Art. 1 2. NHBeglG 2023 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
- Redaktionelle Abkürzung
- 2. NHBeglG 2023,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5.
einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179 000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190 000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,". - b)
Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"6.
einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 119 000 000 Euro ab dem Jahr 2023 zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie". - c)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- 2.
§ 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 beläuft sich für das Jahr 2023 auf 191 000 000 Euro und für das Jahr 2024 auf 57 600 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie der Umsetzung des am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst."