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  • ab 18.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der Gemeinden

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 WHG sind in selbständigen Gemeinden diese anstelle der Wasserbehörde zuständig. 2§ 127 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NWG gilt entsprechend. 3Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.