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  • ab 01.08.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 PVDAZRdErl - 8. Schlußvorschrift

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
PVDAZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010703002

Unberührt bleiben Arbeitszeitregelungen über den Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten als hauptamtliche Lehrkräfte an den Schulungsstätten der Polizei.

Dieser Runderlaß tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlaß zu a aufgehoben.

An die
Polizeibehörden und -dienststellen.