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§ 5 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigung nach § 57 NWG, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht,

  2. 2.

    die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, einschließlich der gewässerbezogenen Gefahrerforschung, in Bezug auf

    1. a)

      Maßnahmen nach § 57 Abs. 1 NWG sowie Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen, wenn nach Nummer 1 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Genehmigung nach § 57 NWG zuständig ist,

    2. b)

      die in Nummer 3 bezeichneten Anlagen,

    3. c)

      erlaubnisbedürftige Benutzungen eines Gewässers, die ein bergrechtlicher Betriebsplan vorsieht, und

    4. d)

      Unfälle und andere unvorhergesehene Ereignisse, die in einer Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beim Einsatz solcher Stoffe beim Bohren oder Fördern oder beim Einbringen solcher Stoffe in den Untergrund geschehen und zu einer schädlichen Gewässerveränderung innerhalb oder außerhalb der Anlage führen können,

  3. 3.

    in Bezug auf Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG, die im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden,

    1. a)

      die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG,

    2. b)

      die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für die Gewässerschutzbeauftragten und

    3. c)

      die Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Aufgabe nach § 49 Abs. 4, soweit nicht nach § 1 Nr. 23 Buchst. a der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zuständig ist,

  4. 4.

    die Durchsetzung der Erfüllung der Pflicht zur Bestellung nach § 64 Abs. 1 WHG, die Anordnung der Bestellung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 WHG und Bestimmungen nach § 65 Abs. 3 WHG in Bezug auf Gewässerschutzbeauftragte, die wegen der in einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehenen Benutzung eines Gewässers nötig sind,

  5. 5.

    die Anordnung der Bestellung nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 WHG und Bestimmungen nach § 65 Abs. 3 WHG in Bezug auf Gewässerschutzbeauftragte, die im Zusammenhang mit Anlagen nötig sind, die als Rohrleitungsanlagen einer Zulassung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie bedürfen.

2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.