2. NHBeglG 2023,NI - Zweiter Nachtragshaushalt 2023-Begleitgesetz

Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
Redaktionelle Abkürzung
2. NHBeglG 2023,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich1
Änderung des Aufnahmegesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes4
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege7
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes8
Inkrafttreten9

Art. 1 2. NHBeglG 2023 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
Redaktionelle Abkürzung
2. NHBeglG 2023,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 5 erhält folgende Fassung:

      "5.
      einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179 000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190 000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,".

    2. b)

      Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

      "6.
      einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 119 000 000 Euro ab dem Jahr 2023 zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie".

    3. c)

      Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

  2. 2.

    § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 beläuft sich für das Jahr 2023 auf 191 000 000 Euro und für das Jahr 2024 auf 57 600 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie der Umsetzung des am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst."

Art. 2 2. NHBeglG 2023 - Änderung des Aufnahmegesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
Redaktionelle Abkürzung
2. NHBeglG 2023,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 4b des Aufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), erhält folgende Fassung:

"§ 4b
Sonderzahlung im Jahr 2023

(1) 1Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine im Jahr 2023 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 50 000 000 Euro. 2An den Mitteln nach Satz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von solchen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

  1. 1.

    20 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit ‚Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten (RLB) mit der Staatsangehörigkeit Ukraine, mit einem Zugang ab Juni 2022 ohne Vorbezug von Arbeitslosengeld (ALG, ALG II) und deren Zahlungsansprüche (ZA) für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung (lfd. KdU) 1,2,3‘ ergebenden Anteil der Aufwendungen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt im Oktober 2022 für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), die für Bedarfsgemeinschaften entstanden sind, denen mindestens eine nach § 19 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Person angehört, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und die vor Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht hatte und Arbeitslosengeld nicht bezogen hat, an den Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, die allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes für solche Bedarfsgemeinschaften im Oktober 2022 entstanden sind,

  2. 2.

    40 vom Hundert der Mittel nach der Aufnahmequote eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach der Festsetzung der Aufnahmequoten für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 durch das für Inneres zuständige Fachministerium zum Stichtag 23. September 2022 und

  3. 3.

    40 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung aus dem Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ‚Anzahl der zum Stand 29. Januar 2023 aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind, für Bundesland: Niedersachsen‘ ergebenden Anteil der in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind, an der Gesamtzahl solcher in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes aufhältigen Personen."

Art. 3 2. NHBeglG 2023 - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

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Titel
Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
Redaktionelle Abkürzung
2. NHBeglG 2023,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Am Ende des Buchstabens c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

  2. 2.

    Am Ende des Buchstabens d wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

  3. 3.

    Es wird der folgende Buchstabe e angefügt:

    "e)
    Leiterin oder Leiter der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund,".

Art. 4 2. NHBeglG 2023 - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

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Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
Redaktionelle Abkürzung
2. NHBeglG 2023,NI
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Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 611), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Besoldungsgruppe B 6 wird bei dem Amt "Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent" der Funktionszusatz "- in der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -" durch den Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund -" ersetzt.

    2. b)

      Dem Abschnitt "Künftig wegfallende Ämter" wird die folgende Besoldungsgruppe angefügt:

      "Besoldungsgruppe B 6

      Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

      - in der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -".

  2. 2.

    Die Anlage 12 (zu § 39) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Unter der Überschrift wird das Datum "1. Dezember 2022" durch das Datum "1. Juli 2023" ersetzt.

    2. b)

      Unter der Angabe "Nummer 2" werden in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "63,69" durch die Zahl "95,00" und die Zahl "127,38" durch die Zahl "180,00" ersetzt.

    3. c)

      Unter der Angabe "Nummer 5 Abs. 2" werden in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "63,69" durch die Zahl "95,00" und die Zahl "127,38" durch die Zahl "180,00" ersetzt.

    4. d)

      Unter der Angabe "Nummer 6 Abs. 1" werden in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "66,87" durch die Zahl "95,00" und die Zahl "133,75" durch die Zahl "180,00" ersetzt.