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Abschnitt 7 PVDAZRdErl - 7. Mehrarbeit

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
PVDAZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010703002

7.1
Mehrarbeit ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der von einer einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamtin oder einem einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten zur Wahrnehmung von Aufgaben des ihr oder ihm übertragenen Amtes (Hauptamtes) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

7.2
Die im Bezugserlaß zu b genannten Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter treffen die Feststellung, ob zwingende dienstliche Gründe der Gewährung entsprechender Dienstbefreiung innerhalb der in § 80 Abs. 2 NBG gesetzten Frist von drei Monaten entgegenstehen.

7.3
Für die nach dieser Arbeitszeitregelung über die regelmäßige und dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus abgeleistete Zeit ist den Beamtinnen und Beamten vorrangig Freizeitausgleich zu gewähren.

7.4
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte i. d. F. vom 13.3.1992 (BGBl. I S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 590) nebst Bek. des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 4.4.1997 (GMBl. S. 158), und die dazu erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift (MArbVVwV) des BMI vom 6.8.1974 (GMBl. S. 386) sind zu beachten.