§ 6 NVersRücklG - Zuführung der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442020000000
(1) Die jährlichen Unterschiedsbeträge nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind aus dem Landeshaushalt zum 15. Juni des Folgejahres dem Sondervermögen zuzuführen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
(2) Auf die Zuführung ist bis zum 15. Juni eines Jahres ein Abschlag in der für das laufende Jahr zu erwartenden Höhe zu zahlen.