Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 25.07.2016, Az.: 71 IN 21/16 NOM
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 25.07.2016
- Aktenzeichen
- 71 IN 21/16 NOM
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Vergütung des "isolierten" Sachverständigen beträgt gem. § 9 Abs. 1 JVEG 115 €/Stunde.
2. Ausnahmen sind denkbar in Verbraucherinsolvenzverfahren.
Tenor:
Gemäß Antrag vom 30.05.2016 wird die Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständiger auf 283,82 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 14.3.2016 beantragte die Antragstellerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zweier Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 2.196,24 € für den Zeitraum vom 1.12.2015 bis 29.2.2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der schuldnerischen UG. Über das Vermögen der Schuldnerin waren bereits in der Vergangenheit Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig, die sämtlich durch Erledigungserklärung endeten. Zum Anhörungstermin vom 7.4.2016 erschien kein Vertreter der Schuldnerin. Daraufhin wurde ein Sachverständiger eingesetzt, der ein Gutachten u. a. darüber erstellen sollte, ob ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO vorliegt und eine die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO deckende Masse vorhanden ist. In der Folgezeit legte der Geschäftsführer der Schuldnerin trotz Zusage keine Geschäftsunterlagen vor. Bevor Zwangsmaßnahmen ergriffen wurden, erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.05.2016 nach Begleichung der Forderung das Verfahren für erledigt. Am 23.05.2016 erging ein entsprechender Beschluss. Am 30.5.2016 beantragte der Sachverständige seine Vergütung auf 283,82 € festzusetzen und die Auszahlung aus der Landeskasse zu veranlassen. Er legte ein Stundensatz von 115 € gemäß § 9 Abs. 1 JVEG Honorargruppe 6.1 zu Grunde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe ZInsO 2016,355 f. Der Kostenbeamte legte die Akte dem Abteilungsrichter vor mit der Bitte um Festsetzung des Stundensatzes. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen führt in ihrer Stellungnahme vom 9.6.2016 u. a. folgendes aus: „Der angenommene Stundensatz von 115 € kann nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit des isoliert bestellten Sachverständigen am ehesten mit der Bewertung von Unternehmen (Nr. 6.1) vergleichbar ist. Der Schuldner führt einen Betrieb mit 2 Mitarbeitern. Für die Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zu der Honorargruppe 11 (Nr. 6.1) ist maßgeblich, ob der Sachverständige für die Erfüllung des erteilten Auftrags den Betrieb des Schuldners hätte bewerten müssen.“ Dazu hat der Sachverständige in seinem Schreiben vom 27.6.2016 Stellung genommen.
II. Die Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen. Während in der Vergangenheit maximal ein Stundensatz von 95 € beantragt wurde, wird inzwischen in einer Vielzahl von Verfahren beim Insolvenzgericht Göttingen unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Karlsruhe ein Stundensatz von 115 € beantragt. Daher ist eine Grundsatzentscheidung durch den Insolvenzrichter zu treffen, wie die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren allgemeinen (und nicht nur im vorliegenden konkreten Einzelfall) zu bemessen ist. Angemessen ist ein Stundensatz von 115 €.
1. Die Festsetzung eines Stundensatzes von 80 € auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 JVEG scheidet aus. Der Sachverständige ist weder zum vorläufigen starken noch zum vorläufigen schwachen Verwalter bestellt worden.
2. Die Festsetzung erfolgt daher gemäß § 9 Abs. 1 JVEG. Die Vorschrift führt (neben den Honorargruppen M 1 bis M 3) 13 Honorargruppen mit einem Satz von 65 bis 125 € auf. In der Anlage 1 ist die Tätigkeit des Insolvenzsachverständigen nicht aufgeführt, so dass unter Berücksichtigung der näheren Bestimmungen des § 9 Abs. 1 JVEG eine Zuordnung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat.
a) Bereits zu § 9 Abs. 1 JVEG a. F., der bis zum 31.7.2013 galt, war umstritten, welcher Stundensatz zugrunde zu legen war. Dabei war bereits während des Gesetzgebungsverfahrens im Jahre 2003 darauf hingewiesen worden, dass eine ausdrückliche Zuordnung zu einer Honorargruppe für die häufigste Bestellung eines Sachverständigen fehlte (Schmerbach ZInsO 2003, 882, 884). Die Praxis legte Sätze zwischen 65 € und 95 € fest (FK-InsO/Schmerbach § 22 Rz. 145 ff.).
b) Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des JVEG – vornehm ausgedrückt – zurückhaltend reagiert (BK-Blersch § 11 InsVV Rz. 84 vermutet politische Gründe für die unterlassene Festlegung). Eine eindeutige Einordnung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Nur im Rahmen der Änderung des § 9 Abs. 2 JVEG hat er eher beiläufig ausgeführt, dass im Fall isolierter Sachverständigentätigkeit das Honorar sich ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG bemisst. Weiter heißt es: „Dies wird zukünftig regelmäßig ein Sachgebiet sein, dass in der neuen Sachgebiets Liste unter Nr. 6 aufgeführt ist.“ BT-Drucks. 17/11471 S. 260). Weiter soll es für die Zuordnung zu einer Honorargruppe allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, also insbesondere auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und nicht auf die tatsächliche Leistung ankommen. Deshalb ist in § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG der Passus „entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung“ eingefügt worden.
c) Die Rechtsprechung billigt folgende Stundensätze zu.
- 75 € (LG Frankenthal ZInsO 2016,1388).
- 95 € (AG Darmstadt NZI 2014, 164 [AG Darmstadt 17.10.2013 - 9 IN 612/13]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2015 – 26 W 52/14)
- 105 € (AG Stuttgart NZI 2014, 227 [AG Stuttgart 10.01.2014 - 3 IN 806/13] mit Anm. Keller)
- 115 € (OLG Karlsruhe ZInsO 2016,355 mit zustimmender Anm. Straßburg ZInsO 2016,318).
Laufenden Geschäftsbetrieb betraf lediglich die Entscheidung des OLG Karlsruhe.
d) Die Literatur äußert sich wie folgt:
- 115 € (BK-Blersch § 11 InsVV Rz. 83; FK-InsO/Lorenz § 1 InsVV Rz. 119; HambK-Büttner § 11 InsVV Rz. 52; HK-InsO/Keller § 11 InsVV Rz. 49 )
- 115 € bei laufenden Geschäftsbetrieb, sonst 95 € (FK-InsO/Schmerbach § 22 Rz. 148) bzw. 115 € oder 90 €, wenn kein Unternehmen zu bewerten ist (Kübler/Prütting/Bork-Prasser/Stoffler § 11 InsVV Rz. 127).
3. Auszugehen ist von folgenden Grundsätzen:
Die Vergütung muss den bei gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in § 9 Abs. 2 JVEG vorgesehenen Stundensatz von 80 € überschreiten. Der in § 9 Abs. 2 InsVV a.F. vorgesehene Satz (von 65 €) ist nur deshalb als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden, weil dem Sachverständigen daneben die flexible Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verfügung steht (BK-Blersch § 11 InsVV Rz. 81).
Es fehlt eine eindeutige Zuordnung zu einer Honorargruppe. Zu entscheiden ist nach billigem Ermessen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JVEG. Abzustellen ist allerdings nicht auf die konkrete Tätigkeit im Einzelfall, sondern gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG auf die „ Entscheidung über die Heranziehung“. Damit ist gemeint der Beweisbeschluss. Dieser ist notwendigerweise allgemein gehalten. Er differenziert nicht danach, ob der Schuldner über einen laufenden Geschäftsbetrieb verfügt. Dies wird sich auch nicht in jedem Fall aus den Akten ergeben. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass bei (gerade eingestellten) Geschäftsbetrieb die qualitativen Anforderungen an den Sachverständigen geringer sind.
In Regelinsolvenz(IN)Verfahren ergibt sich damit ein einheitlicher Stundensatz. Dieser ist in Anlehnung an Ziffer 6.1 der Anlage 1 zu entnehmen. Dort finden sich unter dem Stichwort „ Betriebswirtschaftslehre“ folgende Kategorien:
– Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und Verlagerungsschäden (Honorargruppe 11 – Stundensatz 115 €),
– Kapitalanlagen und private Finanzplanung (Honorargruppe 13 – Stundensatz 125 €),
– Besteuerung (Honorargruppe 3 – Stundensatz 75 € ).
Anzuwenden ist die Untergruppe Unternehmensbewertung der Honorarstufe 11 mit 115 €. Für die Eröffnungsentscheidung sind Aktiva und Passiva zu bewerten. Nur wenn – ausnahmsweise - in einem Verbraucherinsolvenz(IK-)Verfahren ein Gutachten eingeholt wird, ist ein niedrigerer Stundesatz denkbar (vgl. Keller NZI 2014, 227, 228 [AG Stuttgart 10.01.2014 - 3 IN 806/13]), wenn der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat.
4. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:
Konsequenz des Lavierens des Gesetzgebers (BK-Blersch § 11 InsVV Rz. 84 vermutet politische Gründe für die unterlassene Festlegung) ist, dass in Regelinsolvenzverfahren nicht nur juristischer, sondern auch natürliche Personen auch bei eingestellten Geschäftsbetrieb ein Stundensatz von 115 € zu gewähren ist. Sofern die Sachverständigen in der Vergangenheit jedenfalls bei eingestelltem Geschäftsbetrieb geringere Stundensätze geltend gemacht haben, bleibt ihre weitere Entscheidung abzuwarten.
III. Die Akte wird – wie erbeten – der Bezirksrevisorin vorgelegt mit dem Parallelverfahren 71 IN 23/16.