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§ 7 NHärteKVO - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

1Eingaben aus Härtefallverfahren, die nach § 7 Abs. 6 Satz 3 in der am 12. September 2013 geltenden Fassung beendet sind, gelten als zur Beratung angenommene Eingaben, wenn nicht nachträglich ein Nichtannahmegrund nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eingetreten ist. 2Ob ein Nichtannahmegrund eingetreten ist, entscheidet die Härtefallkommission durch ihr vorsitzendes Mitglied.