§ 9 NBankG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) Organe der NBank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) 1Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden Mitglied und einem oder zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt.
(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und sechs weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Landesregierung bestimmt und vom Finanzministerium bestellt.