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§ 4 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen, zuständig für

  1. 1.

    die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  2. 2.

    die Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit nicht nach § 1 Nr. 23 der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz oder nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  3. 3.

    die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für Gewässerschutzbeauftragte, die für Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestellt wurden, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  4. 4.

    die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf die §§ 62 bis 66 WHG und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.