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  • ab 09.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 NPsychPbVO - Materielle Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
Amtliche Abkürzung
NPsychPbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Psychosoziale Prozessbegleitung stellt sicher, dass nur besonders schutzbedürftige Verletzte begleitet werden. 2Bei der Einschätzung der besonderen Schutzbedürftigkeit sind maßgeblich

  1. 1.

    die persönlichen Verhältnisse der oder des Verletzten, insbesondere, ob eine geistige oder psychische Beeinträchtigung oder eine altersbedingte Einschränkung vorliegt,

  2. 2.

    die Art und Schwere der Straftat,

  3. 3.

    die Umstände der Straftat und

  4. 4.

    die Folgen der Straftat.

(2) Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst folgende Leistungen:

  1. 1.

    Informationen über den Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens,

  2. 2.

    Informationen über die am Strafverfahren beteiligten Personen und deren Funktionen sowie die Rechte und Pflichten der oder des Verletzten im Strafverfahren,

  3. 3.

    Informationen zu den Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit der oder dem Verletzten sowie zu den Arbeitsweisen der psychosozialen Prozessbegleitung,

  4. 4.

    Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Strafanzeige,

  5. 5.

    Begleitung zur Anzeigeerstattung,

  6. 6.

    Abstimmung von Maßnahmen mit der anwaltlichen Vertretung,

  7. 7.

    Besichtigung eines Gerichtssaals und gegebenenfalls eines Zeugenschutzzimmers sowie Erläuterung der Sitzordnung im Gerichtssaal,

  8. 8.

    Begleitung zu einem Termin zum Kennenlernen der Richterin oder des Richters nach Abstimmung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten,

  9. 9.

    Begleitung zu Terminen mit Sachverständigen,

  10. 10.

    Anregen von Maßnahmen des Opferschutzes,

  11. 11.

    Informationen über mögliche Formen psychosozialer Prozessbegleitung in der Verhandlung,

  12. 12.

    Begleitung während der Hauptverhandlung einschließlich Betreuung während der Wartezeiten sowie Urteilsverkündung nach Abstimmung mit der anwaltlichen Vertretung,

  13. 13.

    organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit der oder dem Angeklagten, deren oder dessen Angehörigen und anderen Personen, die dieser oder diesem zugeordnet werden können, außerhalb des Gerichtssaales,

  14. 14.

    Hilfestellung bei Anträgen,

  15. 15.

    Erläuterung von Rechtsbegriffen,

  16. 16.

    Information der Richterin oder des Richters über zu erwartende und tatsächliche Auswirkungen der Hauptverhandlung auf die Verletzte oder den Verletzten,

  17. 17.

    sonstige praktische Hilfestellung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung,

  18. 18.

    Gespräch nach der Zeugenaussage,

  19. 19.

    Erläuterung des Urteils und dessen Folgen, einschließlich Einstellungsbescheiden der Staatsanwaltschaft und Rechten der oder des Verletzten bei der Vollstreckung,

  20. 20.

    Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld der Verletzten oder des Verletzten,

  21. 21.

    sonstige Beratung sowie Vermittlung und Koordination weiterer Maßnahmen zur Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags,

  22. 22.

    Weiterführung der psychosozialen Prozessbegleitung bei Rechtsmitteln.

(3) 1Zur Sicherstellung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren unterbleibt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen sowie eine persönliche Anwesenheit während Explorationen und Untersuchungen in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen. 2Eine Anwesenheit während der Vernehmung im Ermittlungsverfahren erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Folgen für die Begleitung in der Hauptverhandlung.