§ 11 NEFG - Gestrichene Mittel aufgrund von Finanzkorrekturen (12)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon tritt § 11 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.
(1) Sind Finanzkorrekturen entweder aufgrund von Kürzungen gemäß § 8 oder aufgrund von Sanktionen gemäß § 9 vorzunehmen, so gelten diese Finanzkorrekturen als "gestrichene Mittel" im Sinne des Artikels 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, welche die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderung entsprechend verringern.
(2) 1Gestrichene Mittel dürfen nicht zu demselben Vorhaben zurückfließen. 2Sie gelten wie die in Bezug auf förderfähige Ausgaben ausgezahlten Mittel als verbraucht und können nicht für eventuell nachfolgende Auszahlungsanträge freigesetzt werden.