§ 90 ZRHO - Vollstreckungshilfe bei Prozeßkosten
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die in Artikel 18 und 19 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten, in einem Vertragsstaat ergangenen Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Tragung von Kosten verurteilt worden ist, werden im Inland von Amts wegen und ohne Anhörung des Klägers kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.
(2) Absatz 1 ist in dem Geltungsbereich der Sonderverträge entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung können in der Regel nur auf diplomatischem Weg eingehen. Mit einigen Staaten ist jedoch vereinbart, daß der Antrag auch unmittelbar von der Partei beim zuständigen Gericht gestellt werden kann (vgl. Länderteil).
(4) Für die Erledigung der Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach den §§ 4 bis 7 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozeßübereinkommen vom 1. März 1954 sowie nach den entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsverordnungen zu den Sonderverträgen ist das Amtsgericht zuständig.
(5) Wird einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben, so empfiehlt es sich, in dem Beschluß nicht lediglich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der genau zu bezeichnenden Kostenentscheidung auszusprechen, sondern deren Inhalt in geeigneter Weise in die Formel des Beschlusses derart aufzunehmen, daß die deutschen Vollstreckungsorgane auch ohne Übersetzung der ausländischen Entscheidung alles für die Durchführung der Zwangsvollstreckung Erforderliche aus der Formel des amtsgerichtlichen Beschlusses entnehmen können. Sollten hiergegen Bedenken bestehen, so ist die Ausfertigung des Beschlusses mit der ausländischen Kostenentscheidung durch Schnur und Siegel zu verbinden.
(6) Die Zwangsvollstreckung ist regelmäßig von der Partei selbst auf eigene Kosten zu betreiben. Wegen abweichender besonderer Vereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.