Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 06.12.2002, Az.: 3 A 1379/00

Abschiebungsschutz; Asylfolgeantrag; Exilorganisation; exilpolitische Betätigung; Kongo; Oppositionspartei; Republik:; UDPS; Änderung der Sachlage

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
06.12.2002
Aktenzeichen
3 A 1379/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Gewährung von Abschiebungsschutz.

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Der Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste mit seiner Familie im Dezember 1995 in die Bundesrepublik ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.02.1996 ab.

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Hiergegen erhob der Kläger vor der erkennenden Kammer Klage (3 A 718/96). Während des Klageverfahrens trennte das Gericht mit Beschluss vom 09.02.1998 das Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Klägers ab ( neues AZ 3 A 241/98 ). Mit Urteil vom 25.06.1998 wurde die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auf die hiergegen erhobene Berufung ( Zulassungsbeschluss vom 26.08.1998, AZ 1 L 3211/98 ) wies das Nds. OVG die Klage mit Urteil vom 14.01.2000 ( AZ. 1 L 3974/98 ) unter Abänderung der Entscheidung der Kammer ab. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des BVerwG vom 25.04.2000 ( AZ. 9 B 164/00 ) verworfen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2000 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung berief er sich auf ein Treffen mit dem kongolesischen nationalen Präsidenten der UDPS T. - für die genannte Organisation hatte der Kläger exilpolitische Aktivitäten bereits im Erstverfahren geltend gemacht - in Düsseldorf am 15.04.2000. Über diesen Besuch sei in der Presse berichtet worden. Als Koordinator der CE.R.A. - auch für diese Organisation hatte der Kläger bereits in der Vergangenheit gearbeitet, was Gegenstand des Erstverfahrens war - habe er unter Veröffentlichung eines Photos, das ihn mit T. zeigt, ein Bulletin veröffentlicht, in dem sehr kritische Äußerungen über K. enthalten seien. Schließlich habe er am 01.07.2000 an einer Veranstaltung zur Feier des 40. Jahrestages der Unabhängigkeit besucht.

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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.

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Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der der Kläger umfangreich zu seinen Aktivitäten im Rahmen der UDPS und der CE.R.A. vorträgt. Ferner sei am 29.01.2000 eine weitere Exilorganisation, die AVDK ( Association des Victimes et des Disparus du Regime Kabila = Vereinigung der Opfer und der Verschwundenen des Kabila-Regimes ) gegründet worden. Er, der Kläger, sei Generalsekretär dieser Organisation; das Sekretariat sei unter seiner - des Klägers - Anschrift zu erreichen. Für diese Organisation habe er ebenfalls Bulletins herausgegeben und sich im Namen dieser Organisation an die Regierung Belgiens gewandt.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass aus seinen Tätigkeiten für die verschiedenen Organisationen, jedenfalls in ihrer Gesamtschau, eine exilpolitisch herausragende Rolle ergebe.

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Der Kläger beantragt,

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-den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.09.2000 aufzuheben und

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-die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

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-hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG bestehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Den auf Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 28.10.2002 abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, auch zum Asylerstverfahren, auf die Verwaltungsvorgänge der zuständigen Ausländerbehörde, auf die Gerichtsakte im Erstverfahren des Klägers (3 A 718/96) und die dort vorliegenden Verwaltungsvorgänge sowie auf die Erkenntnismittel des Gerichts, wie sie dem Kläger mitgeteilt worden ist, Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger zu seinen exilpolitischen Aktivitäten angehört worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger kann Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 06.09.2000 war aufzuheben. Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen war nicht mehr zu entscheiden ( vgl. auch § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG ).

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Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn sich die der letzten Entscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat ( § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten ( § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind ( § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ). Darüber hinaus muss der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen ( § 51 Abs. 2 VwVfG ). Der Folgeantrag muss auch innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tage gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat ( § 51 Abs. 3 VwVfG ).

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Die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, sind im Falle des Klägers erfüllt. Durch das Treffen des Klägers mit dem Präsidenten der UDPS, Herrn T., sowie durch die Veröffentlichung hierüber ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten, die eine herausgehobenere exilpolitische Position des Klägers und damit eine ihm günstigere Entscheidung in einem Asylfolgeverfahren möglich erscheinen lässt. Den Wiederaufgreifensgrund konnte der Kläger in seinem ersten Asylverfahren nicht geltend machen ( vgl. § 137 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Revisionszulassungsverfahren ); die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist eingehalten.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu.

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Politisch Verfolgter sowohl im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG als auch von § 51 Abs. 1 AuslG ist, wer aus politischen Gründen staatlichen Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 (338f.); Beschluss vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 (63f.); Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 (356f.); zur Deckungsgleichheit der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1992, NVwZ 1992, 892; Urteil vom 3.11.1992, BVerwGE 91, 150).

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Ob dem Kläger danach politische Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo droht, ist nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen ( überwiegenden ) Wahrscheinlichkeit festzustellen, denn nach Beendigung des Erstverfahrens steht fest, dass der Kläger seinen Heimatstaat unverfolgt - hiergegen wendet sich er im vorliegenden Verfahren nicht -verlassen hat, so dass auf den für Vorverfolgte grundsätzlich anwendbaren "herabgestuften" Prognosemaßstab, der an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, a.a.O. (360)), hier nicht abgestellt werden kann.

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Gemessen hieran ist bei einer Rückkehr des Klägers in seine Heimat eine Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten. Dabei geht das Gericht von einer Situation im Lande aus, wie sie in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage einer Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.08.2002 geschildert wird ( vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.05.2002, AZ. 3 R 1/02; OVG Münster, Urteil vom 18.04.2002, AZ 4 A 3113/95.A; OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.01.2002, AZ 3 R 1/01; Hamburgisches OVG, Urteil vom 02.11.2001, AZ 1Bf 242/98.A. ). Inhaltlich lässt sich diese Rechtsprechung dahingehend zusammenfassen, das eine beachtliche Rückkehrgefährdung immer dann besteht, wenn die exilpolitische Tätigkeit in herausgehobener Position - mit „eigenem Gesicht“, wie es das OVG des Saarlandes ( a.a.O.) formuliert - stattfindet ( vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch das den Kläger betreffende Urteil des Nds. OVG vom 14.01.2000, AZ. 1 L 3974/98 ).

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In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( § 77 Abs. 1 AsylVfG ) haben die exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers einen Umfang in diesem Sinne erreicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, nunmehr einer von drei Vertretern des Repräsentationsbüros der UDPS im Bundesgebiet zu sein; zur Bestätigung seines Vortrags hat er ein entsprechendes Schreiben seiner Partei an seine Bevollmächtigte vom 26.10.2002 vorgelegt. Unabhängig von den etwas überzogen wirkenden Formulierungen und Schlussfolgerungen in diesem Schreiben folgt das Gericht aufgrund des Eindrucks vom Kläger seiner Darstellung über den Inhalt der neuen Aufgabe und über die Einbindung des Repräsentationsbüros in die Parteistruktur. So handelt es sich bei der nunmehr wahrgenommenen Tätigkeit im Unterschied auch zu der Tätigkeit im Bundesvorstand der UDPS Deutschland um eine vorwiegend durch Anknüpfung politischer Kontakte durchzuführende Arbeit, die eigenverantwortlich erfolgt. Im Gegensatz hierzu steht die bisherige Arbeit innerhalb der eigentlichen Parteistruktur, die im wesentlichen fremdbestimmt war durch die vom Kläger angesprochene Abteilung für auswärtige Angelegenheiten innerhalb seiner Partei. Unabhängig von der bisher vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeit innerhalb des Bundesvorstandes, die sich eher als Verwaltungstätigkeit innerhalb des Parteiapparates dargestellt hat, zeigen seine Schilderungen, dass eine herausgehobene politische Tätigkeit im Sinne inhaltlicher Arbeit auch im Bundesvorstand der Partei schwerlich vorstellbar ist, weil Ideen offenbar anderen Orts entwickelt werden und die Parteistruktur ohne bzw. mit nur wenig Einflussmöglichkeit im wesentlichen zur Weiterleitung von Informationen über die Lage im Kongo genutzt wird ( vgl. hierzu aber OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.05.2002, AZ. 3 R 1/2, S. 50 UA, das eine exponierte Stellung „regelmäßig“ für die im Exil tätigen Bundes- und Landesvorsitzenden der wesentlichen Oppositionsparteien des Kongo annimmt ).

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Dieses ist für die Tätigkeit im Repräsentationsbüro anders zu beurteilen. Das Büro, das unmittelbar dem Parteiführer Tshisekedi untersteht, hat die Aufgabe, politische Kontakte zu knüpfen. Dies erfolgt, wie der Kläger nachvollziehbar unter Hinweis auf die innerhalb der nationalen Parteistruktur im Kongo nicht vorhandene Kenntnis um die Verhältnisse in der Bundesrepublik erläutert hat, eigenverantwortlich. Damit einhergehend wächst bzw. entsteht erstmals ein Einfluss auf die politische Arbeit durch die Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der potentiellen Gesprächspartner in Abhängigkeit davon, was der eigenen politischen Absicht nutzen kann. Gleichzeitig führt diese Tätigkeit aufgrund ihres inhaltlichen Gewichts zu einer Exponiertheit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Hierfür spricht, dass der Kläger in seiner neuen Position wesentlich weniger austauschbar als im Rahmen seiner früheren Tätigkeit ist. Aus Sicht seiner Partei muss die ihm übertragene Aufgabenstellung von einer Person übernommen werden, die im Idealfall u.a. etwa über eine akademische Ausbildung verfügt, eine langjährige Parteizugehörigkeit aufweist und sich bereits seit längerem im Bundesgebiet aufhält, um die hiesigen Verhältnisse zu kennen und diese Kenntnis im Sinne der eigenen Ziele einsetzen zu können. Der Annahme einer herausragenden Rolle steht nicht entgegen, dass die Anknüpfung bzw. Aufnahme politischer Kontakte in aller Regel unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit erfolgen dürfte. Das ist für exilpolitische Aktionen, gleich welcher Partei und aus welchem Lande, ohnehin normalerweise der Fall. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr, ob der betreffende Ausländer in den Augen der Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes eine herausgehobene Stellung innehat. Dies ist von der inhaltlichen Bewertung der Tätigkeit und davon abhängig, ob durch diese Tätigkeit der Machtanspruch des herrschenden Regimes in Frage gestellt werden kann. Der Kläger hat hierzu glaubhaft geschildert, dass sich das Repräsentationsbüro unter seiner Mitwirkung im Juni 2002 an den damaligen Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag gewandt habe. Das Beispiel zeigt, auch wenn aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bevorstehenden Bundestagswahl konkrete Ergebnisse nicht erzielt wurden, dass die Tätigkeit des Büros und damit auch die des Klägers durchaus auf hoher politischer Ebene anzusiedeln ist. Die Möglichkeit einer politischen Aufwertung der UDPS und ihres Vorsitzenden T. ist damit durchaus gegeben. Wenn dieser, wie sich aus dem Lagebericht vom 08.02.2002 ergibt, „als Teilnehmer des innerkongolesischen Dialogs von einigen Gruppen als Präsidentschaftskandidat gehandelt“ wird, ist damit eine Gefährdung des Kabila-Regimes jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die kongolesischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers erhalten. Zwar hat das Nds. OVG in seinem den Kläger betreffenden Urteil vom 14.01.2002 dies für unwahrscheinlich gehalten. Angesichts der, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, relativen Bedeutungslosigkeit der Tätigkeit des Klägers zu jenem Zeitpunkt ist dies auch nachvollziehbar, weil die damalige eher als verwaltungsmäßig anzusehende Tätigkeit des Klägers nicht zu einer ernsthaften Bedrohung des Regimes führen konnte und eine Überwachung dieser Tätigkeit und damit der Person des Klägers etwa durch Sicherheitsorgane und/oder Botschaftsangehörige auch angesichts der für diese Bereiche schwierigen materiellen Situation als nicht erforderlich erscheinen konnte. Dies hat sich mit der neuen inhaltlichen Qualität der Tätigkeit des Klägers geändert. Das Auswärtige Amt geht in seinem jüngsten Lagebericht davon aus, dass exilpolitische Tätigkeiten kongolesischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet nicht „in nennenswerter Weise“ überwacht würden, was den Umkehrschluss rechtfertigt, dass in Ausnahmefällen durchaus eine Überwachung stattfindet. Dies trägt den Schluss, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Sicherheitsorganen bekannt sein wird, zumal er nach seiner glaubhaften Darstellung in seiner neuen Funktion in einer im Kongo zu empfangenden Radiosendung aufgetreten ist, denn dafür spricht zum einen die inhaltliche Qualität seiner Arbeit und zum anderen die Tatsache, dass diese Tätigkeit für die UDPS erfolgt, die ausweislich des Lageberichts vom 02.08.2002 „als einflussreichste Oppositionspartei“ angesehen wird, deren Mitglieder „am ehesten Verfolgungen ausgesetzt“ sein können; diese Kombination ist geeignet, in den Augen der zuständigen Sicherheitsorgane eine Bedrohung des eigenen Machtanspruchs - den zu erhalten ihre Aufgabe ist - zu befürchten.

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Aufgrund dieser Erwägungen ist der Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz begründet. Dies führt dazu, dass es auf die nach wie vor vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten für die CE.R.A und für die AVDK nicht mehr ankommt. Zu klären ist damit auch nicht mehr die Frage, ob in dem Fall, in dem man die vom Kläger im Rahmen des Repräsentationsbüros wahrgenommene Tätigkeit als nicht ausreichend für die Gewährung von Abschiebungsschutz ansehen würde, sämtliche Tätigkeiten des Klägers sowohl für die UDPS als auch für die CE.R.A und für die AVDK im Sinne einer Gesamtschau zur Annahme einer Gefahr der Verfolgung aus politischen Gründen führen könnten. Anzumerken ist allerdings, dass die letztgenannten Tätigkeiten die für den Kläger bestehende Gefahr erhöhen, wenn der Kläger, wie ausgeführt, ohnehin in das „Visier“ der zuständigen Sicherheitsorgane gelangt ist.