§ 6 NVersRücklG - Zuführung von Mitteln
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442020000000
Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Haushaltsjahr 2019 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von 100 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zugeführt.