NVersRücklG,NI - Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz

Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 388 - VORIS 20442 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Zweckbindung2
Landesversorgungsrücklage3
Rechtsform4
Verwaltung, Anlage der Mittel5
Zuführung von Mitteln6
Vermögenstrennung7
Wirtschaftsplan8
Jahresbericht9
Beirat10
Kommunale Versorgungsrücklagen11
Sonstige Versorgungsrücklagen12
Schlussbestimmungen13

§ 1 NVersRücklG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung

  1. 1.
    der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Richterinnen und Richter des Landes sowie
  3. 3.
    der Mitglieder der Landesregierung.

§ 2 NVersRücklG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Die Versorgungsrücklagen dürfen nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Sie dürfen ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden.

§ 3 NVersRücklG - Landesversorgungsrücklage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage".

§ 4 NVersRücklG - Rechtsform

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.