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§ 9a Nds. SUrlVO - Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden bei schwerer Erkrankung

1.einer oder eines Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, wenn eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht,für einen Arbeitstag im Urlaubsjahr,
2.der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht,für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr und
3.der Betreuungsperson einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit weder eine sonstige Angehörige noch ein sonstiger Angehöriger zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht,für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.

2Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage erteilt werden.

(2) 1Bei schwerer Erkrankung eines Kindes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn

  1. 1.

    das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und

  2. 2.

    eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht zur Verfügung steht.

2Der Urlaub kann je Kind für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden.3In besonderen Einzelfällen kann der Urlaub für jedes Kind angemessen verlängert werden. 4Der Beamtin oder dem Beamten darf Urlaub nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt aber nur für bis zu zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. 5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 6Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen.

(2 a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 je Kind für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 4 darf der Beamtin oder dem Beamten Urlaub in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 insgesamt aber nur für bis zu zwanzig Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu dreißig Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden.

(3) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  1. 1.

    die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,

  2. 2.

    bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und

  3. 3.

    die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.

2Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.

(4) Urlaub unter Wegfall der Bezüge soll bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 3, erteilt werden, die oder der nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung nach Absatz 3 Satz 1 leidet.