§ 7 NHärteKVO - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHärteKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
1Eingaben aus Härtefallverfahren, die nach § 7 Abs. 6 Satz 3 in der am 12. September 2013 geltenden Fassung beendet sind, gelten als zur Beratung angenommene Eingaben, wenn nicht nachträglich ein Nichtannahmegrund nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eingetreten ist. 2Ob ein Nichtannahmegrund eingetreten ist, entscheidet die Härtefallkommission durch ihr vorsitzendes Mitglied.