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§ 6 NVersRücklG - Zuführung der Mittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

(1) Die jährlichen Unterschiedsbeträge nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind aus dem Landeshaushalt zum 15. Juni des Folgejahres dem Sondervermögen zuzuführen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.

(2) Auf die Zuführung ist bis zum 15. Juni eines Jahres ein Abschlag in der für das laufende Jahr zu erwartenden Höhe zu zahlen.