67 € nebst Zinsen im Umfang von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 an sie, die Klägerin, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, soweit die Klägerin einen Ablösungsbetrag geltend mache, bestreite sie die Höhe der Forderung. Gemäß § 7 der zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarung habe sich die Klägerin lediglich verpflichtet, die Mehrkosten zu erstatten, die für die Unterhaltung in der Straßeneinmündung und der geänderten Lichtsignalanlage anfielen. Aus § 4 der Vereinbarung und ihrer Anlage 2 sei ersichtlich, dass die Maßnahme im Wesentlichen darin bestanden habe, die an der ursprünglich vorhandenen T-Kreuzung befindliche Lichtsignalanlage dahingehend zu erweitern, dass die Straße "Vor dem Kampe" in die Steuerung des Verkehrsflusses einbezogen werden sollte. Außerdem habe sich eine Änderung der Markierung und Beschilderung im Verlauf der BJ. ergeben. Ansonsten bestehe die BJ. auch nach der Anbindung der Planstraße aus den schon vorher vorhandenen Fahrspuren und den Rad- und Gehwegen. Mehrkosten bezüglich der Unterhaltung der Kreuzung ergäben sich allenfalls in Bezug auf die Lichtsignalanlage. Hiervon gehe offensichtlich auch § 7 des städtebaulichen Vertrags aus. Gemäß § 7 Abs. 2, 7. Spiegelstrich des städtebaulichen Vertrags vom 15.11.2016 habe sie, die Beklagte, lediglich "die Ablösung des für die Wartung und den Betrieb der erweiterten LSA von der Bundesstraßenverwaltung aufzuwendenden Kosten" im Verhältnis zur Klägerin zu tragen. Die Ablöseberechnung der NLStBV vom 22.03.2022 beziehe sich allerdings auf 16 Einzelpositionen, wovon sich die Positionen 1 bis 11 auf die Fahrbahn nebst Radweg bezögen und lediglich die Positionen 12 bis 16 die LSA beträfen. Kosten einer Ablösung für die Fahrbahn etc. seien durch sie aber nicht zu übernehmen. Selbst wenn man dies - wie offenbar die Klägerin - anders sehe, bestünde nicht der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Zahlung eines Ablösungsbetrages in Höhe von 61.000,00 €, denn gemäß § 7 der zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarung trage die Klägerin lediglich "sämtliche Mehrkosten für die Unterhaltung in der Straßeneinmündung und der geänderten Lichtsignalanlage". Entsprechend heiße es im nächsten Absatz der Vereinbarung, "die Gemeinde wird die Mehrkosten für die Unterhaltung durch Zahlung einer Ablösesumme an die Straßenbauverwaltung erstatten." Die Ablöseberechnung unterscheide bei der Berechnung des Ablösungsbetrages dezidiert zwischen den dargestellten "Erneuerungskosten", den "Unterhaltungskosten", dem "Energieverbrauch" und den Kosten für den "Winterdienst". Von den auf Blatt 6 der Ablöseberechnung wiedergegebenen Einzelposten seien allenfalls die Unterhaltungskosten in Höhe von 10.389,54 € durch die zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarung erfasst. Die Erneuerungskosten und der Energieverbrauch seien hingegen nicht in die Ablöseberechnung einzustellen. In den Unterhaltungskosten in Höhe von 10.389,54 € seien allerdings auch Kosten für die Unterhaltung der Fahrbahn etc. enthalten. Die allein berücksichtigungsfähigen Unterhaltungskosten für die LSA bezifferten sich auf lediglich 9.303,88 €. Im Übrigen sei gemäß § 1 Abs. 2 ABBV zu unterscheiden zwischen Unterhaltungs- und Erneuerungskosten, die gemeinsam die Erhaltungskosten bildeten. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten würden aber in erheblichem Umfang auch kapitalisierte Erneuerungskosten (27.460,39 €) enthalten. Diese seien weder von der Klägerin noch von ihr, der Beklagten, geschuldet. Entsprechendes gelte auch für die in die Ablöseberechnung eingestellten Betriebskosten.

Ein Zinsanspruch bestehe gemäß § 7 der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland erst ab Zugang der Berechnung, also frühestens ab dem 08.06.2021. Auf die von der NLStBV in der Berechnung erwähnte "Frist Einreichung Berechnung" sei daher nicht abzustellen.

Weiterhin führt die Beklagte aus, das Honorar an das Ingenieurbüro S. in Höhe von 6.716,06 € sei völlig übersetzt und weder ortsüblich noch angemessen. Es werde auch bestritten, dass die geltend gemachte Forderung sich ausschließlich auf die Ablöseberechnung beziehe. Im Text der Rechnung heiße es, dass die Leistungen im Zeitraum von März 2020 bis April 2021 erbracht worden seien. Es sei nicht anzunehmen, dass für die überschaubare Aufgabenstellung ein Aufwand von mehr als einem Jahr erforderlich gewesen sei. Aus dem von dem Ingenieurbüro aufgestellten "Zeitnachweis" sei nicht ersichtlich, welche Arbeiten konkret ausgeführt worden und dass die angeblich aufgewandten Stunden erforderlich gewesen seien. Wenn die Klägerin trotz des Angebots der Ingenieurgemeinschaft R. gleichwohl ein erheblich teureres Ingenieurbüro beauftrage, gehe das zu ihren Lasten. Ergänzend sei nunmehr festzustellen, dass die von dem Ingenieurbüro erstellte Ablöseberechnung erheblich fehlerbehaftet gewesen sei, so dass auch aus diesem Grund kein Anspruch in der behaupteten Höhe bestehe.

Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 21.519,92 € für die Herstellung der Schmutz- und Regenwasserkanalisation werde bestritten.

Mangels Hauptforderung bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Klägerin hat ihren Klageantrag zu 1. in Höhe der Differenz der ursprünglich begehrten 188.310,68 € und des nunmehr geforderten Betrags von 89.235,98 €, also in Höhe von 99.074,70 €, zurückgenommen. Soweit die Klägerin davon abweichend einen Differenzbetrag von 84.574,70 errechnet, indem sie die Differenz bildet zwischen dem vom Ingenieurbüro S. ursprünglich berechneten Ablösungsbetrag von 145.574,70 € und der nun von der NLStBV berechneten Ablösesumme in Höhe von gerundeten 61.00,00 €, berücksichtigt sie dabei fälschlich die von dem ursprünglich gestellten Klageantrag mitumfassten - bereits berechneten - Zinsen nicht.

Eine Rücknahme liegt auch insoweit vor, als die Klägerin nunmehr nur noch eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft, die die Kreissparkasse P. ihr erteilt hatte, beantragt, denn die Zug-um-Zug-Verurteilung bildet ein Minus gegenüber einem uneingeschränkten Klageantrag (H. Schmidt in BeckOK BGB, Stand 01.05.2024, BGB § 322 Rn. 3; BGH, Urteil vom 19.12.1991 - IX ZR 96/91 -, BGHZ 117, 1 (3f.)).

Ihren Klageantrag zu 2. hat die Klägerin in Höhe von 699,24 € zurückgenommen, das entspricht der Differenz des ursprünglich begehrten Betrags von 3.137,91 € und des nunmehr noch beantragten Betrags von 2.438,67 €.

Ihren Feststellungsklageantrag - zu 3. - hat die Klägerin gänzlich zurückgenommen.

II.

Für die Geltendmachung der Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen städtebaulichen Vertrag ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da es sich bei dem städtebaulichen Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt.

Die noch zu entscheidenden Klageanträge sind als Anträge einer allgemeinen Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war der Klägerin eine Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche mittels Verwaltungsakts nicht möglich, weil sie sich mit dem Abschluss des zwischen den Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrags auf die Gleichordnungsebene begeben hat und ihr infolgedessen die Ausübung von Hoheitsrechten verwehrt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 - 25 K 7405/20 -, juris Rn. 78, juris).

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich auch - zumindest teilweise - aus der Bürgschaft befriedigen könnte, denn bei einer Vollstreckung aus der Bürgschaft riskiert sie Einreden und eine Vollstreckungsgegenklage (vgl. nur OVG NRW, Urt. vom 23.01.2009 - 7 A 4361/05 -, beck-online).

III.

Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 89.235,98 €, die die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. geltend macht, bestehen nur in Höhe von 83.335,98 € nebst Zinsen im beantragten Umfang (dazu unter 1.). Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, den die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2. geltend macht, besteht nicht (dazu unter 2.).

1.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 83.335,98 € setzt sich zusammen aus den Einzelforderungen 55.100,00 € (Ablösungsbetrag, dazu unter a)), 6.716,06 € (Honorarrechnung Ingenieurbüro, dazu unter b)) und 21.519,92 € (Abwasserbeiträge, dazu unter c)). Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Zinsleistung im Umfang von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 28.235,98 € seit dem 11.05.2021 (dazu unter d)).

a)

Der von der Klägerin in Höhe von 61.000,00 € geltend gemachte Ablösungsbetrag ist nur in Höhe von 55.100,00 € zuzusprechen.

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ablösungsbetrag ist § 7 Abs. 2, 3. UA des städtebaulichen Vertrags in Verbindung mit § 7 der zwischen der NLStBV und der Klägerin getroffenen Vereinbarung.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BauGB kann eine Gemeinde städtebauliche Verträge schließen und können Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags insbesondere die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, sein (sogenannte Folgelastenverträge). Ergänzend gelten die §§ 54, 62 VwVfG, da es sich bei einem städtebaulichen Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Dementsprechend sollte der von den Beteiligten am 15.06.2016 geschlossene städtebauliche Vertrag ausweislich seiner Präambel in § 1 Abs. 6 der Übertragung der Planungs- und Verfahrenskosten zur Aufstellung des Bebauungsplans einschließlich der notwendig werdenden Untersuchungen und Gutachten auf die Beklagte dienen.

Gemäß § 7 Abs. 2, 3. UA des städtebaulichen Vertrags sollten sich die verbindlichen Erfordernisse in Bezug auf die verkehrsgerechte äußere Anbindung des Vertragsgebiets an die BJ. aus der Vereinbarung ergeben, die dazu zwischen der Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die NLStBV, und der Klägerin geschlossen worden ist. Die Vereinbarung ist als Anlage 3 Gegenstand des städtebaulichen Vertrags geworden. Die Beklagte hatte sich nach Satz 2 des 3. Unterabsatzes insoweit verpflichtet, auch die Kosten, die sich im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin ergeben, zu tragen. In § 7 der zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin getroffenen Vereinbarung heißt es dazu, "die Gemeinde trägt gemäß § 13 (3) FStrG auch sämtliche Mehrkosten für die Unterhaltung in der Straßeneinmündung und der geänderten Lichtsignalanlage. Die Gemeinde wird die Mehrkosten für die Unterhaltung durch Zahlung einer Ablösesumme an die Straßenbauverwaltung erstatten." In § 13 Abs. 3 FStrG heißt es wiederum, in den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Nach § 13 Abs. 1 FStrG hat bei höhengleichen Kreuzungen der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsanlage zu unterhalten. Und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FStrG hat beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Dabei ist die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 FStrG analog anzuwenden, wenn eine neue Straße auf eine bereits vorhandene höhengleiche Kreuzung öffentlicher Straßen trifft, da dieser Sachverhalt nicht anders beurteilt werden kann als der Regelfall des Absatzes 1, in dem eine neu zu bauende Straße auf eine vorhandene Straße trifft (Stahlhut in Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 19).

Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht.

Die Klägerin macht in der Höhe den Ablösungsbetrag geltend, den die NLStBV ihr gegenüber mit Schreiben vom 22.03.2022 in Rechnung gestellt hat. Der Betrag setzt sich zusammen aus 27.460,39 € Erneuerungskosten, 10.389,54 € Unterhaltungskosten und 16.500,00 € Energieverbrauchskosten für die Lichtsignalanlage, insgesamt 54.349,94 € (dazu unter aa)) sowie Verzugszinsen in Höhe von 6.629,20 € im Verhältnis zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin (dazu unter bb)) und ist aufgerundet (dazu unter cc)).

aa)

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Ablösungsbetrags in Höhe von 54.349,94 € besteht.

Der Umfang der Kostenerstattungspflicht der Beklagten ergibt sich im Verhältnis zur Klägerin - wie oben dargestellt - in einem ersten Schritt aus § 7 Abs. 2, 3. UA Satz 2 des städtebaulichen Vertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin auch die Kosten, die diese im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung mit der Bundesstraßenverwaltung abzulösen haben würde, zu erstatten. Eine Einschränkung der Erstattungspflicht enthält entgegen der Ansicht der Beklagten der nachfolgende Satz 3 des § 7 Abs. 2, 3. UA nicht. Dort heißt es, "darin liegt gem. der Anlage 3 u.a., dass die Vorhabenträgerin die Maßnahmen veranlasst/die Kosten für die Maßnahmen trägt, die gem. der Anlage 3 aufzuwenden sind für [...]". Die sodann folgenden Spiegelstriche, die einzelne Maßnahmen und Kosten anführen, können angesichts des zuvor formulierten "unter anderem" nur exemplarisch sein. Darauf weist die Klägerin zu Recht hin. Mit diesem Wortlaut unvereinbar ist, dass die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht auf den 7. Spiegelstrich des § 7 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrags ("die Ablösung des für die Wartung und den Betrieb der erweiterten LSA von der Bundesstraßenbauverwaltung aufzuwenden[den] Kosten") - die Aufzählung geht mit dem 8. Spiegelstrich weiter - beschränken will.

Da sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, alle Kosten zu übernehmen, die nach der zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin geschlossenen Vereinbarung die Klägerin zu tragen hat, ergibt sich der Kostenumfang in einem zweiten Schritt aus § 7 Satz 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin. Danach trägt die Klägerin "gemäß § 13 (3) FStrG auch sämtliche Mehrkosten für die Unterhaltung in der Straßeneinmündung und der geänderten Lichtsignalanlage".A Aus dem Wortlaut ergibt sich bereits eindeutig, dass neben den Mehrkosten für die geänderte LSA noch andere Unterhaltungskosten umfasst sind. Anderenfalls hätte der Satzteil "für die Unterhaltung in der Straßeneinmündung" keine - über die LSA hinausgehende - eigenständige Bedeutung. Die Ansicht der Beklagten, es seien von ihr lediglich Mehrkosten für die Unterhaltung der LSA zu übernehmen, ist mit diesem Wortlaut nicht in Einklang zu bringen.

Auch soweit die Beklagte zwischen den verschiedenen "Kostenarten" unterscheidet und nur einen - kleinen - Teil der Kosten als erstattungsfähig ansieht und insbesondere die Erneuerungskosten und Energiekosten davon ausschließt, geht ihre Argumentation am Wortlaut des § 7 Satz 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin vorbei. Die Vereinbarung führt § 13 Abs. 3 FStrG als Rechtsgrundlage der Erstattungspflicht der Klägerin gegenüber der Bundesstraßenverwaltung an, weshalb zur Auslegung des Begriffs der "Mehrkosten für die Unterhaltung" § 13 FStrG heranzuziehen ist.

Der § 13 FStrG zugrundeliegende Begriff der Unterhaltung umfasst zum einen alle baulichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Vorbeugung oder Beseitigung von Abnutzungserscheinungen oder Schäden sowie die hierfür erforderlichen technischen Ermittlungen und Prüfungen. Zur Unterhaltung gehören zudem die Erneuerung, d.h. der Ersatz einer abgängigen Anlage durch eine neuwertige Anlage, und die Wiederherstellung einer durch höhere Gewalt zerstörten Anlage (Stahlhut in Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 2). § 13 FStrG umfasst darüber hinaus betriebliche Maßnahmen. Zur Unterhaltung der Verkehrseinrichtungen wie insbesondere der Lichtsignalanlagen gehören daher nicht nur deren Erneuerung und laufende bauliche Instandhaltung durch Reinigung von Anlagenteilen und Austausch von Verschleißteilen, sondern auch der Betrieb, dessen Kosten für Energieverbrauch und technische Wartung vom unterhaltungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind (Stahlhut in Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 4). Nur Maßnahmen der Erweiterung und Verbesserung sowie der Winterdienst gehören nicht zur Unterhaltung (Stahlhut in Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 3 und 4 a.E.).

Diesem Verständnis entsprechen im Weiteren die Regelungen der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV). Die ABBV hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 13b Nr. 3 FStrG und regelt die Berechnung der Ablösungsbeträge - zur Kapitalisierung der Mehrunterhaltungskosten - verbindlich (Stahlhut in Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 13 und § 13b Rn. 4). Ihre Anwendung erfolgt unter der in § 1 Abs. 2 ABBV geregelten Prämisse, dass der in der Verordnung verwendete Begriff der Erhaltungskosten den Unterhaltungskosten im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes entspricht und sich die Erhaltungskosten im Sinne der ABBV aus den Erneuerungskosten und den Unterhaltungskosten im Sinne der ABBV zusammensetzen. Letzteren werden nach Nr. 3.9 ABBV außerdem die Energiekosten zugeschlagen, die auf diese Weise Teil der Erhaltungskosten im Sinne der ABBV und damit der Unterhaltungskosten im Sinne des Fernstraßengesetzes werden.

Diesen Begriff der Unterhaltung zugrunde gelegt, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihr von der NLStBV mit Schreiben vom 22.03.2022 in Rechnung gestellten 27.460,39 € Erneuerungskosten, 10.389,54 € Unterhaltungskosten - im Sinne der ABBV - und 16.500,00 € Energieverbrauchskosten, also insgesamt in Höhe von 54.349,94 €.

Die Kosten sind auch in der genannten Höhe richtig berechnet. Gemäß § 7 Satz 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin sollten die Mehrkosten für die Unterhaltung durch Zahlung einer Ablösesumme erstattet werden und gemäß § 7 Satz 3 der Vereinbarung sollte die Berechnung der Ablösesumme entsprechend der ABBV von der Klägerin aufgestellt und von der NLStBV geprüft werden.

Ausweislich ihrer Abrechnungsunterlagen hat die NLStBV die vom Ingenieurbüro S. erstellte Berechnung der Ablösesumme - in der überarbeiteten Fassung vom Dezember 2021 - entsprechend den Vorgaben der ABBV geprüft. So liegt eine Tabelle vor, in der die einzelnen Bauteile aufgeführt sind, für welche die Erhaltungskosten berechnet worden sind. Eine weitere Tabelle zeigt die Ergebnisse der Ermittlung der kapitalisierten Erneuerungskosten entsprechend den Nrn. 3.1 ff. der Anlage zur ABBV. Eine weitere Tabelle zeigt die Ergebnisse zur Ermittlung der kapitalisierten Unterhaltungskosten. Schließlich sind die Kosten für den Energieverbrauch der Lichtsignalanlage in einer Tabelle erfasst, die der Regelung in Nr. 3.9 der Anlage zur ABBV entspricht. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung stichprobenartig anhand der Aufstellungen in den Kapiteln 1, 6 und 7 der überarbeiteten Fassung der Ablöseberechnung des Ingenieurbüros S. nachvollzogen, dass durch eine Gegenüberstellung der Erhaltungskosten für die ursprüngliche Anlage und der Erhaltungskosten für den Neubau tatsächlich nur die durch den Neubau entstehenden Mehrkosten angesetzt wurden.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, statt auf der Grundlage der zwei vorliegenden Angebote habe die Ablöseberechnung vielmehr unter Rückgriff auf im Internet verfügbare Preisindices erfolgen müssen, hat sie lediglich ins Blaue hinein behauptet, dass der Ablösungsbetrag dann - für sie günstig - niedriger ausgefallen wäre. Darüber hinaus ist nach Nr. 3.1 ABBV lediglich bestimmt, dass bei der Ermittlung der Erneuerungskosten der Preisstand zum Zeitpunkt der Ablösung zugrunde zu legen ist. Dem haben das Ingenieurbüro S. bei der Berechnung sowie die NLStBV bei der Prüfung der Berechnung entsprochen, indem sie die Preise aus den Angeboten mit einem Aufschlag von 5 % für die Preissteigerungen seit der Angebotsabgabe versehen haben. Bundesweit ermittelte Preisindices hätten den Preisstand für die konkrete Baumaßnahme zum Zeitpunkt der Ablösung nicht besser abbilden können.

Den Einwänden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die abgerechneten Energiekosten für die Erweiterung der Lichtsignalanlage seien zu hoch, weil durch die hinzugekommene Lichtsignalanlage nur ein geringer Verbrauch entstehe und die Energiepreise gegen Null tendieren würden, sind die anwesenden Mitarbeiter der NLStBV überzeugend entgegengetreten. Nach den dort vorliegenden Erfahrungswerten bei einer Betreuung von ungefähr 400 Lichtsignalanlagen lag der Strombedarf seinerzeit bezogen auf einen Straßenast bei einer Kreuzung mit vier Straßenästen üblicherweise bei 50 €. Die Kosten sind in dieser Höhe angesetzt.

Der Anspruch auf Erstattung des Ablösungsbetrags der Klägerin ist auch fällig.

Zwar ergibt sich eine Fälligkeit nicht direkt aus dem städtebaulichen Vertrag. Es ergibt sich jedoch aus dem städtebaulichen Vertrag, dass die Beklagte zur Erstattung der Ablösesumme verpflichtet ist, die die Klägerin an die Bundesstraßenverwaltung zu zahlen hat (s.o.) und aus der Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin sodann eine Fälligkeit für die Leistung der Ablösesumme durch die Klägerin. So heißt es in § 7 der Vereinbarung, dass die Ablöseberechnung der Straßenbauverwaltung spätestens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage prüfbar vorzulegen und der Ablösungsbetrag von der Gemeinde - der Klägerin - spätestens sechs Monate nach Zugang der Berechnung zu zahlen sei.

Dahinstehen kann, ob sich daraus eine Fälligkeit von einem Jahr nach verkehrsbereiter Fertigstellung oder sechs Monate nach Zugang der Berechnung des Ingenieurbüros S. bei der NLStBV ergibt, denn beide möglichen Termine sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung längst verstrichen.

bb)

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist nur in einer Höhe von 714,74 € gerechtfertigt.

Die Klägerin macht den Zinsbetrag geltend, den sie ihrerseits zur Verzinsung des Ablösungsbetrags an die Bundesstraßenverwaltung gezahlt hat. Die NLStBV hat die Verzugszinsen in ihrer Ablöseberechnung für den Zeitraum ab dem Tag sechs Monate nach Verkehrsfreigabe bis zu dem Tag der Einreichung der vom Ingenieurbüro S. erstellten ersten Ablöseberechnung durch die Klägerin berechnet. Diese Zinsberechnung der NLStBV geht jedoch von einem falschen Zeitraum als maßgeblichen aus.

Die Regelung zur Verzinsung in § 7 der Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin lautet, "der Ablösungsbetrag ist von der Gemeinde spätestens sechs Monate nach Zugang der Berechnung zu zahlen" (Abs. 5) und "bei verspäteter Zahlung ist der gerundete Ablösungsbetrag ab diesem Zeitpunkt taggenau mit einem Zuschlag in Höhe von 4 % p.a. zu versehen" (Abs. 6). Für den - hier vorliegenden - Fall der "verspäteten Zahlung" setzt danach § 7 Abs. 6 der Vereinbarung als Beginn des Zinslaufs den Zeitpunkt fest, der im Absatz davor - Absatz 5 - geregelt ist. Dementsprechend lief die Frist ab dem 08.12.2021, nämlich ab dem Zeitpunkt sechs Monate nach Zugang der Berechnung. Ein anderes Verständnis lässt die Bezugnahme im Absatz 6 "ab diesem Zeitpunkt" nicht zu. Auch die Beklagte trägt dementsprechend vor.

Soweit die Klägerin demgegenüber der Auffassung ist, der Zeitpunkt der "verspäteten Zahlung" ergebe sich nicht allein aus § 7 Abs. 5, sondern die Vereinbarung müsse dahingehend ausgelegt werden, dass der Ablösungsbetrag spätestens 6 Monate nach Zugang der Berechnung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Berechnung der NLStBV spätestens hätte zugehen müssen, zu zahlen sei, scheitert eine solche Auslegung am eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung. An die verspätete Vorlage der Ablöseberechnung haben die Vertragsparteien - anders als an die verspätete Zahlung des Ablösebetrags - keine Rechtsfolge geknüpft. Auch der Verweis der Mitarbeiter der NLStBV in der mündlichen Verhandlung auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter dem 12.12.2012 herausgegebenen Richtlinien zur Anwendung der ABBV (https://fgsv-verlag.de/pub/media/pdf/BMV_ARS_26_ 2012_Anlage.pdf) führt nicht zu einer anderen Zinsberechnung, da - ganz unabhängig von ihrem Inhalt - die Richtlinie keinen Eingang in die Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin gefunden hat. Auch auf die ABBV wird in § 7 der Vereinbarung lediglich im Hinblick auf die Berechnung der Ablösesummen, nicht aber bezüglich der Fälligkeit der Zahlung des Ablösebetrags und etwaiger Rechtsfolgen bei verspäteter Zahlung Bezug genommen.

Zinsen sind danach abweichend von der Berechnung der NLStBV für den Zeitraum vom 08.12.2021, sechs Monate nach dem Tag der Vorlage der ersten Ablöseberechnung, bis zum 07.04.2022, dem Tag der Überweisung des Ablösungsbetrags an die NLStBV, zu berechnen. Aufgrund der Regelung der taggenauen Verzinsung sind in die Berechnung 120 Tage einzustellen. Bei einer Forderung in Höhe von 54.349,94 € ergibt sich ein Zinsanspruch in Höhe von 714,74 € (54.349,94 € x 4: 100: 365 Tage x 120 Tage).

Einen darüberhinausgehenden Zinsanspruch kann die Klägerin - entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht - auch nicht als Schadensersatz geltend machen. Da der von der NLStBV ihr gegenüber geltend gemachte Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 5.914,46 € (6.629,20 € - 714,74 €) nicht bestand, hätte die Klägerin die (Schadensminderungs-) Pflicht gehabt, eine Zinszahlung an die NLStBV in dieser Höhe zu verweigern.

cc)

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer gerundeten Forderung in Höhe von 55.100,00 €. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ABBV ist der Ablösungsbetrag auf volle 100 Euro kaufmännisch zu runden und gemäß § 7 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin hat die Berechnung des Ablösungsbetrags nach der ABBV zu erfolgen. Da der Zinsanspruch niedriger ist als die NLStBV ihn errechnet hatte, ergibt sich lediglich eine Forderung der NLStBV gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt 55.064,68 € (54.349,94 € + 714,74 €), der - kaufmännisch - aufzurunden ist.

b)

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Honorars für das Ingenieurbüro S. besteht dem Grunde nach (dazu unter aa)) und in der geltend gemachten Höhe (dazu unter bb)).

aa)

Zwar findet sich eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung des von der Klägerin an das Ingenieurbüro S. geleisteten Honorars weder im städtebaulichen Vertrag der Beteiligten noch im öffentlichen Recht.

Eine vertragliche Regelung, nach der die Klägerin im Falle der Nichtleistung der Beklagten in Bezug auf die Ablöseberechnung nach Aufforderung und Fristsetzung selbst in die Pflicht, die Berechnung des Ablösungsbetrags zu erstellen, eintritt und insoweit entstehende Kosten ersetzt bekommt, fehlt in dem städtebaulichen Vertrag.

Soweit die Klägerin die Beauftragung des Ingenieurbüros als "Ersatzvornahme" bezeichnet, verwendet sie eine im Gleichordnungsverhältnis des städtebaulichen Vertrags nicht passende Begrifflichkeit. Eine Ersatzvornahme ist lediglich möglich im Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger.

Gemäß § 62 Satz 2 VwVfG gelten für öffentlich-rechtliche Verträge jedoch ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Neben den Vorschriften über den gegenseitigen Vertrag, §§ 320 bis 326 BGB, die auf sogenannte Folgelastenverträge wie dem vorliegenden Anwendung finden sollen (Birk, Städtebauliche Verträge, 6. Aufl. 2022, Rn. 53, 58), sind dies ergänzend auch die Regelungen aus den allgemeinen Vorschriften des BGB zum Recht der Schuldverhältnisse (vgl. VG Aachen, Urt. vom 11.12.2023 - 7 K 426/21 -, juris Rn. 53f. m.w.N.; Bauer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand November 2023, § 62 Rn. 75).

Anspruchsgrundlage ist danach § 280 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB (angewandt im Zusammenhang mit einem städtebaulichen Vertrag: VGH Bad-Württ., Urt. vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 -, juris Rn. 75-80; angewandt auf eine Vereinbarung zum Bau einer Kreuzung: BVerwG, Urt. vom 09.02.2017 - 3 C 9.15 -, BeckRS 2017, 107105 Rn. 13f.).

Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (Satz 1), es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (Satz 2). Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB verlangen (§ 280 Abs. 3 BGB). Gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Die genannten Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung liegen vor.

Für die Beklagte ergab sich aus § 7 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrags gegenüber der Klägerin zumindest eine Nebenpflicht zur Vorlage einer Ablöseberechnung, denn sie hatte nach § 7 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrags die Verpflichtung der Klägerin aus § 7 der Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Klägerin übernommen, spätestens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fertigstellung der Kreuzungserweiterung eine Ablöseberechnung zu erstellen und der NLStBV prüfbar darzulegen. Dabei genügt für einen Anspruch nach § 280, § 281 BGB die Verletzung einer Nebenpflicht, auch ist unerheblich, ob die Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, allein notwendig ist die Fälligkeit der Pflicht (Lorenz in BeckOK BGB, Stand 01.05.2024, § 281 Rn. 9f.). Eine Ablöseberechnung hat die Beklagte bis heute nicht vorgelegt, obwohl die Erfüllung der darauf zielenden Pflicht nach der Verkehrsfreigabe der Kreuzungserweiterung am 27.11.2017 seit dem 27.05.2018 fällig war.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für das Nichtvertretenmüssen der Pflichtverletzung trägt zudem die Beklagte die Beweislast (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 281 Rn. 53).

Die Klägerin hatte der Beklagten weiterhin nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung bestimmt (vgl. zu der Voraussetzung Lorenz in BeckOK, Stand 01.05.2024, § 281 Rn. 14f.). Durch die Fristsetzung soll der Schuldner in die Lage versetzt werden, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden, die Frist muss nicht so bemessen werden, dass der Schuldner eine noch nicht begonnene Leistung anfangen und fertigstellen kann (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 281 Rn. 10). Dem hatte die Klägerin entsprochen, als sie mit Schreiben vom 18.12.2018 die Vorlage der Ablöseberechnung erbeten und dafür eine Frist bis zum 15.01.2019 gesetzt hatte.

Das Honorar des Ingenieurbüros stellt auch einen Schaden im Sinne der § 280, § 281 BGB dar.

Nach der Surrogationstheorie - die Anwendung findet, wenn sich ein Gläubiger für die Vertragsdurchführung im Übrigen entscheidet - kann der Gläubiger vollen Wertersatz für die Leistung des Schuldners verlangen; der Schadensersatzanspruch tritt als "Surrogat" an die Stelle der vom Schuldner geschuldeten Leistung (Lorenz in BeckOK, Stand 01.05.2024, § 281 Rn. 36-38). Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 281 Rn. 17).

Die vertraglich übernommene Pflicht der Beklagten zur Vorlage der Ablöseberechnung bedeutete auf Seiten der Klägerin, dass sie ihrerseits kein Ingenieurbüro mit einer Ablöseberechnung würde beauftragen müssen. Durch die Regelung im städtebaulichen Vertrag sollte die Klägerin dementsprechend die Aufwendungen für die Beauftragung eines Ingenieurbüros sparen. Indem sie aufgrund der Nichtleistung der Beklagten dennoch entsprechende Aufwendungen hatte, entsprachen diese dem Wert der eigentlich von der Beklagten zu erbringenden Leistung.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung schließlich die Auffassung vertreten hat, ein Schaden sei auf Seiten der Klägerin nicht entstanden, da nach Nr. 3.10 ABBV mit den Verwaltungskosten, die Bestandteil des Ablösungsbetrags seien, die Erstellung einer Berechnung des Ablösungsbetrags abgegolten sei, verkennt sie den Anwendungsbereich der Regelung. Mit einem Ablösungsbetrag werden Kosten abgelöst, die zukünftig auf Seiten des Trägers der Straßenbaulast einer Straße - hier der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast der BJ. - zu erwarten sind, weil die Straße zu Gunsten eines Dritten - hier der Beklagten - erweitert worden ist. Deshalb können die zugleich mit abgegoltenen Verwaltungskosten nur solche sein, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die NLStBV, entstanden sind, wie beispielsweise die der Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Ablöseberechnung. Nicht abgegolten sind demgegenüber Kosten, die auf Seiten desjenigen entstanden sind, der ablöst.

bb)

Der Anspruch der Klägerin besteht auch in der gesamten Höhe der Honorarrechnung des Ingenieurbüros S..

Soweit die Beklagte die Honorarrechnung für überhöht hält und auf die Kostenschätzung des Ingenieurbüros R. abstellt, dringt sie nicht durch, da von Seiten jenes Büros die Größenordnung von 800,00 bis 1.200,00 € nur geschätzt worden war und eine Abrechnung nach Stundensätzen erfolgen sollte. Außerdem war von der Beklagten offensichtlich nur eine Ablöseberechnung "für die Signalanlage in O." angefragt worden, also nur für einen Teil der nach der ABBV zu erstellenden umfangreichen Berechnung. Auch der Vortrag der Beklagten, es sei nicht anzunehmen, dass für die überschaubare Aufgabenstellung ein Aufwand von mehr als einem Jahr erforderlich gewesen sei, verfängt nicht. Zwar stammt die erste Stundenerfassung des Ingenieurbüros S. (vgl. die Auflistung der Stunden, die für den Auftrag aufgewandt worden sind) vom 04.02.2020, jedoch sind im Jahr 2020 lediglich 4 Telefonate erfasst worden und hat die eigentliche (Berechnungs-)Arbeit des Büros nach dem Stundennachweis vielmehr im Zeitraum vom 02.03.2021 bis zum 15.04.2021 stattgefunden.

Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, dass der Auftrag, eine Ablöseberechnung zu erstellen, selbst bei zusätzlich notwendigen Mengenberechnungen keinen Umfang von 99,5 Stunden Arbeit haben dürfte, stellt sie eine Behauptung ins Blaue hinein auf, die sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert hat und der aus diesem Grunde nicht nachzugehen ist.

c)

Auch ein Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Abwasserbeiträgen in Höhe von 21.519,92 € besteht.

Die Beklagte schuldet der Klägerin aus § 7 Abs. 5, 2. UA Satz 1 des städtebaulichen Vertrags einen Ablösungsbetrag für die Abwasserbeiträge in Höhe von 101.041,67 €, weshalb die Klägerin auf den geltend gemachten - geringeren - Betrag einen Anspruch hat. Die Klägerin hat sich durch die Aufnahme der Regelung des § 7 Abs. 5 in den städtebaulichen Vertrag die Möglichkeit genommen, die Abwasserbeiträge gegenüber der Beklagten per Bescheid festzusetzen. Stattdessen ist durch die Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag ein Ablösungsbetrag vertraglich vereinbart worden, mit dem die Beitragspflicht abgelöst werden soll. § 7 Abs. 5 regelt nicht die Abwasserbeitragspflicht der Beklagten, sondern die Pflicht der Beklagten zur Ablösung. Der Ablösungsbetrag ist dementsprechend in voller Höhe geschuldet. Der Beklagten ist in § 7 Abs. 5, 2. UA Satz 2 lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, nachgewiesene Herstellungskosten mit dem geschuldeten Ablösungsbetrag zu verrechnen. Da sie jedoch bis heute keine Herstellungskosten, die ihr bzw. der Pensionskasse der Mitarbeiter der Q., die das von der Beklagten entwickelte Projekt schließlich verwirklicht hat, entstanden sind, durch prüffähige Unterlagen nachgewiesen hat, ist der Ablösungsbetrag in voller Höhe zu leisten. Von diesem Betrag macht die Klägerin einen Teilbetrag geltend.

d)

Ein Anspruch auf Verzinsung folgt aus § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (zur Anwendbarkeit der Zinsregelung des BGB auf Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen: Bauer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand November 2023, § 62 Rn. 77). Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen, und nach Absatz 2 beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen - wie vorliegend - ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nicht beteiligt ist.

Mit Schreiben vom 28.04.2021 hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Forderungsbetrags in Höhe von insgesamt 187.343,68 € aufgefordert und dazu eine Frist bis zum 10.05.2021 gesetzt. Damit hat sie die Beklagte zum 11.05.2021 in Verzug gesetzt. Geltend macht die Klägerin mit ihrer Klage Verzugszinsen lediglich bezogen auf die Teilbeträge von 21.519,92 € (Ablösungsbetrag für Abwasserbeiträge, unter 1.c)) und 6.716,06 € (Honorarrechnung des Ingenieurbüros V., unter 1.b)), auf die sie nach den jeweiligen Ausführungen einen Zahlungsanspruch hat.

2.

Einen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewendeten Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin nicht.

Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit lediglich § 280 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht (angewandt auf Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem städtebaulichen Vertrag: VGH Bad-Württ., Urt. vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 -, juris Rn. 75-80). Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (Satz 1), es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (Satz 2). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB) und § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt.

Danach setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung voraus, dass der Schuldner vor dem Eintritt des Schadens mit der Leistung in Verzug war. Die von der Klägerin als Schaden geltend gemachten Rechtsanwaltskosten waren jedoch vor dem Eintritt des Verzugs der Beklagten bereits entstanden.

Soweit die Klägerin vorträgt, mit ihrer Klage beanspruche sie ausschließlich die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (statt der Leistung) entstanden seien, vermag sie ihren Schadensersatzanspruch nicht schlüssig zu begründen. Die Klägerin hatte die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 28.04.2021 unter Fristsetzung bis zum 10.05.2021 zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte befand sich damit zum 11.05.2021 in Verzug. Auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten hatte die Klägerin allerdings bereits mit dem Schreiben vom 28.04.2021 und damit vor dem Eintritt des Verzugs gefordert. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte zwischen dem Schreiben vom 28.04.2021 und der Klageerhebung am 30.06.2021 für die Klägerin noch weiter tätig geworden ist.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe sich schon ab dem Schreiben vom 18.12.2018 in Verzug befunden, dringt sie nicht durch. Zwar hatte die Klägerin die Beklagte in dem genannten Schreiben durch die Fristsetzung bis zum 15.01.2029 in Verzug gesetzt, allerdings lediglich hinsichtlich der Pflichten zur Vorlage der Ablöseberechnung und der Bezifferung des Herstellungsaufwands für die Abwasserkanalisation. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes statt der Leistung war das Schreiben jedoch noch nicht verzugsbegründend, weil der Schaden noch nicht entstanden war. Die Klägerin hatte in dem Schreiben vom 18.12.2018 erst angedroht, nach Ablauf der Frist die Ablöseberechnung durch ein Ingenieurbüro erstellen zu lassen und den Herstellungsaufwand zu schätzen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Das tenorierte Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens ergibt sich, da die Klage zu 53 % zurückgenommen worden ist und die Klägerin darüber hinaus noch zu einem kleinen Teil ihrer Zahlungsansprüche unterliegt. Dabei liegen der Berechnung Kostenquoten die im nachfolgenden Streitwertbeschluss dargestellten Streitwerte zugrunde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.