§ 6 NVersRücklG - Zuführung von Mitteln
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442020000000
Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.