§ 5 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Wasser
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für
- 1.
die Genehmigung nach § 57 NWG, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht,
- 2.
die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf Benutzungen und genehmigungsbedürftige Maßnahmen und die behördlichen Aufgaben in Bezug auf den Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 und § 65 Abs. 3 und § 66 WHG, wenn das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung nach § 57 NWG zuständig ist,
- 3.
in Bezug auf Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1, die im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden,
- a)
die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG,
- b)
die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für die Gewässerschutzbeauftragten und
- c)
Anordnungen nach § 16 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.