Landgericht Hannover
Urt. v. 21.02.2013, Az.: 8 S 55/12

Anspruch eines Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung bei im Mieterhöhungsverlangen fehlender Bezeichnung des Mietspiegelfeldes als auch der vom Vermieter bei der Einordnung zugrunde gelegten Ausstattungsmerkmale

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
21.02.2013
Aktenzeichen
8 S 55/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 42064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2013:0221.8S55.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 13.06.2012 - AZ: 504 C 663/12

In dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: gegen
Kläger und Berufungsbeklagter Prozessbevollmächtigte:
wegen Mieterhöhungsverlangen
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2013 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 13.06.2012 wird im Hauptausspruch dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Erhöhung der Nettomiete für die von ihr genutzte Wohnung in xxx mit Wirkung ab 01.06.2012 auf 328,67 € zuzustimmen.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen.

  5. 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  6. 6.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 368,04 € (§ 41 Abs. 5 GKG)

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Mietbeginn 01.02.2002 die Wohnung des Klägers, angemietet. Die Wohnung ist 57,36 qm groß. Der vereinbarte Mietzins beträgt seit Beginn des Mietverhältnisses monatlich 298 € netto. Mit Schreiben vom 21.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, einer Mieterhöhung auf 328,67 € netto ab dem 01.01.2012 zuzustimmen. Die Mieterhöhung begründete er damit, dass der Mietspiegel der Stadt Hannover aus März 2011 einen Mietzins von 5,73 € zulassen würde. Berechnungsgrundlage seien die Wohnungsgröße von 57,36 qm und die Baualtersklasse von 1968 - 1977. In dem Mieterhöhungsverlangen fehlt eine Bezeichnung des konkreten Mietspiegelfeldes. Die von dem Kläger bei der Einordnung in die Mietspanne zugrunde gelegten Ausstattungsmerkmale werden nicht genannt.

Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Mieterhöhung mit Schreiben vom 2. Januar 2012. Daraufhin machte der Kläger am 17. Januar 2012 eine Klage auf Erteilung der Zustimmung über die Wirkung ab dem 01.01.2012 bei dem Amtsgericht Hannover anhängig.

In seiner Replik vom 26.03.2012 erklärte der Kläger, dass die Wohnlage der Straße xxx als durchschnittlich einzuordnen sei. Hinsichtlich der Wohnungsausstattung nannte er neun Ausstattungsmerkmale und erklärte, dass er aufgrund dieser Ausstattungsmerkmale die Wohnung in der oberen Hälfte der Differenz zwischen Spannunterwert und Mittelwert einordne. Des Weiteren legte er eine Ablichtung der Mietspiegelübersicht der Landeshauptstadt Hannover 2011 vor, in der er das konkrete Mietspiegelfeld auf das er sich bezog, markiert hatte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die von ihr genutzte Wohnung in xxx , mit Wirkung ab 01.01.2012 auf 328,67 € zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass anhand der im Mieterhöhungsverlangen vorgetragenen Details eine Überprüfung der Berechtigung der Mieterhöhung durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei.

Das Amtsgericht entschied antragsgemäß.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein wirksames Mieterhöhungsverlangen des Klägers vorläge. Dem Mieterhöhungsverlangen vom 21.10.2011 würden die erforderlichen Angaben zur Überprüfung der Berechtigung der Mieterhöhung fehlen. Der Kläger habe mit dem Schriftsatz vom 26.03.2012 diese Angaben nachgeliefert, aber kein vollständiges neues Mieterhöhungsverlangen erhoben, ein solches sei nach § 558b Abs. 3 S. 1 BGB jedoch erforderlich.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 21.10.2011 die erforderlichen Angaben enthielt. Die Beklagte hätte anhand der ihr bekannten Ausstattung der Wohnung eine Einordnung in den Mietspiegel vornehmen können.

Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 13. Juni 2012.

II.

1.

Die am 18.07.2012 eingelegte Berufung der Beklagten gegen das am 21.06.2012 zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

Das angefochtene Urteil war teilweise abzuändern. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen mit Wirkung zum 01.01.2012 zu.

Das Mieterhöhungsverlangen vom 21.10.2011 hat die Beklagte nicht in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die Mieterhöhung berechtigt ist. In dem Mieterhöhungsverlangen fehlen sowohl die Bezeichnung des Mietspiegelfeldes als auch die vom Vermieter bei der Einordnung zugrunde gelegten Ausstattungsmerkmale. Nach Auffassung des BGH ist die Bezeichnung des Mietspiegelfeldes erforderlich (Urteil vom 12.12.2007, Az.: VIII ZR 11/07 - zitiert nach [...]). Der Vermieter muss auch die von ihm zugrunde gelegten Ausstattungsmerkmale angeben. Dies entspricht dem Zweck des § 581 BGB, wonach der Mieter die zur Prüfung des Erhöhungsverlangens notwendigen Informationen erhalten soll, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Nur wenn der Mieter überprüfen kann, ob der Vermieter die zutreffenden Ausstattungsmerkmale seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann dieser Zweck erreicht werden. Dieser Auffassung steht auch das BGH-Urteil vom 12.12.2007 (a.a.O.) nicht entgegen, da in dem dort zu beurteilenden Mietspiegel die Ausstattungsmerkmale bereits in der Mietspiegelübersicht enthalten waren (vgl. Dietrich, NJW 2012, 567, 569 - zitiert nach beck-online).

Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen mit Wirkung ab 01.06.2012 zu. Mit Schriftsatz vom 26.03.2012 hat der Kläger gem. § 558b Abs. 3 S.1 2. Alt. BGB die Mängel des Erhöhungsverlangens im Rechtsstreit behoben.

Die Voraussetzungen des § 558b Abs. 3 S. 1 2. Alt. BGB liegen vor. Der Klage ist ein unwirksames Erhöhungsverlangen vorausgegangen. Die Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2 BGB wurde eingehalten. Der Kläger hat, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2012 die Zustimmung zu seinem Mieterhöhungsverlangen aus dem klägerseitigen Schreiben vom 21.10.2011 verweigert hatte, am 17.01.2012 die Klage vor dem Amtsgericht anhängig gemacht. Der Kläger hat durch Bezeichnung des Mietspiegelfeldes und der von ihm zugrunde gelegten Ausstattungsmerkmale in dem Schriftsatz vom 26.03.2012 die Mängel seines Mieterhöhungsverlangens vom 21.10.2011 behoben. Ein vollständig neues Erhöhungsverlangen ist nicht erforderlich, es genügt nach § 558b Abs. 3 S. 1 2. Alt. BGB die bestehenden Mängel zu beheben. Diese Heilungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine unwirksame Willenserklärung der vollständigen Neuvornahme bedarf (Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., 2011, § 558b, Rdnr. 19).

Durch die Heilung durch Mängelbehebung hat gem. § 558b Abs. 3 S. 2 BGB die Zustimmungsfrist des § 558b Abs. 2 S. 1 BGB erneut begonnen. Der Schriftsatz des Klägers vom 26.03.2012 wurde am 28.03.2012 der Beklagten zugestellt (Blatt 25 d.A.). Die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht erfolgte am 13.06.2012 und somit erst nach Ablauf der Zustimmungsfrist nach § 558 b Abs. 1 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war der Mangel der Begründung des Mieterhöhungsverlangens geheilt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 2011,70. Aufl., § 558a Rdnr. 14).

Damit ist das Mieterhöhungsverlangen ab dem 01.06.2012 wirksam geworden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 2011, 70. Aufl., § 558a Rdnr. 15).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.