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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 NVersRücklG - Rechtsform

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.