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§ 5 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigung nach § 57 NWG, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht,

  2. 2.

    die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf Benutzungen und genehmigungsbedürftige Maßnahmen und die behördlichen Aufgaben in Bezug auf den Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 und § 65 Abs. 3 und § 66 WHG, wenn das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung nach § 57 NWG zuständig ist,

  3. 3.

    in Bezug auf Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1, die im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden,

    1. a)

      die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG,

    2. b)

      die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für die Gewässerschutzbeauftragten und

    3. c)

      Anordnungen nach § 16 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.