Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.11.1998, Az.: 7 K 912/98

Naturschutzverein; Planfeststellungsverfahren; Rüge fehlerhafter Abschnittsbildung; Bebauungsplan; Normenkontrolle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.11.1998
Aktenzeichen
7 K 912/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:1118.7K912.98.0A

Fundstelle

  • NuR 1999, 522-526

Amtlicher Leitsatz

1. Ein nach § 29 Abs 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannter Verein kann im Rahmen der durch § 60c Abs 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NatSchG ND) abgegrenzten Rügebefugnis bei der Klage gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß eine fehlerhafte Abschnittsbildung beanstanden, wenn durch den geplanten Straßenabschnitt Belange des Natur- oder Landschaftsschutzes berührt werden.

2. Kommt dem planfestgestellten Straßenabschnitt für sich allein keine selbständige Verkehrsbedeutung zu, sondern erhält er diese Bedeutung erst im Zusammenhang mit einem angrenzenden, gemäß § 17 Abs 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) durch Bebauungsplan festgesetzten Abschnitt, so muß zur Vermeidung eines Planungstorsos durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden, daß mit dem Bau des ersten Abschnitts erst begonnen werden darf, wenn der zweite nicht mehr durch Nichtigerklärung des Bebauungsplans verhindert werden kann, dh in der Regel frühestens nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Normenkontrollklage nach § 47 Abs 2 S 1 VwGO. Es genügt nicht, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom Inkrafttreten des Bebauungsplans abhängig zu machen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es der Gemeinde als Baulastträger für den Folgeabschnitt freigestanden hätte, für diesen gleichfalls die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens zu beantragen.