§ 11 EltwahlO - Wahlprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EltwahlO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016600000
(1) Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluß der jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung der betroffenen Elternvertretungen
- 1.die Schulleitung wegen Wahlen der Klassenelternvertretungen oder der entsprechenden organisatorischen Gliederungen,
- 2.die Bezirksregierung unbeschadet des Absatzes 3 in den übrigen Fällen.
Führt die Entscheidung zu einer geänderten Feststellung des Wahlergebnisses, so ist sie in der gleichen Weise wie das aufgehobene Wahlergebnis bekanntzugeben; Entscheidungen der Schulleitung können den Betroffenen auch schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Einspruchsfrist gegen die Wahl zum Landeselternrat beträgt einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Über den Einspruch entscheidet das Kultusministerium; im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler, haben die Stellen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 die Wahlunterlagen erhalten haben, von sich aus zu berichtigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.