§ 6 NVersRücklG - Zuführung der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442020000000
(1) Die jährlichen Unterschiedsbeträge nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind aus dem Landeshaushalt zum 15. Juni des Folgejahres dem Sondervermögen zuzuführen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
(2) Auf die Zuführung ist bis zum 15. Juni eines Jahres ein Abschlag in der für das laufende Jahr zu erwartenden Höhe zu zahlen.
(3) Für die Haushaltsjahre ab 2014 müssen Zuführungen an das Sondervermögen nicht mehr geleistet werden.