§ 7 NHärteKVO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHärteKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) 1Die Härtefallkommission entscheidet über eine Eingabe in nichtöffentlicher Sitzung. 2Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an der Sitzung teilnehmen. 3Anhörungen finden nicht statt.
(2) 1Ein Härtefallersuchen bedarf der Stimmen von sechs Mitgliedern der Härtefallkommission. 2Die Abstimmung ist geheim.
(3) Ein Mitglied der Härtefallkommission darf über eine Eingabe nicht beraten und entscheiden, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einer oder einem Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder das Mitglied die Ausländerin oder den Ausländer kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vollmacht vertritt oder vertreten hat.
(4) Das Fachministerium unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung zu den Härtefallersuchen.
(5) Die Härtefallkommission veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.