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§ 2 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig für Entscheidungen über Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen, die in ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird, wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt.

(2) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig für folgende Aufgaben nach dem Wassersicherstellungsgesetz:

  1. 1.

    Entscheidung über die Leistungspflicht nach § 5 Abs. 1,

  1. 2.

    Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Anlagen nach § 8 Satz 1,

  1. 3.

    Überwachung der Einhaltung der Instandhaltungspflichten nach § 9 Abs. 1,

  1. 4.

    Entgegennahme von Anzeigen und Untersagung wesentlicher Änderungen nach § 9 Abs. 2,

  1. 5.

    Leistung von Aufwendungsersatz nach § 10 Abs. 1 Satz 2,

  1. 6.

    Festsetzung einer Entschädigung nach § 19 Abs. 3 und

  1. 7.

    Festsetzung eines Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 3.