Amtsgericht Hannover
Urt. v. 05.05.2000, Az.: 515 C 16736/99

Erhebung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid hinsichtlich der Zahlung rückständigem Mietzinses

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
05.05.2000
Aktenzeichen
515 C 16736/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2000:0505.515C16736.99.0A

Fundstelle

  • ZMR 2000, 680-681

Verfahrensgegenstand

Mietzinsforderung

In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 515 -
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2000
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 05.11.1999 - Az.: 99-2417567/0/1 wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat, werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Auf den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid, durch den ihm die Zahlung rückständigem Mietzinses für Juni und Juli 1999 für die Wohnung ... in ... gemäß Mietvertrag vom 10.07./25.10.1996 aufgegeben worden ist, war dieser auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen; dies führt, nachdem die Klägerin nach der von ihr vorgenommenen Abrechnung der verzinsten Mietsicherheit und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der noch ausstehenden Betriebskosten 1999 Teilerledigung erklärt hat, zur Abhebung des Vollstreckungsbescheides und Klagabweisung insgesamt auch im Wege der Klagerweiterung geltend gemachten Zinsanspruches.

3

Der Beklagte hatte den Mietvertrag mit Schreiben vom 20.04.1999 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.07.1999 gekündigt. In der Folgezeit zahlte er den Mietzins zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen für Juni und Juli 1999 in Höhe von 834,54 DM nicht. Die Wohnungsrücknahme erfolgte sodann am 29.07.1999 ohne jegliche Beanstandung, der Beklagte wurde auch in der Folgezeit nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder anteiliger Zahlung gemäß Fristenplan aufgefordert.

4

Entgegen der Meinung der Kläger konnte der Beklagte nach beanstandungsfreier Wohnungsabnahme und Beendigung des Mietverhältnisses die Aufrechnung mit der geleisteten und verzinsten Mietsicherheit mit den rückständigen Mieten erklären, diese ist spätestens mit Schreiben vom 18.11.1999 erfolgt. Dem steht das gemäß § 8 des Mietvertrages vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Vielmehr war nämlich die von dem Beklagten geleistete Mietsicherheit nebst Zinsen auf Grund der beanstandungsfreien Wohnungsrückgabe gem. § 7 im Mietvertrag bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig, denn § 7 des Mietvertrages lautet:

"... die Zinsen sowie die Sicherheitsleistungen werden bei Ende des Mietverhältnisses zur Rückzahlung an den Mieter fällig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, wegen ihm zustehender Ansprüche aus dem Mietverhältnis die Aufrechnung zu erklären und ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch abzurechnender Betriebskosten nach § 4 Ziff. 2 auszuüben."

5

Hieraus könnte durchaus sich sogar eine nebenvertragliche Verpflichtung der Kläger ergeben, mangels weiterer Ansprüche aus dem Mietverhältnis selbst eine Abrechnung der Mietsicherheit sowie Verrechnung mit den rückständigen Mieten vorzunehmen. Soweit die Kläger daraufhin gewiesen haben, dass eine Abrechnung der Mietsicherheit erst nach 6 Monaten zu erfolgen hätte, ist dies rechtsirrig, zumindest hinsichtlich des von ihnen selbst abgeschlossenen Mietvertrages.

6

Allerdings konnten die Kläger wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung 1999 ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, dass sie entsprechend den Vorgaben des Beklagten auch in Höhe von 600,00 DM (3.200,00 DM monatliche Betriebskostenvorauszahlung) hinsichtlich der verzinsten Mietsicherheit geltend gemacht haben. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist aber spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, in denen die Kläger dem Beklagten die anteilige Betriebskostenabrechnung 1999 hätten erteilen können und müssen, aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung untergegangen, so dass spätestens ab dem 01.02.2000 auch dieser Betrag auf den rückständigen Mietzins und den weiter geltend gemachten Zinsansprüchen zu verrechnen ist. Da sich insoweit sogar ein Überschuß ergibt, war der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 344 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass letztlich die Rechtsverfolgung des Klägers mutwillig war, denn gem. § 7 des Mietvertrages hätte er nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Abrechnung der Mietsicherheit und eine Verrechnung mit dem Mietrückstand ggfls. unter Berücksichtigung des ausgeübten Zurückbehaltungsrechtes vornehmen müssen.

8

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.