Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 14.01.2004, Az.: 1 A 312/99

Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr; Kostendeckung; Normenklarheit; Normenwahrheit; Regelungsklarheit; sozialer Zweck; Steuer; Student; Studierende; verdeckte Steuer; Verhaltenslenkung; Verwaltungsgebühr; Verwaltungskostenbeitrag; Vorteilsausgleich

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
14.01.2004
Aktenzeichen
1 A 312/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Verwaltungskostenbeitrag für Studierende für das Sommersemester 1999 in Höhe von 100 DM.

2

Der Kläger war bei der Beklagten im Sommersemester 1999 als ordentlicher Student immatrikuliert. Bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 hatte die Beklagte ihn darauf hin gewiesen, dass für Niedersachsen geplant sei, von Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 DM zu erheben. Der entsprechende Gesetzentwurf werde voraussichtlich im Januar 1999 verabschiedet, so dass der Beitrag erstmals zum Sommersemester 1999 fällig werde. Das zuständige Ministerium könne anordnen, dass die Immatrikulation bzw. die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht abhängig gemacht werde.

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Nachdem der Kläger sich für das Sommersemester 1999 bereits zurückgemeldet hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 1999 mit, dass die Rückmeldung erst dann als vollzogen gelte, wenn auch der für das Sommersemester 1999 zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag von 100 DM entrichtet worden sei. Für die Zahlung setzte die Beklagte eine Frist bis zum 26. Februar 1999.

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Der Kläger legte gegen das Schreiben vom 12. Februar 1999 im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch ein, die Einführung des Verwaltungskostenbeitrages und die Verknüpfung der Zahlung des Beitrages mit der Rückmeldung verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12. Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung des Verwaltungskostenbeitrages sei auch deshalb rechtswidrig, weil eine Härtefallregelung fehle. Bei seinen geringen Einkünften sei es ihm nicht möglich, die 100 DM, die zusammen mit den übrigen Studienbeiträgen erhoben würden, zu Beginn des Semesters zu zahlen. Er habe sich auf den kurzfristig eingeführten Beitrag finanziell nicht vorbereiten können.

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Mit Bescheid vom 29. April 1999 nahm die Beklagte eine Nacherhebung des Verwaltungskostenbeitrages vor und forderte den Kläger zur Zahlung der 100 DM bis zum 14. Mai 1999 auf. Sie führte aus, dass nach erfolgter Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ab Sommersemester 1999 bei Immatrikulationen und Rückmeldungen zusammen mit dem Semesterbeitrag für Studentenschaft und Studentenwerk ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 DM zu erheben sei. Dessen Erhebung sei rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss bestätigt habe. Der gegen das Schreiben vom 12. Februar 1999 eingelegte Widerspruch ginge ins Leere, da es sich hierbei noch um keinen Verwaltungsakt gehandelt habe.

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Gegen den Bescheid vom 29. April 1999 legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein und verwies auf seine bisherigen Einwendungen. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Erlass des Verwaltungskostenbeitrages für das Sommersemester 1999 und verwies auf seine dargelegte wirtschaftliche Lage.

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Den Widerspruch gegen den Verwaltungskostenbeitrag wies die beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 mit der Begründung zurück, der Verwaltungskostenbeitrag sei rechtmäßig, wie das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in seinem Beschluss vom 6. Mai 1999 festgestellt habe.

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Am 23. Juli 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Verwaltungskostenbeitrag stelle eine Beschränkung der freien Wahl der Ausbildungsstätte dar und verstoße damit gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Voraussetzungen, unter denen eine solche subjektive Zulassungsschranke nur zulässig sei, nicht vorlägen. Die Regelung über den Verwaltungskostenbeitrag sei des Weiteren deshalb nichtig, weil eine Ausnahmeregelung von der Zahlung aus sozialen Gründen nicht vorgesehen sei. Unwirksam sei die Verknüpfung des Beitrages mit der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung, da die damit weiter verbundenen Konsequenzen unverhältnismäßig seien. Da nicht alle Bundesländer den Verwaltungskostenbeitrag an den Hochschulen eingeführt hätten, stelle dessen Einführung in Niedersachsen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Gegen den Gleichheitssatz werde auch deshalb verstoßen, weil in Niedersachsen nicht alle Studierende den Beitrag zu entrichten hätten. Schließlich sei die Beitragsregelung rechtswidrig, weil sie gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung verstoße. Zweck des Beitrages sei nicht die Deckung von speziellen Kosten, sondern der der allgemeinen Einnahmeerzielung. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen das Bestimmtheitsgebot, da nicht hinreichend klar sei, für welche Einrichtungen der Beklagen der Beitrag erhoben werde. Auch sei die Höhe des Beitrages zu beanstanden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999 aufzuheben,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages rechtswidrig ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung legt sie dar, dass die Erhebung des Beitrages weder gegen das Grundrecht der freien Wahl der Berufs- und Ausbildungsstätte noch gegen die Finanzverfassung verstoße. Eine Sozialklausel sei bei der Erhebung von Beiträgen nicht erforderlich und angesichts der Höhe des Beitrages auch nicht geboten. Die Beitragsregelung schließlich hinreichend bestimmt und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages im hier streitgegenständlichen Sommersemester 1999 ist § 81 Abs. 2 Satz 1 NHG in der durch Art. 11 Ziffer 2 c des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10) geänderten Fassung - im Folgenden: NHG a. F. -, der nunmehr durch die inhaltsgleiche Regelung des § 12 Satz 1 NHG in der Fassung des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) - im Folgenden: NHG n. F. - abgelöst ist. Hiernach erheben die Hochschulen für das Land von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 DM. Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 NHG a. F. gilt § 46 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NHG a. F. entsprechend, demzufolge die Beiträge bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig sind und das Ministerium anordnen kann, dass die Hochschule die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht nach Maßgabe der Beitragsordnung für das jeweilige Semester abhängig macht. Von dieser Anordnungsermächtigung hat das Ministerium für Wissenschaft und Kultur durch Erlass vom 28. Januar 1999 (Nds. MBl. S. 120) Gebrauch gemacht, was nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, NVwZ-RR 2003, 355) nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kammer und ihr folgend der Einzelrichter der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage des § 81 Abs. 2 NHG a. F. für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen für Studierende in Niedersachsen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, a. a. O.; VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79 m. w. N.; VG Osnabrück, Urt. v. 11. April 2001 - 3 A 67/99 -), und zwar auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, 715). Die Beitragsregelung ist auch sonst nicht rechtswidrig und gegen die Höhe des Beitrages bestehen keine Bedenken.

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Die Kammer hat hierzu in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 18. Juni 2003 (1 A 261/99, NdsVBl. 2003, 334) ausgeführt:

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„Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. März 2003 unterstrichen, dass die Kompetenznormen des Grundgesetzes sich nicht nur als Zuständigkeitsvorschriften darstellen, sondern zugleich für "nichtsteuerliche Abgaben" - also für Gebühren und Beiträge - Grenzen im Sinne eines "Eckpfeilers" ziehen (Rdnr. 47/48), so dass solche Abgaben nicht etwa "unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet" werden könne. Aber die insoweit beachtlichen - auch formalrechtlichen - Grenzen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer wohl schon berührt, aber noch nicht verletzt.

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Herausragende formalrechtliche Grenze einer Gebühren- wie Beitragserhebung ist, dass die vom Gesetzgeber dabei verfolgten legitimen Zwecke (Kostendeckung, Vorteilsausgleich, Verhaltenslenkung, soziale Zwecke) "nach der tatbestandlichen Ausgestaltung" der konkreten Beitragsregelung "von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden " (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 -, a. a. O.), also der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz der "Normenklarheit" beachtet ist (vgl. des Weiteren BVerfGE 21, 73/79; Bd. 45, 400/420; Bd. 52, 1/41; Bd. 63, 312/324; Bd. 65, 1/44; Bd. 78, 214/226). Dieser Grundsatz verlangt, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr bzw. der Beitrag erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber eigentlich bei der Beitragsbemessung verfolgt hat. Eine hinreichende Rechtsklarheit darüber, welche Kosten und welche Vorteile in die Beitragsbemessung eingeflossen sind, ist zudem "notwendige Voraussetzung" dafür, dass mehrere Gebühren- bzw. Beitragsregelungen aufeinander abgestimmt werden können. Letztlich hat dieser Grundsatz der "Normenklarheit" nach der genannten jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. März 2003 auch eine demokratische Funktion: Er ist die "Kehrseite des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums" des Gesetzgebers, der in offener Willensbildung erkennbar zu bestimmen hat, welche Zwecke er verfolgen will und in welchem Umfang er die "Finanzierungsverantwortlichkeit" der betroffenen Bürger einfordern will. Dabei gehört zur "Normenklarheit" auch der Grundsatz der "Normenwahrheit".

23

Nach Auffassung der Kammer sind diese rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Normenwahrheit hier noch gewahrt. Denn die erforderliche Regelungsklarheit kann - worauf das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 19. März 2003 auch hingewiesen hat (Rdnr. 63) - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewonnen werden.

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Der durch § 81 Abs. 2 NHG a. F. in Niedersachsen erstmals eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt entgegen der Ansicht des Klägers und insbesondere auch entgegen der Rechtslage etwa in Baden-Württemberg (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.1997 -7 K 290/97 -, NVwZ-RR 1998, 106 [AG Stuttgart 19.11.1996 - B 26 Gs]; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.1997 - 7 K 354/97 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 5; VGH Bad.-Württ., Vorlage-Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 und hierzu BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) und in Berlin (vgl. dazu OVG Berlin, Urt. v. 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, für den das Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Er ist weder als Gebühr (etwa in Form einer Verwaltungsgebühr) noch als verdeckte Steuer anzusehen.

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Für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen von Studierenden steht den Ländern nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes gemäß § 70 Abs. 1 GG in Form der sog. Annexkompetenz zu der Sachmaterie "Hochschulrecht" die Gesetzgebungszuständigkeit zu, ohne dass diese durch Bundesrecht gemäß Art. 75 Abs. 1 GG oder die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 ff. GG) ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 - a. a. O.). Der Kläger ist daher entgegen seiner Ansicht nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

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Im Gegensatz zur Steuer, die nach der Legaldefinition des § 3 AO eine Geldleistung ohne eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und zur Erzielung von Einnahmen allen Steuerpflichtigen auferlegt wird, ist bei Gebühren und Beiträgen die Gegenleistung das bestimmende Merkmal. Gebühren sind in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen etwa der §§ 4 und 5 NKAG Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die konkrete Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Beiträge sind demgegenüber dazu bestimmt, diejenigen an den Kosten der öffentlichen Einrichtung zu beteiligen, denen durch die Einrichtung besondere Vorteile gewährt werden. Einen einheitlichen, bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Begriff des Beitrages und der Gebühr gibt es nicht (vgl. hierzu Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rdnr. 3 ff. m. w. N). Für die verfassungsrechtlich erforderliche Abgrenzung des Beitrages von einer verdeckten Steuer ist dabei entscheidend, dass dieser zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich eines besonderen Vorteils erhoben wird, den der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung oder das Mitglied einer Körperschaft durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme gewinnt (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, NVwZ 1996, 469, 471).

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Aus dem Umstand, dass die Erträge aus der Erhebung dieses Beitrages letztlich dem allgemeinen Landeshaushalt zufließen, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass es sich um eine verdeckte Steuer handelt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist nicht erforderlich, dass die Einnahmen aus der Erhebung von Beiträgen immer nur der bestimmten Verwaltungseinheit direkt zugute kommen müssen; sie dürfen vielmehr auch in den allgemeinen Haushalt des Rechtsträgers der Verwaltungseinheit - im streitigen Zeitraum hier des Landes Niedersachsen - eingestellt werden.

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Nach dem oben Gesagten handelt es sich bei dem streitigen Verwaltungskostenbeitrag tatsächlich um einen Beitrag im herkömmlichen Sinn und nicht um eine verdeckte Steuer oder eine Verwaltungsgebühr (nur) für die Rückmeldung oder die Immatrikulation.

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Dies ergibt sich zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut, der nicht - wie etwa insbesondere § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW - eine Gebühr "für" (gerade und nur) die Immatrikulation und die Bearbeitung jeder Rückmeldung zum Gegenstand hat, sondern ausdrücklich davon spricht, dass die Hochschulen - im Übrigen aufgrund unmittelbar geltender gesetzlicher Regelungen ohne weiteren Regelungsspielraum, so dass es keiner weiteren Satzungsermächtigung seitens der Beklagten bedarf - für das Land von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag erheben, der lediglich "bei" und aus Anlass der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig ist.

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Zum anderen folgt dies auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. In der Begründung des Gesetzentwurfes (Nds. Landtag, Drs. 14/350 zu Art. 10 Nr. 1 Buchstabe c), der insoweit unverändert Gesetz geworden ist, wird aufgeführt, dass die Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes an den Verwaltungsinfrastrukturkosten ihres Studiums mit einem Beitrag je Semester beteiligt würden. Diese hätten durch das Vorhalten eines Studierendenverwaltungs- und Betreuungssystems, bestehend aus Immatrikulations-, Prüfungs- und Praktikantenämtern einschließlich staatlicher Prüfungsämter, Studienberatung, Akademischer Auslandsämter usw. einen Vorteil, der es rechtfertige, sie in Zeiten knapper öffentlichen Ressourcen an den Verwaltungskosten dieser Infrastruktur zu beteiligen. Da die genannten Einrichtungen dem Lehrbetrieb nicht unmittelbar zuzuordnen seien, sei der Verwaltungskostenbeitrag keine Studiengebühr, die als Gegenleistung für den Besuch von Lehrveranstaltungen erhoben würde. Diese Erwägungen zeigen deutlich, dass die streitige Abgabe tatsächlich dazu dienen soll, die Studenten an den Kosten der genannten öffentlichen Einrichtungen der Universität zu beteiligen, da ihnen durch diese Einrichtungen besondere Vorteile gewährt werden, und daher auch der Sache nach inhaltlich als Beitrag zu qualifizieren ist. Mithin genügt sie den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98 -, a. a. O.) an die Normenwahrheit stellt.

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Die Gesetzesvorschrift genügt aber auch noch den Anforderungen an die Normenklarheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Zwar ist der Gesetzestext selbst hinsichtlich der verfolgten Beitragszwecke unergiebig und unklar, aber aus der Begründung zum Gesetzentwurf wird klar, für welche öffentliche Leistung der Verwaltungskostenbeitrag erhoben wird; der Abgabenzweck ist damit in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinreichend benannt. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die öffentlichen Leistungszwecke, für den der Beitrag erhoben wird, im Einzelnen katalogmäßig im Gesetzeswortlaut selbst ausdrücklich zu benennen - wie dies nunmehr in Reaktion auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Baden-Württemberg beabsichtigt ist (vgl. hierzu Landtags-Drs. des Landes Bad.-Württ. 13/2030 v. 29.4.2003): Nach der neuen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 des dortigen Universitätsgesetzes erheben die Hochschulen für die Verwaltungsdienstleistungen, die sie allgemein erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag. In Satz 2 dieser Entwurfsbestimmung erfolgt im Gesetzeswortlaut selbst eine katalogmäßige Aufzählung, welche Leistungen insbesondere hierunter zählen; in Satz 3 werden hingegen die Leistungen aufgeführt, welche hiervon ausgenommen werden sollen. Vielmehr reicht es auch nach dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus, dass die erforderliche hinreichende Regelungsklarheit im Wege der Auslegung gewonnen werden kann. Dies ist nach dem oben Gesagten hier der Fall.

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Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die für die Abgabenart der Beiträge geltenden Prinzipien, die sich letztlich aus verfassungsrechtlichen Grundrechten und Grundsätzen herleiten lassen, nicht verletzt.

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Die im Sommersemester 1999 bei der Beklagten eingeschriebenen und sich immatrikulierenden oder rückmeldenden Studenten haben dadurch, dass sie als Studenten bei der Beklagten eingeschrieben sind, besondere Vorteile, die durch die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages abgegolten werden sollen. Die Beklagte weist zu Recht auf den vorgehaltenen landesweiten und hochschulübergreifenden Studierendenverwaltungs- und Betreuungsapparat hin, der insbesondere aus den Immatrikulations-, Prüfungs- und Praktikantenämtern sowie der Studienberatung und den Akademischen Auslandsämtern besteht. Diese Einrichtungen stehen neben ihren das Studium des Einzelnen ordnenden und lenkenden Aufgaben in erheblichem Umfang auch für die Beratung und Auskunftserteilung an Studierende zur Verfügung. Diese Leistungen sind für die Studierenden auch tatsächlich vorteilhaft, weil sie ihnen bei der weiteren Planung ihrer Ausbildung und Prüfungen sowie bei der praktischen Bewältigung verschiedenster Angelegenheiten ihrer Ausbildung helfen.

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Es kommt im Gegensatz zur Gebühr für das Vorliegen besonderer Vorteile und die Höhe des Beitrages nicht darauf an, ob und inwieweit von diesen öffentlichen Einrichtungen der Beklagten und ihren Leistungen auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme und damit auf die individuelle Zurechenbarkeit jedes einzelnen "Benutzers" kommt es mit anderen Worten gerade nicht an. Allein die - hier für alle Studierenden unzweifelhaft gleichermaßen gegebene - tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme löst die Beitragspflicht aus (vgl. hierzu allgemein etwa Quaas, a. a. O., Rdnr. 106; OVG Koblenz, Urt. v. 22.1.1997 - 11 A 12624/96 -, NVwZ-RR 1998, 305, 307).

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Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages mit 100 DM je Semester steht auch nicht in einem offenen Missverhältnis zu den aufgezeigten ausgleichspflichtigen gebotenen Vorteilen und widerspricht daher nicht dem sog. Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der von der Beklagten und der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen und zitierten Bemessungsgrundlage für die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages von Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen, die sich an den im Jahr 1996 ermittelten Vorhaltekosten der genannten Hochschuleinrichtungen an drei nach Größe, Typ und Organisation unterschiedlichen niedersächsischen Hochschulen orientiert. Hiernach beträgt der durchschnittliche Aufwand pro Semester und Studierendem 123,56 DM und liegt damit sogar noch oberhalb der Höhe des Verwaltungskostenbeitrages von 100 DM. Der Kläger beruft sich bei seiner gegenteiligen Betrachtungsweise demgegenüber zu Unrecht darauf, der "normale" Student nehme die Verwaltung der Beklagten für wenig mehr als die Rückmeldung in Anspruch, was Kosten in Höhe von nur 2,99 DM verursache. Gerade auch der "normale" Student hat die - nach dem oben Gesagten ausreichende - bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der genannten Einrichtungen in ihrer Gesamtheit.

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Deshalb ist auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass keine weiteren Differenzierungen nach bestimmten Gruppen von Studierenden gemacht werden, nicht ersichtlich. Die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Auskunftsleistungen des zur Verfügung stehenden Verwaltungssystems ist für alle Studierenden gleich vorteilhaft. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch gegeben, dass der Einheitsbeitrag die unterschiedlichen sozialen Bedingungen der Studierenden außer Acht lässt und § 81 Abs. 2 NGH a. F. kein Raum für eine Härteklausel lässt. Die Berücksichtigung der sozialen Lage eines Beitragspflichtigen lässt sich mit dem beitragsrechtlichen Prinzip des Vorteilsausgleiches grundsätzlich nicht vereinbaren.“

37

In ihrem zur Frage des Erlasses des Verwaltungskostenbeitrages ergangenen, ebenfalls rechtskräftigen Urteil vom 18. Juni 2003 (1 A 396/99) hat die Kammer des Weiteren ausgeführt:

38

„Nach der gesetzlichen Konzeption des § 81 Abs. 2 NHG a. F. (und der des § 12 Satz 1 NHG n. F.) ist eine Härteklausel nicht vorgesehen. Daher kann der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 DM nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nicht erlassen werden, und zwar auch nicht aus sozialen Härtegründen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG erforderten eine derartige Härteklausel, greift nicht durch. Die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt daher nicht in Betracht.

39

Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG werden nicht dadurch verletzt, dass der Einheitsbetrag die unterschiedlichen sozialen Bedingungen der Studierenden außer Acht lässt. Die Berücksichtigung der sozialen Lage eines Beitragspflichtigen lässt sich mit dem beitragsrechtlichen Prinzip des Vorteilsausgleiches generell nicht vereinbaren. Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 81 Abs. 2 NHG a. F. ist als Beitrag und nicht als Steuer oder Verwaltungsgebühr zu qualifizieren (vgl. Urt. d. Kammer v. 18.6.2003 - 261/99 -). Deshalb treffen die Ausführungen des Kläger zur Einkommenssteuerfreiheit des notwendigen Existenzminimums hier nicht zu; sie lassen sich auf die Erhebung eines Beitrages nicht übertragen (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79, 80).

40

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u. a. -, BVerfGE 82, 60; Beschl. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91 u. a. -, BVerfGE 87,153) zur Steuerfreiheit des Existenzminimums folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Mit dieser Frage nach der richtigen Einkommensbesteuerung ist der hier zu beurteilende Sachverhalt hingegen nicht vergleichbar. Der Staat nimmt mit dem Verwaltungskostenbeitrag dem Studierenden nicht Teile seines notwendigen Lebensbedarfes, sondern stellt an den Studierenden eine sich aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung, der Zugehörigkeit als Studierender zur Universität, hergeleitete, von dem Einkommen und den sonstigen Vermögensverhältnissen des Pflichtigen unabhängige Geldforderung. Damit schafft er einen neuen Bedarf des Studierenden. Das verfassungsrechtliche Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums wird hiervon aber nicht berührt. Der Staat könnte von Verfassungs wegen höchstens verpflichtet sein, einem mittellosen Studierenden in individuellen Notlagen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs durch ergänzende Sozialleistungen zu sichern (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990, a. a. O.). Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, dass er den durch den Verwaltungskostenbeitrag geschaffenen erhöhten Bedarf nach den dafür einschlägigen Vorschriften für Härtefälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG (vgl. dazu etwa Krahmer, in: LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, § 26 Rdnr. 10 ff. m. w. N.) oder den Regelungen des BaföG geltend macht. Zudem stand ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, diesen Bedarf von seinen Eltern als erhöhten Unterhaltsbedarf einzufordern.

41

Angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe des Verwaltungskostenbeitrages wird durch die Notwendigkeit, die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür aufzubringen, auch nicht in unzulässiger Weise in die Verwirklichung des Grundrechtes auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 = NVwZ 2002, 206) verletzt im Übrigen sogar eine Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM pro Semester, die von sog. "Langzeitstudenten" erhoben wird, diese nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder sonstigen Grundrechten, so dass die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von nur 100 DM je Semester erst recht keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt.

42

Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 NKAG rechtfertigen. Allein aus dieser speziell für kommunale Gebühren geltenden Vorschrift, die von dem in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG für Gebühren festgelegten Kostendeckungsprinzip insoweit eine Ausnahme macht, als die Gemeinden und Landkreise entscheiden können, ob und inwieweit sie (etwa in Form von Gebührenstaffeln, -abstufungen und -ermäßigungen für Kinder, Jugendliche, Studenten, Sozialhilfeempfänger usw. für die Inanspruchnahme bestimmter öffentlicher kommunaler Einrichtungen) aus Gründen des öffentlichen Interesses allgemein niedrigere Gebühren erheben oder von der Gebührenerhebung ganz absehen wollen, folgt nicht die Verpflichtung des Staates, auch in anderen Bereichen - hier für die Inanspruchnahme von landeseigenen Einrichtungen der Universität - eine derartige Berücksichtigung sozialer Belange zuzulassen oder gar vorzuschreiben.“

43

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Einzelrichter an diesen Ausführungen fest, zumal der Kläger neue, noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hierzu nicht vorgetragen hat.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.