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Art. 1 FGSenErrStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
FGSenErrStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500020000000

(1) Die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, können im Einvernehmen der beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden.

(2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanzrechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten der vertragschließenden Länder zugewiesen:

  1. 1.
    Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen,
  2. 2.
    andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind,
  3. 3.
    Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.