Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.07.2007, Az.: Ss 130/07

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.07.2007
Aktenzeichen
Ss 130/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2007:0723.SS130.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bersenbrück - 12.02.2007

Fundstelle

  • DAR 2008, 37 (Volltext mit red. LS)

In dem Bußgeldverfahren

...

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

...

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 23. Juli 2007

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... nach § 349 Abs. 2 StPO; § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Einzelrichter lässt als Linksunterzeichner die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, § 80a Abs. 2 OWiG.

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 12. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 50,00 € verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am .... Mai 2006 mit einem Pkw die N.... Straße in B..... Dabei wurde die Geschwindigkeit seines Wagens mit einem ordnungsgemäß bedienten und arbeitenden Messgerät der Marke M.... gemessen. Die Messung ergab einen Wert von 75 km/h. Hiervon setzte des Amtsgericht einen Wert von 3 km/h ab, so dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h ergab, für die das Amtsgericht eine Geldbuße von 50,00 € festsetzte.

2

Mit seiner Rechtsbeschwerde, die der Senat gemäß § 80 Abs. 1, 2, Nr. 1 OwiG zugelassen hat, rügt der Betroffene, dass noch ein zusätzlicher Toleranzabzug von 2 % hätte vorgenommen werden müssen, weil das Messgerät unzulässig auf "fern" und nicht - wie zutreffend - auf "nah" eingestellt gewesen sei.

3

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4

Neben dem Sicherheitsabschlag von 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und von 3 % bei Messwerten über 100 km/h ist ein weiterer Toleranzabschlag nicht geboten. Dieser Sicherheitsabschlag gleicht alle möglichen Betriebsfehlerquellen aus (OLG Hamm, DAR 1994, 408 [OLG Hamm 03.02.1994 - 3 Ss OWi 992/93] m.w.Nw.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 3 StVO, Rdz. 59). Wie aus der vom Senat hierzu eingeholten Stellungnahme der PTB vom 05. Juli 2007 hervorgeht, steigt bei einer unangepassten Wahl der Empfindlichkeit lediglich die Gefahr des Auftretens von Knickstrahlreflexionen, ohne dass jedoch die Messrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung beeinflusst würde. Das hier eingesetzte Messgerät überschreite dabei die Verkehrsfehlergrenzen nicht. Sie würden sich innerhalb der Sicherheitsabschläge von 3 km/h beziehungsweise 3 % bei Messwerten über 100 km/h halten. Für das Einholen eines weiteren Gutachtens besteht keine Veranlassung. Die Ausführungen des PTB sind in sich geschlossen und widerspruchsfrei.

5

Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht geboten. Die Entscheidung des Senats entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Eichtoleranz von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen in einem standardisierten Messverfahren ausschließt.

6

Diesen Vorgaben entspricht die Entscheidung des Amtsgerichts, so dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.