2.1
Die Arbeitsleistung wird in Form von
- Wechselschichtdienst,
- Schichtdienst,
- Regeldienst, auch in Form der gleitenden Arbeitszeit, und
- Dienst nach besonderem Plan
erbracht.
Bei einer Dienststelle können mehrere Formen der Arbeitsleistung nebeneinander bestehen.
2.2
Begriffsbestimmungen
2.2.1
Wechselschichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, vorsieht.
2.2.2
Schichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
2.2.3
Regeldienst kann in Form der festen Arbeitszeit und der gleitenden Arbeitszeit geleistet werden.
Bei der festen Arbeitszeit sind, ohne daß es eines Plans bedarf, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt. Sie wird montags bis freitags tagsüber in Anlehnung an die Dienstzeiten polizeiexterner Behörden, Institutionen und Einrichtungen versehen.
Bei der gleitenden Arbeitszeit ist die Arbeitszeit in der Weise geregelt, daß die Beamtinnen und Beamten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder auch der Mittagspause innerhalb festgelegter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können.
2.2.4
Dienst nach besonderem Plan ist ein Dienst, der, ohne Wechselschichtdienst, Schichtdienst oder Regeldienst zu sein, nach einem Dienstplan die Anwesenheit während der Zeiten gewährleistet, in denen erfahrungsgemäß die Dienstgeschäfte vermehrt anfallen.
2.3
Wechselschichtdienst und Schichtdienst
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Schichten zu verteilen.
In der Regel darf keine Schicht über zehn Stunden ausgedehnt werden. Zur Regelung der Dienstzeit an Wochenenden können je Dienstabteilung sowie je Wachgruppe oder Einsatzgruppe innerhalb von vier Wochen bis zu vier Dienstschichten von höchstens zwölf Stunden abgeleistet werden.
In der Regel soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Zwischen den Dienstschichten muß eine Freizeit von mindestens acht Stunden liegen.
Zwischen einer Dienstschicht und anderen vorhersehbaren Diensten muß eine ausreichende Freizeit liegen.
Die Einplanung von Ablösezeiten ist nur in den Fällen zulässig, in denen solche Zeiten zur ordnungsgemäßen Übergabe der Dienstgeschäfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel durch die Dienstabteilungsleiterin oder den Dienstabteilungsleiter bzw. deren Vertretung oder vergleichbare Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger der jeweiligen Dienstschicht erforderlich sind. Die als Arbeitszeit anrechenbare Ablösezeit ist auf maximal 15 Minuten je oben genannter Person und Dienstschicht zu begrenzen. Darüber hinaus erforderliche Ablösezeiten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes für einen genau festzulegenden Personenkreis zulässig. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.
2.4
Regeldienst/gleitende Arbeitszeit
Hinsichtlich des Arbeitszeiten des am Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen weise ich auf Nr. 7 der in Nr. 1 dieses RdErl. genannten Gleitzeitvereinbarung besonders hin.
Bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit i.S. des § 3 der Nds. ArbZVO ist die Gleitzeitvereinbarung zu beachten.
Die Teilnahme am Regeldienst oder an der gleitenden Arbeitszeit schließt die davon abweichende Einteilung einer Beamtin oder eines Beamten im Bedarfsfall zu anderen Formen der Arbeitsleistung nicht aus. Für diese Fälle gelten Nr. 4.2 dieses Runderlasses und Nr. 12 der Gleitzeitvereinbarung.
2.5
Dienst nach besonderem Plan
Durch diese Form der Arbeitsleistung soll insbesondere Spezialdienststellen wie dem Zivilstreifenkommando (ZSK) oder dem Mobilen Einsatzkommando (MEK) die Möglichkeit gegeben werden, abweichend vom Regeldienst versetzten Dienst im Block zu leisten, ohne in die Formen des Wechselschicht- oder Schichtdienstes ausweichen zu müssen. Die Ablösezeitenregelung der Nr. 2.3 gilt entsprechend.
2.6
Die Dienststellen der Polizei i. S. des § 86 Abs. 1 NPersVG vom 2.3.1994 (Nds. GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.1997 (Nds. GVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmen für ihren Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der oben genannten Vorgaben, der personalvertretungsrechtlichen Regelungen und der örtlichen Verhältnisse die regelmäßige Arbeitszeit sowie die damit verbundene Form der Arbeitsleistung.
2.7
Wochenfeiertage
Für Beamtinnen und Beamte, die Wechselschichtdienst, Schichtdienst oder Dienst nach besonderem Plan verrichten, vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nds. ArbZVO) für gesetzlich anerkannte Feiertage, die auf die Tage von Montag bis Freitag einer Woche fallen, um ein Fünftel je Feiertag. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an einem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst verrichten oder dienstplanbedingt gerade an diesem Tag vom Dienst befreit sind.
Für Beamtinnen und Beamte im Regeldienst, auch in Form der gleitenden Arbeitszeit, vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Arbeitszeit.
Entsprechendes gilt für die gemäß § 2 Abs. 3 Nds. ArbZVO dienstfreien Tage des 24. und des 31. Dezember.