Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.12.2015, Az.: 3 A 7061/12

Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfe; Kostenerstattung; Nachrang; Sozialhilfeträger

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.12.2015
Aktenzeichen
3 A 7061/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX entfaltet ihre Wirkung zwar im Hinblick auf das sich dem gestellten Antrag anschließende Bewilligungsverfahren und den diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Regelung führt darüber hinaus aber nicht zu einer statischen, immer fortwährenden Zuständigkeit des betroffenen Leistungsträgers. Dagegen sprechen insbesondere der Sinn und Zweck der Vorschrift.

Eine vorrangige Pflicht zur Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers anstatt des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers aufgrund des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes kommt bei Erstattungsansprüchen aus § 89 c SGB VIII nicht in Betracht.

Tenor:

1. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464.339,02 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 269.194,41 Euro seit dem 20. Dezember 2012, auf einen Betrag in Höhe von 281.560,23 Euro seit dem 4. Februar 2013, auf einen Betrag in Höhe von 351.661,25 Euro seit dem 6. März 2014, auf einen Betrag in Höhe von 412.205,86 Euro seit dem 29. Juni 2015, auf einen Betrag in Höhe von 458.972,54 Euro seit dem 27. Oktober 2015 und auf einen Betrag in Höhe von 464.339,02 Euro seit dem 30. November 2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 685.543,30 Euro festgesetzt.

7. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen, vertreten durch den Verwaltungsausschuss, Dezernat Leistungen SGB und KOF - FB für Menschen mit geistiger Behinderung (Az. 206200 - 1067037), Kölnische Straße 30, 34117 Kassel, wird beigeladen.

8. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die er seit Juli 2008 im Rahmen von Jugendhilfeleistungen für C. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen und der Zahlung eines sogenannten „Strafdrittels“.

Ärzte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (Uniklinikum) diagnostizierten der am 1. September 2000 geboren C. in einem Bericht vom 15. Januar 2007 einen frühkindlichen Autismus und eine seelische Behinderung. Die Eltern des Kindes, beide sorgeberechtigt und zum damaligen Zeitpunkt wohnhaft in Schotten, im Kreisgebiet des Klägers, beantragten daraufhin am 24. Mai 2007 Sozialhilfeleistungen bei dem dafür zuständigen überörtlichen Träger, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen). Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 leitete der LWV Hessen den Antrag der Eltern an den Kläger „im Rahmen des § 14 SGB IX weiter, mit der Bitte, über diesen Antrag in eigener Zuständigkeit nach SGB VIII zu entscheiden“. Die Mitglieder der Erziehungskonferenz des Klägers entschieden am 4. Juli 2007, dass D. – aufgrund der ungeklärten Zuständigkeit zunächst vorläufig – Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung oder sonstigen Wohnform bewilligt wird.

Nach entsprechender Antragstellung durch die Eltern bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 6. August 2007, teilweise abgeändert durch Bescheid vom 4. September 2007 unter Vorbehalt Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII für D.. Die Bewilligung erfolgte ab dem 23. August 2007, dem Tag der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung E. in Marburg.

Unter dem 17. August 2007 meldete der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch beim LWV Hessen an und beantragte die Übernahme des Hilfefalls. Hierzu übersandte er weitere medizinische Untersuchungsberichte des Uniklinikums vom 14. Juni 2007 sowie vom 5. Oktober 2007. Der LWV Hessen lehnte die Anträge des Klägers mit Schreiben vom 29. November 2007 ab. Er führte hierzu im Wesentlichen aus, eine Mehrfachbehinderung des Kindes sei nach den vorgelegten Berichten nicht nachgewiesen. Ausweislich der Angaben der Eltern im Antragsverfahren sei eine vollstationäre Unterbringung nicht aufgrund einer bestimmten Behinderung, sondern aufgrund der familiären Situation notwendig. D. sei dem Personenkreis der seelisch behinderten Menschen zuzuordnen, sodass Leistungen nach dem SGB VIII solchen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorgingen.

Am 16. Juli 2008 verzogen die Eltern von D. nach F., in das Kreisgebiet des Beklagten. D. selbst befand sich seit dem 5. August 2008 in der Einrichtung G. in Bad Oeynhausen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29. Juli 2008 bei dem Beklagten, dass dieser den Hilfefall zum nächstmöglichen Termin in seine Zuständigkeit übernimmt und ihm nach § 89 c SGB VIII die Kosten ab dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels bis zur Übernahme des Falls erstattet. In der Folgezeit übersandte der Kläger dem Beklagten angeforderte Unterlagen; zudem fand ein gemeinsames Gespräch zwischen den jeweiligen Fachdiensten der Beteiligten statt. In seinem Bericht vom 4. August 2010 diagnostizierte der betreuende Facharzt, H., bei D. eine geistige Behinderung, eine emotionale Störung des Kindesalters und eine autistische Störung.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab. Er trug hierzu im Wesentlichen vor, dass nach der Stellungnahme der Uniklinik vom 5. Oktober 2007 bei D. eine Mehrfachbehinderung vorliege. Es sei nicht ersichtlich, warum trotz der Empfehlungen des Uniklinikums in dem Bericht vom 14. Juni 2007 sofort eine vollstationäre Maßnahme notwendig gewesen sei. Zudem sei aus den übersandten Unterlagen nicht erkennbar, dass der Grund für die vollstationäre Unterbringung allein in der seelischen Behinderung liege. Die Unterbringung von D. im G. spreche dafür, dass die stationäre Maßnahme zumindest auch aufgrund der Mehrfachbehinderung erfolgt sei. Es gelte daher gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

Der Kläger trat der Auffassung des Beklagten mit Schreiben vom 5. August 2011 entgegen. Er führte hierzu unter anderem aus, weder das Gutachten vom 14. Juni 2007 noch der Bericht vom 5. Oktober 2007 belegten, dass bei D. durch den frühkindlichen Autismus eine Mehrfachbehinderung vorliege. Dieses Krankheitsbild sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen als seelische Störung einzuordnen. Nach den vorliegenden Gutachten liege bei D. eine seelische Behinderung vor, sie habe damit Anspruch auf Leistungen gemäß § 35 a SGB VIII. Aufgrund der Einschätzung der fallführenden Fachkraft habe sich im Sommer 2007 klar die Notwendigkeit einer vollstationären Maßnahme ergeben. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 – 4 LB 90/07 –, zu finden über juris, stehe ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe einem Kostenerstattungsanspruch des früher örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers aus § 89 c SGB VIII gegen den örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nicht entgegen. Es sei aufgrund einer sonst unbilligen Verlagerung des Prozessrisikos davon auszugehen, dass in dieser Konstellation der Anspruch nach § 89 c SGB VIII vorrangig sei. Der Erstattungsanspruch könne nicht mit dem Verweis auf eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers abgelehnt werden. Unter Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung forderte der Kläger den Beklagten nochmals auf, den Hilfefall unverzüglich in seine Zuständigkeit zu übernehmen und die bisher geleisteten Aufwendungen zu erstatten.

Der behandelnde Facharzt H. vertritt in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 die Auffassung, dass als mögliche Ursachen für die Defizite von D. sowohl die geistige Behinderung als auch eine autistische Störung in Betracht kommen. Frau I., Psychotherapeutin von der Fachdienstleitung der Beratungsstellen bei dem Beklagten kommt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2012 zu dem Ergebnis, dass bei D. mit größter Wahrscheinlichkeit eine geistige Behinderung vorliege. Eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit gemäß § 35 a SGB VIII könne sie nicht feststellen.

Am 20. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seinen vorprozessualen Vortrag und trägt im Wesentlichen vor, mit dem Umzug der Eltern von D. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei dieser der örtlich zuständige Träger für die weiterhin erforderlichen SGB VIII-Leistungen geworden. Unabhängig von der Frage, ob nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Eingliederungshilfe zu leisten sei, führe er die Hilfe gemäß § 86 c Abs. 1 SGB VIII nur deshalb fort, weil sich der Beklagte ohne rechtliche Grundlage weigere, die Angelegenheit zu übernehmen und die Kosten zu erstatten. Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 – 5 B 203/07 –, zu finden über juris, bleibe der Jugendhilfeträger in eigener, gegebenenfalls nach § 86 c SGB VIII fortwirkender Zuständigkeit dem Hilfebedürftigen zur Leistung verpflichtet. Dadurch sei geklärt, dass der nach § 86 c SGB VIII fortdauernd Leistungsverpflichtete, dessen Kostenerstattungsanspruch aus § 89 c SGB VIII nicht von weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abhänge, die Leistung im Sinne des § 89 f Abs. 1 SGB VIII rechtmäßig erbracht habe. Dies gelte auch für die hier streitgegenständlichen Leistungen. Der Beklagte könne daher mit seinem Einwand, es sei von einem Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII auszugehen, nicht gehört werden. Die Abgrenzung zwischen SGB VIII- und SGB XII-Leistungen sei hier nicht gegenständlich, weil unstreitig der Beklagte der örtlich zuständige Jugendhilfeträger sei. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom 25. Juli 2007 ausgeführt, der Nachrang von Jugendhilfemaßnahmen gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe wegen einer geistigen Behinderung sei nur für die Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger von Bedeutung. Aus diesem Grund tangiere ein etwaiger Nachrang auch den Kostenerstattungsanspruch des früher örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers gegen den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89 c SGB VIII nicht. Andernfalls müsse nicht der örtlich zuständige, sondern der nicht mehr zuständige, ausschließlich im Interesse des Hilfebedürftigen zur Leistung verpflichtete Jugendhilfeträger die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches gegen den Sozialhilfeträger prüfen und auch das Prozessrisiko tragen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der früher örtlich zuständige Jugendhilfeträger nur aufgrund der unberechtigten Weigerung des nunmehr örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers nach § 86 c SGB VIII zur Leistung verpflichtet gewesen sei. So habe auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 12. August 2014 – 12 B 14.805 –, zu finden über juris, entschieden. Es gebe keinen sachlichen Grund für einen Vorrang des Anspruchs eines örtlich nicht mehr zuständigen Jugendhilfeträgers gegen den Sozialhilfeträger gegenüber dem Anspruch aus § 89 c SGB VIII. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 28. Februar 2014 – 13 A 4895/12 –, zu finden über juris, eine andere Auffassung vertrete, erfolge dies ohne dass sich das Gericht mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 auseinandersetze und entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 25. Juli 2007. Wenn der Beklagte meine, dass der Hilfeempfängerin ein Anspruch nach dem SGB XII gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger zustehe, habe er einen solchen Anspruch in eigener Zuständigkeit geltend zu machen und gegebenenfalls den Vorrang der SGB XII-Leistungen klären zu lassen. Der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz könne daher allenfalls den Beklagten treffen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, zu finden über juris, sei hier nicht einschlägig. Diese Entscheidung betreffe, im Unterschied zu der hier vorliegenden Konstellation einen gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Jugendhilfeträger und dessen Erstattungsanspruch nach § 89 a SGB VIII. Vorliegend sei aber die Beklagte aufgrund des Umzugs der Eltern nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden, sodass § 89 c SGB VIII einschlägig sei. Nach der benannten Entscheidung des Bayrischen Oberverwaltungsgerichts komme eine vorrangige Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers nur im Rahmen von § 89 a SGB VIII-Fällen, nicht aber bei Erstattungsansprüchen aus § 89 c SGB VIII in Betracht. Der Beklagte als erstattungspflichtiger Jugendhilfeträger könne sich dann nicht auf den Interessenwahrungsgrundsatz berufen, wenn es ihm – bei rechtzeitiger Übernahme des Falls – ebenso wie dem erstattungsberechtigten Träger möglich gewesen wäre, den Sozialhilfeträger mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte habe sich seit August 2008 pflichtwidrig geweigert, den Hilfefall zu übernehmen und die Kosten zu erstatten, sodass gegen ihn auch ein Anspruch nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII bestehe.

Der Kläger hat zunächst – über die folgenden Anträge hinaus – zusätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm auch die Kosten zu erstatten, die in der Hilfeangelegenheit C. ab dem 1. November 2015 bis zur Übernahme der Hilfeangelegenheit durch den Beklagten noch entstehen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Antrag zurückgenommen und beantragt nunmehr:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 464.339,02 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 269.194,41 Euro seit dem 20.12.2012, auf einen Betrag in Höhe von 281.560,23 Euro seit dem 04.02.2013, auf einen Betrag in Höhe von 351.661,25 Euro seit dem 06.03.2014, auf einen Betrag in Höhe von 412.205,86 Euro seit dem 29.06.2015, auf einen Betrag in Höhe von 458.972,54 Euro seit dem 27.10.2015 und auf einen Betrag in Höhe von 464.339,02 Euro seit dem 30.11.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an ihn 154.779,67 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 89.731,47 Euro seit dem 20.12.2012, auf einen Betrag in Höhe von 93.853,41 Euro seit dem 04.02.2013, auf einen Betrag in Höhe von 117.220,42 Euro seit dem 06.03.2014, auf einen Betrag in Höhe von 137.405,95 Euro seit dem 29.06.2015, auf einen Betrag in Höhe von 152. 990,84 Euro seit dem 27.10.2015 und auf einen Betrag in Höhe von 154.779,67 Euro seit dem 30.11.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus, streitig sei, ob D. von einer seelischen Behinderung betroffen sei, was zu seiner Zuständigkeit führen würde, oder ob aufgrund einer körperlichen und geistigen Behinderung der Sozialhilfeträger zuständig sei. Er gehe von einer Mehrfachbehinderung aus. Für diese Ansicht sprächen der Bericht der Uniklinik vom 5. Oktober 2007, der Bericht des Herrn Scheunemann vom 4. August 2010 sowie die Stellungnahme seiner eigenen Mitarbeiterin vom 21. Mai 2012. Bei dieser Sachlage sei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber der Jugendhilfe vorrangig. Nachdem er ursprünglich ausgeführt hatte, er sei wegen des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 gehindert, diese Auffassung dem Kläger entgegenzuhalten, beabsichtige aber sich die Kosten vom zuständigen LWV Hessen erstatten zu lassen, bezieht er sich nunmehr auf jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe in dem Urteil vom 13. Juni 2013 ausgeführt, dass der leistungspflichtige Träger der Jugendhilfe gegenüber einem kostenerstattungspflichtigen Träger den Grundsatz der Interessenwahrung verletze, wenn er nicht zunächst den sachlich vorrangig zuständigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch nehme. Daraus ergebe sich, dass der Kläger sich zunächst an den Träger der Eingliederungshilfe wenden müsse. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar auf der Grundlage eines Erstattungsanspruchs aus § 89 a SGB VIII ergangen, das Gericht schließe dort aber nicht aus, dass die aufgestellten Grundsätze auch für Erstattungsansprüche nach § 89 c SGB VIII gölten. Zur Begründung verweise es auf § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber ein Rangverhältnis zwischen den Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe geregelt, woraus sich eine Wirkung auch für das Erstattungsverhältnis ergebe. Zudem begründe das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit dem Interessenwahrungsgrundsatz; dieser gelte sowohl für Ansprüche nach § 89 a SGB VIII als auch für solche nach § 89 c SGB VIII. Zwischen den rechtlichen Grundlagen der Erstattungsverpflichtung unterscheide das Bundesverwaltungsgericht nicht. Das Verwaltungsgericht Oldenburg habe mit Urteil vom 28. Februar 2014 entschieden, dass auch der nach § 89 c SGB VIII erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger aufgrund des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes gehalten sei, statt den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gelte aufgrund der Wertung des Gesetzgebers in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch dann, wenn der Erstattungsanspruch darauf beruhe, dass die ursprünglich beantragte Übernahme des Falls nicht erfolgt sei. Der Kläger habe den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt, weil er es unterlassen habe, den Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen. Er habe den LWV Hessen zwar angeschrieben, die Übernahme aber nicht mit der gebotenen Intensität weiterverfolgt. Ein Anspruch aus § 89 c Abs. 2 SGB VIII bestünde nicht. Ein pflichtwidriges Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er seine Zuständigkeit und die Übernahme des Falls zu Recht auf der Grundlage der Regelungen des SGB VIII abgelehnt habe.

Mit Schreiben vom 21. März 2013 hat der Beklagte bei dem LWV Hessen vorsorglich, für den Fall seiner Verurteilung zu einer Kostenerstattung, beantragt, dass dieser seine Zuständigkeit anerkennt, den Hilfefall übernimmt und die Kosten seit dem 16. Juli 2008 trägt. Der LWV Hessen wies den vorsorglich geltend gemachten Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 7. Mai 2013 zurück.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 464.339,02 Euro.

Nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.

Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs liegen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfe hat im Fall von D. gewechselt. Ursprünglich ist der Kläger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der zuständige Leistungsträger gewesen, weil der LWV Hessen als zuerst angegangener Träger den auf Leistungen zur Teilhabe nach § 4 SGB IX gerichteten Antrag der Eltern von D. innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an ihn weitergeleitet hat. Mit dem Umzug der Eltern am 16. Juli 2008 und der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in F., im Kreisgebiet des Beklagten, ist dann dieser für die Jugendhilfeleistungen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden.

Diesem Zuständigkeitswechsel steht nicht entgegen, dass der Kläger für den Hilfefall zuvor nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX zuständig gewesen ist. Eine auf diesen Vorschriften begründete Zuständigkeit bedeutet in der Folge nicht, dass die an eine veränderte Sachlage anknüpfenden Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII ausgeschlossen sind. Die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX entfaltet ihre Wirkung zwar im Hinblick auf das sich dem gestellten Antrag anschließende Bewilligungsverfahren und den diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Regelung führt darüber hinaus aber nicht zu einer statischen, immer fortwährenden Zuständigkeit des betroffenen Leistungsträgers. Hierfür sprechen insbesondere der Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes trägt § 14 SGB IX dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Ihr Ziel ist es, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitserklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern (BT- Drs. 14/5074, S. 102). Dieses Ziel ist in der Regel erreicht, wenn der Hilfebedürftige – von einem nach § 14 SGB IX zuständig gewordenen Träger – Leistungen erhält. Ist die Leistungserbringung in der vorgenannten Weise angelaufen, lässt sich der § 14 SGB IX zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers aber nichts dafür entnehmen, dass die §§ 86 ff. SGB VIII ausgeschlossen sind, wenn sich die Sachlage nachträglich verändert. Leitet ein erstangegangener Träger den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX weiter, begründet § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX für den zweiten Rehabilitationsträger daher nur eine vorläufige Zuständigkeit (Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 Rn. 11). Diesem Verständnis entspricht auch die § 14 SGB IX in systematischer Hinsicht zukommende Funktion als abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit der Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht (BT- Drs. 14/5074, S. 102; dem folgend: Stevens-Bartol in: Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, § 14 Rn. 10; Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 Rn. 12; Luik in: jurisPK-SGB IX, §14 Rn. 40; Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand Juni 2015, § 14 Rn. 2).

Nachdem der Beklagte trotz seiner örtlichen Zuständigkeit keine Jugendhilfeleistungen für D. erbracht hatte, hat der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus § 86 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiterhin Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII geleistet.

Dem Anspruch des Klägers steht § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ob der Kläger als Jugendhilfeträger im Rahmen seiner Leistungserbringung nur nachrangig und eigentlich der Sozialhilfeträger vorrangig sachlich zuständig gewesen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn er zu der erbrachten Leistung nur nachrangig verpflichtet gewesen wäre, hätte er sie im Sinne des § 89 f SGB VIII rechtmäßig erbracht. Der Nachrang hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zum Leistungsberechtigten. Er wirkt vielmehr nur auf der Erstattungsebene gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger. Der Nachrang führt deshalb nicht zu einer Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und begründet umgekehrt keine allgemeine Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 – 5 B 203/07 –, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urt. v. 25.07.2007 – 4 LB 90/07 –, juris Rn. 43; BayVGH, Urt. v. 12.08.2014 – 12 B 14.805 –, juris Rn. 26, 33; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand August 2015, § 89 f Rn. 9 a; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89 c Rn. 3; Kunkel/Pattar in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl., § 89 c Rn. 5).

Soweit der Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 vorträgt, dem Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stünde entgegen, dass dieser sich aufgrund des als Ausfluss von Treu und Glauben anerkannten kostenrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes – weiterhin – an den vorrangig zuständigen LWV Hessen wenden müsse, ist dem nicht zu folgen.

Für den Zeitraum bis zum Umzug der Eltern von D. in das Kreisgebiet des Beklagten am 16. Juli 2008 scheidet eine Berufung des Beklagten auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Interessenwahrungsgrundsatz bereits begriffsnotwendig aus. Der Kläger hat den Hilfefall während dieser Zeit in eigener Zuständigkeit geführt. Anhaltspunkte dafür, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt gewusst hat, dass die Eltern von D. – in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten – umziehen werden, lassen sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Derartige Umstände trägt auch der Beklagte nicht vor. Insoweit gab es für den Kläger neben seinen eigenen ersichtlich keine Interessen eines anderen Sozialleistungsträgers, die er in Bezug auf eine möglichst gering zu haltende Erstattungsforderung hätte wahren können. Ein treuwidriges Verhalten des Klägers scheidet daher in diesem Zeitraum aus.

Für die Zeit nach dem Umzug der Eltern von D. kommt die Kammer bei wertender Betrachtung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte dem Anspruch des Klägers aus § 89 c SGB VIII nicht mit Erfolg eine – etwaige – Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes entgegenhalten kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Anwendung des Interessenwahrungsgrundsatzes bei Kostenerstattungsstreitigkeiten ausgeführt:

„Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers von Sozialleistungen zu wahren.

Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. Urteile vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - NJW 2013, 629 Rn. 25 und vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 <298> = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 S. 1 <S. 6>; Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 16.08 - juris Rn. 7). Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt die Ausübung von Rechten. Ein außerhalb seiner Grenzen liegender Anspruch ist keine Ausübung eines "Rechts", sondern Überschreitung desselben. Deshalb kann der aus § 242 BGB folgende Rechtsgrundsatz materiellen Ansprüchen entgegengehalten werden. Anspruchsvernichtende Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34.72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2 S. 9 <S. 12 f.>).

Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22). Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16). Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht. Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalles möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt auch ein darauf hinzuwirken, dass ein vorrangig zuständiger anderer Sozialleistungsträger den Anspruch des Hilfebedürftigen erfüllt. Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint.

Der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz kann einem Erstattungsanspruch hingegen nicht entgegengehalten werden, wenn offenkundig ist, dass es dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger in gleicher Weise wie dem erstattungsberechtigten Träger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Träger der Sozialleistung mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dem erstattungsverpflichteten Träger den Schutz des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes zukommen zu lassen. "Offenkundigkeit" ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehrens bestehen kann.

Verletzt der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz, steht dies einem Erstattungsanspruch entgegen.

Aufgrund des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes ist ein erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe gehalten, statt den nach § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt.

[…]

Mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe und speziell der Eingliederungshilfe mit Wirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis geregelt (Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. S. 330 bzw. S. 4 und vom 2. März 2006 a.a.O.). Dass beide Vorschriften nur das Verhältnis zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, nicht hingegen auch das Verhältnis zweier Jugendhilfeträger betrifft, widerstreitet der Annahme einer Ausstrahlungswirkung auf den Interessenwahrungsgrundsatz nicht, da diesem gerade die Frage eines Vorrangs der Erstattung im Verhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger zugrunde liegt.

Danach obliegt es dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfassten Fallgestaltungen regelmäßig, die Interessen des erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers wahrzunehmen und sein Erstattungsbegehren vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verfolgen.“ (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris Rn. 17-25)

Die vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung dargestellten Grundsätze, welche das Gericht im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens nach § 89 a SGB VIII ausgeführt hat, sind auf einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c SGB VIII nicht zu übertragen. Eine vorrangige Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers anstatt des nun örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers kommt zwar – mit dem Bundesverwaltungsgericht – aufgrund des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes bei Erstattungsansprüchen aus § 89 a SGB VIII, nicht aber in Fällen nach § 89 c SGB VIII in Betracht.

Grundlegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung betont, wegen seiner Allgemeinheit stets konkretisiert werden muss. Aufgrund seiner Ausgestaltung als Generalklausel ist daher bei jeder Anwendung des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Umsetzung der Regelung auf den konkreten Einzelfall erforderlich, die nur durch wertende Entscheidung erfolgen kann (Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 242 Rn. 32). Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben durch die Rechtsprechung zum kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz für die Fallgruppen der Kostenerstattung zwischen zwei Sozialleistungsträgern bereits bis zu einem gewissen Grad konkretisiert worden. Dies kann aber vor dem Hintergrund seiner Herleitung und insbesondere der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen nicht dazu führen, dass er ohne Berücksichtigung und Wertung der Umstände des konkreten Einzelfalls als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in jede Anspruchsgrundlage zur Kostenerstattung hineingelesen wird.

Dies zugrunde gelegt, sprechen gewichtige Gründe dagegen, dass sich der Beklagte im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs des Klägers aus § 89 c SGB VIII erfolgreich auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz berufen kann.

Zunächst vermag für Erstattungsansprüche nach § 89 c SGB VIII der Einwand des Beklagten nicht zu überzeugen, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 13. Juni 2013 mit der gesetzgeberischen Wertung aus § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII begründet, dessen Rangverhältnis eine Ausstrahlungswirkung auch auf das Verhältnis zweier Jugendhilfeträger habe (s. dazu: BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris Rn. 16, 22 ff., 42).

§ 10 Abs. 4 SGB VIII, der das Verhältnis zwischen Leistungen nach dem SGB VIII und solchen nach dem SGB XII regelt, ist für den Erstattungsanspruch einzelner Jugendhilfeträger untereinander aus § 89 c SGB VIII ohne Belang (BayVGH, Beschl. v. 12.08.2014 – 12 B 14.805 –, juris Rn. 29). Dies lässt sich im Ausgangspunkt auf die rechtliche Feststellung zurückführen, dass der Kläger die Jugendhilfeleistung rechtmäßig im Sinne des § 89 f SGB VIII erbracht hat (siehe oben). Da ein Nachrang der Maßnahmen der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nur für die Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger von Bedeutung ist, tangiert er auch im Übrigen den Kostenerstattungsanspruch des früher örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers gegen den örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89 c SGB VIII nicht (Nds. OVG. Urt. v. 25.07.2007 – 4 LB 90/07, juris Rn. 44, unter Verw. auf die Rspr. d. BVerwG). Weder der Wortlaut des § 89 c SGB VIII noch systematische Gründe enthalten einen Hinweis auf eine Einschränkung dahingehend, dass der Erstattungsanspruch gegen den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger davon abhängt, dass der nach § 86 c SGB VIII weiterleistende Jugendhilfeträger etwaige Erstattungsansprüche gegen einen möglicherweise vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend macht (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 – 5 B 203/07 –, juris Rn. 4). Anderenfalls käme der häufig schwierigen Frage, ob sachlich vorrangig Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind, die Funktion einer – negativen – tatbestandlichen Voraussetzung im Rahmen des Anspruchs aus § 89 c SGB VIII zu. Dies erscheint, angesichts der Tatsache, dass § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein darauf abstellt, ob Kosten nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 c SGB VIII aufgewendet worden sind, nicht sachgerecht.

Wenn der Beklagte davon ausgeht, der Sozialhilfeträger sei für den Hilfefall vorrangig zuständig, obliegt es ihm als nunmehr örtlich zuständigen Jugendhilfeträger sich gegebenenfalls an diesen zu wenden und dort einen Anspruch geltend zu machen. Die Alternative, dass diese Obliegenheit aufgrund des Interessenwahrungsgrundsatzes den Kläger als nunmehr örtlich unzuständigen Jugendhilfeträger trifft, würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

„Den gesetzlichen Bestimmungen lässt sich nämlich nichts dafür entnehmen, dass der Anspruch eines örtlich nicht mehr zuständigen, nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen einen vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger auf Kostenerstattung dem Anspruch nach § 89 c SGB VIII vorgehen sollte. Für einen solchen Vorrang gibt es keinen sachlichen Grund. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass dem Anspruch aus § 89 c SGB VIII der Vorrang zukommt. Andernfalls müsste nämlich nicht der örtlich zuständige, sondern der nicht mehr in eigener Zuständigkeit tätige, ausschließlich im Interesse des Hilfeempfängers zur Leistung verpflichtete Jugendhilfeträger sowohl prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger vorliegen, als auch das Prozessrisiko bei einem Rechtsstreit mit dem Sozialhilfeträger tragen. Es liegt auf der Hand, dass dies sachlich nicht gerechtfertigt wäre, weil der früher örtlich zuständige Jugendhilfeträger nur aufgrund der unberechtigten Weigerung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers nach § 86 c SGB VIII zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Dass bei einem Vorrang des Anspruchs aus § 89 c SGB VIII gegebenenfalls zwei Erstattungsverfahren durchzuführen sind, rechtfertigt es ebenfalls nicht, dem örtlich nicht mehr zuständigen Jugendhilfeträger den Erstattungsanspruch gegen den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89 c SGB VIII unter Hinweis auf eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers zu versagen.“ (Nds. OVG, Urt. 25.07.2007 – 4 LB 90/07 –, juris, Rn. 47; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 – 5 B 203/07 –, juris Rn. 4 f.; BayVGH, Urt. v. 12.08.2014 – 12 B 14.805 –, juris Rn. 30; VG Ansbach, Urt.v. 29.7.2010 – AN 14 K 08.00789 –, juris Rn. 50).

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 ist es einem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger überdies bereits verwehrt, sich auf den Interessenwahrungsgrundsatz zu berufen, wenn offenkundig ist, dass es ihm – bei rechtzeitiger Übernahme des Falles – ebenso wie dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger möglich gewesen wäre, einen vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris Rn. 20). So ist es hier. Verglichen mit den Erfolgsaussichten des Klägers ist nicht ersichtlich, dass es für den Beklagten zu Beginn seiner örtlichen Zuständigkeit schwieriger gewesen wäre, einen etwaigen sachlichen Vorrang von SGB XII-Leistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger durchzusetzen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu ergänzend ausführt, „Offenkundigkeit" sei anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehrens bestehen könne (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013, a. a. O.) dürfte diese Voraussetzung hier zwar nicht erfüllt sein. Die Kammer vermag aber diesbezüglich keinen direkten Zusammenhang mit dem zuvor aufgestellten Kriterium gleicher Möglichkeiten für eine Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers zu erkennen.

Gegen eine Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Juni 2013 aufgestellten Grundsätze spricht darüber hinaus, dass sich die Fallgestaltungen, in denen es um einen Erstattungsanspruch aus § 89 a SGB VIII geht, von solchen, in denen ein Anspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltend gemacht wird, unterscheiden. Diese Abweichungen gebieten eine differenzierte rechtliche Betrachtung in Bezug auf die Frage, ob ein etwaiger Vorrang der Sozialhilfe das Erstattungsverhältnis zwischen den beiden Jugendhilfeträgern tangiert.

Unterschiede bestehen zunächst darin, dass der erstattungsberechtigte Träger nur in den Fällen von § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Jugendhilfe örtlich zuständig ist. Bei einer auf diese Vorschrift gestützten Erstattung verlangt ein örtlicher Träger Kosten, die er aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat von dem örtlichen Träger, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. In den Fällen, in denen ein Anspruch aus § 89 c SGB VIII geltend gemacht wird, hat der erstattungsberechtigte Träger dagegen seine örtliche Zuständigkeit verloren. Er beansprucht Kosten, die er im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Hiervon ausgehend, besteht nur in den Fällen des § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgrund der örtlichen Zuständigkeit des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers für diesen auch ein eigenes Interesse, einen etwaigen Vorrang von SGB XII-Leistungen klären zu lassen. Sollte die Prüfung ergeben, dass nach dem SGB VIII und nicht etwa nach dem SGB XII zu leisten ist, wäre der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger aufgrund seiner örtlichen Zuständigkeit unmittelbar selbst betroffen und müsste die Leistung erbringen. Verlangt dagegen ein örtlich nicht mehr zuständiger Jugendhilfeträger eine Erstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, hat er kein eigenes Interesse, einen etwaigen Vorrang von SGB XII-Leistungen klären zu lassen. Denn auch wenn die Überprüfung ergeben sollte, dass nach dem SGB VIII zu leisten ist, wird er sich weiterhin auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit berufen und allenfalls seine Verpflichtung aus § 86 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllen.

Hieran anknüpfend ist zu berücksichtigen, dass beiden Anspruchsgrundlagen zudem verschiedene Ausgleichsfunktionen zugrunde liegen. Ein Anspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gleicht die Kostenlast des durch die vorläufige Leistungspflicht nach § 86 c SGB VIII betroffenen aber im Übrigen unzuständigen Jugendhilfeträger aus. Der Anspruch entsteht nur, weil sich der eigentlich örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger weigert, den Hilfefall zu übernehmen. In jedem Fall geht der Entstehung des Anspruchs eine hierfür kausale Entscheidung des nunmehr örtlich zuständigen Trägers der Jungendhilfe voraus; nämlich die Entscheidung, den Fall nicht zu übernehmen. Bei einer solchen Sachlage erscheint es aber nicht sachgerecht, dass sich der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger gegenüber dem Jugendhilfeträger, der den Anspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltend macht, auf den Interessenwahrungsgrundsatz berufen und dadurch einer Kostenerstattung entgehen kann. Ansonsten bestünde für den örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträger in Konstellationen wie der vorliegenden stets der Anreiz, die Übernahme des Falls zunächst abzulehnen und den die Erstattung begehrenden Träger auf vorrangige Leistungen nach dem SGB XII zu verweisen. Eine derartige Praxis wäre mit dem in § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erkennbaren gesetzgeberischen Willen, demjenigen, der trotz seiner örtlichen Zuständigkeit eine Übernahme des Falls ablehnt, mit den Kosten zu belasten, nicht vereinbar.

Die Erstattung nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist dagegen dem Umstand geschuldet, dass 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die grundsätzliche Systematik der Zuständigkeitsnorm des § 86 SGB VIII durchbricht, indem er die Zuständigkeit von dem Herkunfts-Jugendamt abkoppelt und auf das Pflegeort-Jugendamt überträgt. Als Ausgleich hierfür belastet § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den zuvor zuständigen Träger – das Herkunfts-Jugendamt – mit den Kosten. Maßgebender Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, als Korrektiv zu der Besonderheit des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf der Kostenebene zu der zuständigkeitsbegründenden Systematik des § 86 SGB VIII zurückzukehren. Diesem Erstattungsanspruch liegt – anders als bei § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII – als auslösendes Moment keine kausale Weigerung des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers zugrunde. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII vorliegen, ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist. Weil die Erstattungspflicht den vormalig örtlich zuständigen Jugendhilfeträger ohne sein eigenes Zutun trifft, erscheint es in diesen Fällen eher gerechtfertigt, dass er sich gegenüber dem erstattungsberechtigten Träger auf den Interessenwahrungsgrundsatz berufen kann.

Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang aus den genannten Erwägungen nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg, wonach der Interessenwahrungsgrundsatz es einem nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger primär gebieten kann, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen (s. hierzu: VG Oldenburg, Urt. v. 28.02.2014 – 13 A 4895/12 –, juris Leitsatz, Rn. 25).

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Aufwendungsersatzforderung in der jeweiligen Höhe ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 90 Rn. 17f.).

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 89 c Abs. 2 SGB VIII auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 154.779,67 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz.

Nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten – die er nach Absatz 1 der Vorschrift zahlen muss – zu erstatten, wenn ein örtlicher Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt vor, wenn der erstattungsverpflichtete Träger – hier der Beklagte – seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89 c Rn.8).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte beruft sich, wenn auch nicht anfänglich, auf eine Rechtsansicht, welche so auch von Teilen der Rechtsprechung (VG Oldenburg, Urt. v. 28.02.2014) sowie der Literatur (Streichsbier in: juris-PK SGB VIII, 1. Aufl., § 89 c Rn. 7) vertreten wird. Wenn er aber diese – vertretbare – Rechtsposition vorträgt und verteidigen möchte, ist es in der Folge auch konsequent, nicht nur den Aufwendungsersatz, sondern auch die Fallübernahme abzulehnen, wie er dies hier tut. Denn mit der Übernahme des Falles hätte er sich zumindest teilweise in Widerspruch zu seiner eigenen Argumentation gesetzt. Diese beinhaltet nämlich auch, dass er als Jugendhilfeträger sachlich nicht zuständig ist, was der Kläger hätte erkennen, in jedem Fall aber prüfen und klären müssen.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Hierbei legt die Kammer für den zurückgenommenen, nicht bezifferten Teil der Klage den von dem Kläger angegebenen Jahreswert der Jugendhilfekosten für C. für das Jahr 2014 zugrunde. Dieser Wert beträgt 66.424,61 Euro. Für den streitig entschiedenen Teil der Klage berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger mit dem Antrag zu 1. in Höhe von 464.339,02 Euro obsiegt und mit dem Antrag zu 2. in Höhe von 154,779,67 Euro unterliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw., soweit eine Kostenvollstreckung seitens des Beklagten möglich ist, auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Insoweit verzichtet die Kammer auf eine Anordnung gem. § 711 ZPO.

Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer berücksichtigt insoweit die Anträge zu 1. und 2. in der bezifferten Höhe von insgesamt 619.118,69 Euro sowie den zurückgenommenen, unbezifferten Antrag in Höhe von 66.424,61 Euro (Jahreswert 2014, siehe oben).

Die Beiladung folgt aus § 65 Abs. 1 VwGO.

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzlich Bedeutung kommt insbesondere der Frage zu, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Interessenwahrungsgrundsatz bei Erstattungsansprüchen nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch auf Fälle nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anwendbar ist. Hierzu gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Eine höchstrichterliche Klärung ist bisher nicht erfolgt.