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§ 5 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigung nach § 57 NWG, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht,

  2. 2.

    die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf Benutzungen und genehmigungsbedürftige Maßnahmen und die behördlichen Aufgaben in Bezug auf den Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 und § 65 Abs. 3 und § 66 WHG, wenn das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung nach § 57 NWG zuständig ist,

  3. 3.

    die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG und Anordnungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 und § 65 Abs. 3 WHG und § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in Bezug auf Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG, soweit sie im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden.

2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.