Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 19.08.2020, Az.: 8 A 387/18

Ausländerquote; innerkapazitär; NC; Sonderquote; Zulassung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
19.08.2020
Aktenzeichen
8 A 387/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Ausländerquote gilt auch für die Zulassung in einem zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester.
2. Der Zulassungsanspruch in einem zulassungsbeschränkten Studiengang setzt die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung sowie die Möglichkeit voraus, dass die Auswahl des Studienplatzbewerbers bei einer erneuten Auswahlentscheidung möglich erscheint.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur endgültigen Zulassung auf einem Vollstudienplatz im 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/19.

Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und im Besitz einer marokkanischen Hochschulzugangsberechtigung. Von 2010 bis 2016 war er in A-Stadt 12 Semester im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert. Während des Studiums erkrankte der Kläger an einer progressiven Zunahme der Sehschwäche in Gestalt einer Verformung der Hornhaut beider Augen, die wiederholt operiert wurde. Gegen Ende des Jahres 2015 erkrankte er zusätzlich an einer schweren Depression. Seine Erkrankungen und ein vor-übergehender Aufenthalt in Marokko führten dazu, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde und er sein Studium abbrach, um sich arbeitslos melden zu können. Nachdem er alle erforderlichen Leistungsnachweise für die Zulassung zum Ersten Teil der Ärztlichen Prüfung erbracht hatte, exmatrikulierte sich der Kläger zum Sommersemester 2016.

Zum Wintersemester 2018/19 bewarb er sich bei der Beklagten um einen (Voll-)Studienplatz zum 3. vorklinischen Fachsemester. Dieser Antrag wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 09.11.2018 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger außerhalb der Regelstudienzeit befinde und die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem klinischen Fachsemester nicht erfülle. Auch ein Härtefall liege nicht vor.

Am 22.11.2018 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er erfülle die Voraussetzungen des § 6 NHZG sowohl als Härtefall als auch hinsichtlich der Leistungsnachweise für das 3. Fachsemester. Er sei für die erste ärztliche Prüfung scheinfrei, wozu er die entsprechenden Bescheinigungen vorlegt. Infolge seiner Erkrankungen sei er unverschuldet daran gehindert gewesen, sein Studium in A-Stadt planmäßig zu beenden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2018 zu verpflichten, den Kläger im 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/19 auf einem Vollstudienplatz zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheids. Alle Studienplätze in höheren Fachsemestern seien ausschließlich in der Reihenfolge des § 6 NHZG zu vergeben; auf die nur für das 1. Fachsemester geltenden Sonderquoten komme es nicht an.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts hat die Beklagte Immatrikulationslisten des Studiengangs Humanmedizin vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sich die zum Wintersemester 2017/18 im 1. Fachsemester innerhalb der Ausländerquote zugelassenen sieben Studierenden vollzählig im Wintersemester 2018/19 für das 3. Fachsemester zurückgemeldet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2018, mit dem der Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt wurde, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger, der keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung hat, nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin von ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern innerhalb der festgesetzten Studienplatzzahl richtete sich im Wintersemester 2018/19 nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 08.03/05.06.2008 (Staatsvertrag), der dem Grunde nach eine Ausländerquote für das Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorsieht. Diese Quote beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der ebenfalls im Wintersemester 2018/19 noch geltenden Hochschul-Vergabeverordnung (vom 22.05.2005 idF der VO vom 06.07.2017, Nds. GVBl S. 237 – vgl. Art. 2 der VO vom 05.07.2018, Nds. GVBl. S. 157) 5 % der Vollstudienplätze im 1. und jedem höheren Fachsemester. Für das Wintersemester 2018/19 hat das Nds. MWK durch die ZZ-VO 2018/2019 (Nds. GVBl 2018, 130 die Zahl der bei der Beklagten zu besetzenden Vollstudienplätze im 1. und 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin auf jeweils 147 festgesetzt. Für das 1. Fachsemester des Wintersemesters 2017/18 wurden 144 Vollstudienplätze festgesetzt (ZZ-VO 2017/2018, Nds. GVBl. 2017, 204). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer diese Festsetzung geprüft und für das jeweilige 1. Fachsemester bestätigt (VG C-Stadt, Beschluss vom 29.10.2018 - 8 C 176/18 u.a. -, sub 2.2.5.; Beschluss vom 30.10.2017 - 8 C 171/17 u.a., sub 2.2.4.). Von den 147 (bzw. 144) festgesetzten Vollstudienplätzen standen daher im Rahmen der Quote für ausländische und staatenlose Studienplatzbewerber 7,35 (bzw. 7,2), gerundet jeweils 7 Studienplätze zur Verfügung.

Der Kläger konnte sich für das 3. Fachsemester lediglich über diese Ausländerquote innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben, weil er nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen war. Er ist im Sinne des § 18 NHG weder Deutscher, noch Deutschen gleichgestellt, noch im Besitz einer im Bundesgebiet oder an einer deutschen Auslandshochschule erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländer). Insbesondere stellt das Zeugnis über die Feststellungsprüfung, das der Kläger auch für die Erstzulassung in A-Stadt vorgelegt haben dürfte, keine "in der Bundesrepublik Deutschland … erworbene Hochschulzugangsberechtigung" im Sinne des im Wintersemester 2018/19 noch geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 4 Vergabeverordnung-Stiftung (idF vom 05.07.2018, Nds. GVBl. S. 156) dar, weil sie die mangelnde Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsnachweises nur partiell behebt, nämlich nur für diejenigen Studiengänge, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs am Studienkolleg zugeordnet sind, und diese Feststellungsprüfung auch nicht allein konstitutiv für den Erwerb der - so beschränkten - Hochschulberechtigung ist, sondern nur in Verbindung mit dem vorausgegangenen ausländischen Bildungsnachweis. Damit richtete sich die Bewerbung des Klägers um die Zulassung zum 3. Fachsemester des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin nach §§ 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 Hochschul-Vergabeverordnung. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorabquoten nach Art. 9 Abs. 1 Staatsvertrag gälten nur für das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, während alle freie Studienplätze in den höheren Fachsemestern quasi aus einem Topf einheitlich und ausschließlich nach § 6 NHZG vergeben würden. Der Staatsvertrag, der gemäß § 2 NHZG gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, legt die Sonderquoten nicht nur für die Aufnahme in das 1. Fachsemester, sondern für den gesamten Studienverlauf fest, wie es auch in § 7 Hochschul-Vergabeverordnung umgesetzt wurde. Eine einheitliche Vergabe aller in höheren Fachsemestern frei werdenden Studienplätze würde nicht nur die verbindlich vorgeschriebenen Quoten verschieben, sondern liefe auch § 7 Abs. 2 Hochschul-Vergabeverordnung zuwider, der eine völlig andere Rangfolge für die Vergabe von Studienplätzen in höheren zulassungsbeschränkten Fachsemestern an Ausländer und Staatenlose als § 6 Abs. 1 NHZG vorgibt. Die Sonderquoten gelten also für jedes Fachsemester der Studienkohorte vom ersten bis zum letzten Semester (in diesem Sinne vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 05.03.1993 - 9 S 3033/92 -, juris, Rn 3; Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.1987 - 6 TG 1888/87 -, juris, Rn 7), so dass innerhalb der Ausländerquote frei werdende Studienplätze in höheren Fachsemestern vorrangig mit Bewerbern aufzufüllen sind, die dieser Sonderquote unterfallen.

Das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf Zulassung innerhalb der Ausländerquote entsteht für den Kläger nicht bereits, weil die Ablehnung des Zulassungsantrags auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruht. Nach der Rechtsprechung der Kammer zur Vergabe innerkapazitärer Studienplatze (VG C-Stadt, Beschluss vom 29.04.2020 - 8 C 127/20 u.a. -, juris, Rn. 12ff mwN.) richtet sich die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über die Vergabe der Studienplätze nicht nach den Grund-sätzen, welche für prüfungsrechtliche Entscheidungen gelten. Es geht nicht darum, ob ein bestimmtes Prüfungsergebnis, welches in einer Bewertungsstufe ausgedrückt wird, die mangels einer unmittelbaren Konkurrenzsituation nahezu beliebig oft vergeben werden könnte, in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung zustande gekommen ist. Eine prüfungsrechtliche Entscheidung betrifft nur den einzelnen Prüfungsfall und steht in keiner direkten rechtlichen Beziehung zu anderen Prüfungsentscheidungen. Die Auswahlentscheidungen über die Zulassung zu einem Studium in einem zulassungsbeschränkten (NC-)Studiengang erschöpfen sich aber nicht in einer Notenvergabe. Vielmehr bestehen erhebliche Parallelen zu den Auswahlverfahren bei der Vergabe von Ämtern und Dienstposten im öffentlichen Dienst. Denn sowohl bei der Verteilung von Studienplätzen in NC-Studiengängen als auch bei der Vergabe von Ämtern und Dienstposten ist typisch, dass die Anzahl der Bewerber diejenige der freien, aus öffentlichen Mitteln bereit gestellten Plätze übersteigt. In beiden Fällen ist eine Prognoseentscheidung durch einen Träger öffentlicher Verwaltung - im Rahmen eines bereits bestehenden oder neu zu begründenden Sonderstatusverhältnisses - zugunsten der Personen zu treffen, die sich beworben haben, bestimmte Grundvoraussetzungen nachweisen und darüber hinaus am besten geeignet erscheinen, die Aufgaben des Amtes zu erfüllen bzw. das Studium erfolgreich zu beenden. In beiden Bereichen sind, jedenfalls außerhalb der Ausländerquote, Grundrechtspositionen der Bewerberinnen und Bewerber - aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - unmittelbar betroffen; zumindest die Gleichbehandlungsgrundsätze des Art. 3 Abs. 1 GG gelten auch innerhalb der Ausländerquote. Beiden gemeinsam ist außerdem, dass vollzogene Auswahlentscheidungen, deren zu Grunde liegende Eignungsprognosen sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen, nur sehr eingeschränkt wieder rückgängig gemacht werden können, und dass der Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung in aller Regel nur durch einen Eilantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wirksam erreicht werden kann, weil ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu einer unzumutbaren Verzögerung führen würde. Die Kammer wendet daher auf Verfahren um die Vergabe von Studienplätzen in NC-Studiengängen innerhalb der festgesetzten Kapazitäten diejenigen Überprüfungsgrundsätze entsprechend an, die für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung in Konkurrentenstreitigkeiten um Ämter und Dienstposten gelten. Der Einzelrichter folgt dieser Auffassung.

Danach haben Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz in einem NC-Studiengang grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Zulassung, sondern nur ein subjektiv öffentliches Recht auf sachgerechte Auswahl, also einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2013 - 13 A 1429/12 -, juris, Rn. 20). Die tatsächliche Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze führt nicht zum Untergang des innerkapazitären Zulassungsanspruchs eines im Auswahlverfahren der Hochschule rechtswidrig übergangenen Bewerbers. Eine bereits rechtswidrig erfolgte Zulassung eines bisher im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgreichen Bewerbers wäre gegebenenfalls von der Hochschule zu korrigieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2012 - 13 B 54/12 -, juris, Rn. 1-3 mwN.).

Die einer Zulassung zum Studium vorangehende Auswahlentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 12.08.2019 - 5 ME 112/19 -, S. 9ff). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften und mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11 und vom 16.08. 2001 - 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO.; Beschluss vom 26.08.2003 - 5 ME 162/03 -, juris, Rn. 27; jeweils mwN.).

Nur wenn sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung im Einzelfall oder insgesamt als fehlerhaft erweist und es sich nicht ausschließen lässt, dass der jeweilige Studienplatzbewerber bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, eine Auswahl des jeweiligen Bewerbers also jedenfalls möglich erscheint (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.11. 2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO., mwN.; VG C-Stadt, Beschluss vom 16.03.2018 - 3 B 35/18 -), kann die Klage oder der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg haben.

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung der Beklagten zulasten des Klägers der Überprüfung nach den vorstehenden Grundsätzen standhält. Denn die Beklagte hat durch die Vorlage der anonymisierten Immatrikulationslisten des Wintersemesters 2018/19 nachgewiesen, dass die sieben von ihr zu besetzenden Studienplätze innerhalb der Ausländerquote im 3. Fachsemester besetzt waren. Die in dieser Quote aufgeführten Matrikelnummern 21734590, 21733561, 21733002, 21734317, 21736351, 21734997 und 21732414 des 1. Fachsemester im Wintersemester 2017/18 hatten sich sämtlich zum Wintersemester 2018/19 im 3. Fachsemester zurückgemeldet, wie die Immatrikuliertenliste zu den laufenden Nrn. 3, 28, 45, 61, 68, 80 und 154 ausweist. Mangels eines freien und besetzbaren Studienplatzes im 3. Fachsemester war deshalb die Bewerbung des Klägers in jedem Fall abzulehnen. Ob außerhalb der Sonderquote für Ausländer noch ein Studienplatz im 3. Fachsemester frei war, kann dahinstehen, weil der Kläger die für eine Beteiligung an dieser Quote erforderliche deutsche oder gleichgestellte Hochschulzugangsberechtigung nicht besitzt (vgl. § 18 NHG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.