Abschnitt 7 NeuAZRegPolD - 7. Mehrarbeit
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- NeuAZRegPolD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010703002
7.1
Mehrarbeit ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der von einer einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamtin oder einem einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten zur Wahrnehmung von Aufgaben des ihr oder ihm übertragenen Amtes (Hauptamtes) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird.
7.2
Die im Bezugserlaß zu b genannten Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter treffen die Feststellung, ob zwingende dienstliche Gründe der Gewährung entsprechender Dienstbefreiung innerhalb der in § 80 Abs. 2 NBG gesetzten Frist von drei Monaten entgegenstehen.
7.3
Für die nach dieser Arbeitszeitregelung über die regelmäßige und dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus abgeleistete Zeit ist den Beamtinnen und Beamten vorrangig Freizeitausgleich zu gewähren.
7.4
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte i.d.F. vom 13.3.1992 (BGBl. I S. 528) und die dazu erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift (vgl. Anlage 2 des RdErl. des MF vom 7.10.1974, Nds. MBl. S. 1809) sind zu beachten.