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§ 7 NHärteKVO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Die Härtefallkommission entscheidet über eine Eingabe in nichtöffentlicher Sitzung. 2Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an der Sitzung teilnehmen. 3Anhörungen finden nicht statt.

(2) Die Härtefallkommission ist für die Entscheidung über Härtefallersuchen beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) 1Ein Härtefallersuchen bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. 2Die Abstimmung ist geheim. 3Sonstige Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Ein Mitglied der Härtefallkommission darf über eine Eingabe nicht beraten und entscheiden, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einer oder einem Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder das Mitglied die Ausländerin oder den Ausländer kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vollmacht vertritt oder vertreten hat.

(5) Das Fachministerium unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung zu den Härtefallersuchen.

(6) 1Die Kommission hat ihre Beratungen innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der ausländerrechtlichen Stellungnahme des Fachministeriums bei der Geschäftsstelle abzuschließen. 2Sie kann die Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die Schwierigkeit des Falles es erfordert, um bis zu drei Monate verlängern; die Verlängerung wird durch Mitteilung an die Geschäftsstelle wirksam. 3Mit Ablauf der Frist endet das Verfahren.

(7) Die Härtefallkommission veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.