§ 11 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte hat erworben, wer
- 1.
die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben hat und
- 2.
das Studium der Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik und einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Lehrbefähigung für das in Absatz 1 genannte Lehramt hat auch erworben, wer
- 1.
die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik erworben hat,
- 2.
mindestens ein Jahr lang an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte tätig war und
- 3.
ein Studium nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde hat erworben, wer
- 1.
die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben hat und
- 2.
das Studium der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik oder Blindenpädagogik und einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Die Lehrbefähigung für das in Absatz 3 genannte Lehramt hat auch erworben, wer
- 1.
die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik erworben hat,
- 2.
mindestens ein Jahr lang an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde oder an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen im Bildungszentrum für Taubblinde tätig war und
- 3.
ein Studium nach Absatz 3 Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.