Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 31.07.2024, Az.: 14 U 104/23
Anspruch des Haftpflichtversicherers auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach einem Sturz einer Frau im Toilettenbereich eines Hotels; Eigenschaft einer mit Wischarbeiten in einem Hotel beschäftigten Reinigungskraft als Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines Dienstvertrags; Erstreckung der Interventionswirkung in subjektiver Hinsicht auf Rechtsnachfolger der im Vorprozess Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.07.2024
- Aktenzeichen
- 14 U 104/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 21718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2024:0731.14U104.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.06.2023 - AZ: 11 O 116/22
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 278 BGB
- § 325 ZPO
Fundstellen
- FA 2024, 315
- IBR 2024, 595
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach dem Zweck des § 531 Abs. 2 ZPO soll der entscheidungsrelevante Sach- und Streitstoff bereits in erster Instanz vollständig unterbreitet werden. Mit dieser Zweckbestimmung wäre es grundsätzlich nicht vereinbar, das Bestreiten einer in erster Instanz noch unstreitig gestellten Tatsache in der Berufungsinstanz zuzulassen, nachdem die gegnerische Partei ihrerseits das neue Vorbringen bestritten hat (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).
- 2.
Für die Erstreckung der Interventionswirkung in subjektiver Hinsicht auf Rechtsnachfolger der im Vorprozess Beteiligten gilt § 325 ZPO entsprechend. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil unter anderem für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Hierunter fällt auch der Übergang des materiellen Rechts kraft Gesetzes, wie im vorliegenden Fall nach § 86 VVG.
- 3.
Für die Eigenschaft einer mit Wischarbeiten in einem Hotel beschäftigten Reinigungskraft als Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines Dienstvertrags (§§ 278 S. 1 Alt. 2, 611 BGB) des mit der Säuberung der Hotelräumlichkeiten beauftragten Reinigungsunternehmens kommt es nicht entscheidend auf das Bestehen etwaiger (arbeits-)vertraglicher Beziehungen zwischen ihnen beiden an. Denn die Art der zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen bestehenden rechtlichen Beziehung ist gleichgültig. Maßgeblich ist allein, dass der Erfüllungsgehilfe als Hilfsperson nach den tatsächlichen Verhältnissen objektiv für den Schuldner tätig geworden ist, dass also der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient hat.
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 04. Juni 2024 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21.06.2023 - Az. 11 O 116/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 40.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht sowie Feststellung der Ersatzpflicht wegen künftiger Schäden nach einem Sturz der Frau F. im Toilettenbereich des Untergeschosses des ...Hotels, dessen Haftpflichtversicherin die Klägerin ist, in Anspruch.
Die ...Hotel GmbH schloss für ihren Betriebsteil "...Hotel ..." mit der "rs GmbH" einen Reinigungsvertrag, wodurch sich letztere zur Erbringung von Unterhaltsreinigungen und sog. Housekeepingleistungen im ...Hotel ... verpflichtete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Reinigungsvertrag vom 30.11.2011 Bezug genommen (Anlage ... 1). Weitere Verträge über die Erbringung von Reinigungsleistungen im ...Hotel ... mit anderen Anbietern bestehen nicht.
Am 05.12.2018 suchte Frau F. gegen 10:30 Uhr die Toilettenräume im Untergeschoss des Hotels auf. Dort war der Zeuge B. - dessen Zuordnung zu dem Personal des Hotels oder zum Reinigungspersonal der Beklagten unter den Parteien streitig ist - am Reinigen durch nasses Wischen des Bodens. Die Geschädigte F. rutschte auf dem feuchten Boden aus, stürzte und erlitt hierbei erhebliche Verletzungen. Sie zog sich zwei Sehnenabrisse, eine Ruptur der Semitendinosus- und Semimembranosus-Sehne ansatznah tuber ischii und eine Ruptur der Bizeps-Femoris-Sehne caputlongum ansatznah tuber ischii rechts und einen Abriss ischiocrurale Muskulatur rechts zu.
Der Klage der Geschädigten F. gegen die ...Hotel GmbH gab das Landgericht Hannover mit Urteil vom 08.12.2021, Az. 11 O 365/20, überwiegend statt und verurteile die dortige Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 9.162,17 € zzgl. Zinsen, weiteren 403,22 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und stellte die Ersatzpflicht für sämtliche weitere Schäden aus dem Unfall vom 05.12.2018 fest. Das Landgericht legte der Verurteilung zugrunde, dass "die Reinigungskraft verantwortlich war für den nassen und somit rutschigen Fußboden" (S. 7 des Urteils, Anlage ... 2). Dabei spiele es für die Haftung der ...Hotel GmbH im Verhältnis zur Klägerin "keine Rolle, ob die Reinigungskraft direkt bei der Beklagten angestellt war oder über die Nebenintervenienten [die hiesige Beklagte] für sie tätig war" (S. 8 des Urteils, Anlage ... 2), sodass das Landgericht von einer diesbezüglichen Aufklärung absah. In jenem Rechtsstreit hat die Hotel GmbH der hiesigen Beklagten den Streit verkündet (Bl. 59 Beiakte [BA]), wobei dieser die Streitverkündungsschrift am 24.04.2021 (Bl. 74 BA) zugestellt worden ist. Nachdem die hiesige Beklagte dem Rechtsstreit zunächst auf Seiten der ...Hotel GmbH beigetreten ist (Bl. 86 BA), hat sie später die Seite gewechselt und ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.11.2021 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten (Bl. 167 BA).
Die Klägerin erbrachte für ihre Versicherungsnehmerin Zahlungen in Höhe von 34.442,92 €, deren Erstattung sie mit der Klage von der Beklagten verlangt. Dabei setzt sich die Klageforderung aus den folgenden Einzelpositionen zusammen:
Position | Klageforderung |
---|---|
Urteilsbetrag aus dem Vorprozess F. ./. ...Hotel GmbH | 9.575,85 € |
Rechtsanwaltsgebühren Geschädigte Vorprozess | 422,33 € |
Rechtsanwaltsgebühren für Vertretung der hiesigen Klägerin als Beklagte im Vorprozess | 2.314,55 € |
Regress Heilbehandlungskosten / Generalzolldirektion | 19.147,59 € |
Weitere Heilbehandlungskosten / Generalzolldirektion | 2.982,60 € |
Summe: | 34.442,92 € |
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge B. sei als Mitarbeiter der Beklagten in den Toilettenräumen des Hotels tätig geworden. Er habe zu viel Wasser beim Wischen verwendet, keine Warnschilder aufgestellt und infolgedessen den Sturz der Frau F. verursacht. Hierfür müsse die Beklagte nach Ansicht der Klägerin einstehen.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gerügt. Es bestehe kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, weil die Klägerin den bei dem Unfall entstandenen Schaden beziffern könne. Spätfolgen seien nicht zu befürchten.
Die Beklagte hat behauptet, zum Unfallzeitpunkt gegen 10:30 Uhr habe ihr Personal keine Reinigungsarbeiten vor Ort durchgeführt. Ihr Personal schließe die Reinigung der in Rede stehenden Toilettenräumlichkeiten um 07:30 Uhr ab; danach sei die ...Hotel GmbH selbst für die Reinigung und Kontrolle zuständig. Der Zeuge B. sei bei der Beklagten nie tätig und insbesondere zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bei ihr tätig gewesen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und insofern geltend gemacht, dass die dreijährige Regelverjährungsfrist auch im Rahmen des Regressanspruchs weiterlaufe, ohne dass diese gesondert zu betrachten sei. Da sich der Unfall am 05.12.2018 ereignet habe, seien die klägerischen Regressansprüche mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt.
Mit Urteil vom 21.06.2023 hat das Landgericht ein zuvor am 28.09.2022 erlassenes Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit dem die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 34.442,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 12.312,73 € seit dem 04.06.2022, auf weitere 19.147,59 € seit dem 15.09.2022 und auf weitere 2.982,60 € seit dem 20.09.2022 verurteilt sowie ferner festgestellt worden ist, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet ist, sämtliche ihr entstehende zukünftige Schäden aus Anlass des Unfalls der Frau F. vom 05.12.2018 im Toilettenraum im Untergeschoss des ....Hotels ... zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es liege eine Pflichtverletzung durch die vor Ort tätige Reinigungskraft vor. Aus den Feststellungen im Vorprozess (LG Hannover - 11 O 365/20), die auch im hiesigen Verfahren gem. § 68 ZPO gegenüber der Beklagten wirksam seien, folge, dass die mit dem Wischen des Fußbodens befasste Reinigungskraft für die Feuchtigkeit und damit die Sturzgefahr verantwortlich gewesen sei. Dadurch sei es zu dem Sturz der Frau F. gekommen. Eine sorgfältige Reinigung, wie sie von der Beklagten nach dem Reinigungsvertrag geschuldet sei, beinhalte jedoch, dass die Leistungen so zu erbringen seien, dass Dritte, insbesondere Gäste, nicht zu Schaden kämen. Diese Pflicht habe die Reinigungskraft mangels Hinweisen auf den nassen Fußboden durch Warnschilder, persönliche Ansprache o.ä. verletzt. Diese Pflichtverletzung sei der Beklagten auch gem. § 278 BGB zuzurechnen. Denn die Behauptung der Klägerin, bei der Reinigungskraft handele es sich um einen Mitarbeiter der Beklagten, gelte als zugestanden, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Sie hätte sich nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, dass nach 07:30 Uhr keine Reinigung durch ihr Unternehmen mehr stattgefunden habe. Vielmehr hätte die Beklagte nach Ansicht des Landgerichts, um ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen, auch vortragen müssen, welcher Mitarbeiter für bestimmte Reinigungen bei bestimmten Uhrzeiten, insbesondere am Morgen/Vormittag des 05.12.2018 in der Toilette des Untergeschosses des Hotels, eingeteilt gewesen sei. Ein solcher Vortrag sei der Klägerin mangels Einsicht in die Organisation der Beklagten nicht möglich. Die von der Beklagten hierzu eingereichte Übersicht (Anlage B 2) sei nicht verständlich. Das Vertretenmüssen der Beklagten werde gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, wobei sie für das fahrlässige Verhalten ihrer Reinigungskraft gem. § 278 BGB einzustehen habe. Der Klägerin sei aufgrund ihrer Einstandspflicht gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, die wiederum gegenüber der Geschädigten F. ersatzpflichtig sei, ein Schaden in Höhe von 34.442,92 € entstanden. Die Schadenshöhe sei mangels substantiierten Gegenvortrags der Beklagten unstreitig. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Hemmung der Verjährung, welche durch die Zustellung der Streitverkündung an die hiesige Beklagte im Vorprozess (Az. 11 O 365/20) bewirkt worden sei, nicht durch. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet, da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen würden und weitere gesundheitliche Folgen bei der Geschädigten F. nicht schlechterdings ausgeschlossen seien.
Gegen dieses der Beklagten am 22.06.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.07.2023 eingelegte und mit am 22.08.2023 bei dem Senat eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgt.
Es sei zwar richtig, dass die Beklagte "grundsätzlich" (S. 2 der Berufungsbegründung vom 22.08.2023, Bl. 187 d.A.) mit den Reinigungsarbeiten im ...Hotel ... betraut gewesen sei. Es treffe auch zu, dass die Geschädigte F. damals auf einem offenbar frisch gewischten oder feuchten Boden ausgerutscht sei und sich verletzt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte bestritten, dass gegen 10:30 Uhr Reinigungsarbeiten durch den Zeugen B. durchgeführt worden seien. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass die Verursachung des Sturzes durch den von der Klägerin bezeichneten Mitarbeiter erfolgt sei. Der Zeuge B. sei jedoch zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die Behauptung der Klägerin, es müsse sich bei dem Zeugen B. zwangsläufig um einen Mitarbeiter der Beklagten handeln, weil das Hotelpersonal für die Reinigung der betroffenen Toilettenräume nicht zuständig gewesen sei, sei unzutreffend und unzulässig. Es gebe auch Mitarbeiter des Hotels, die für unvorhergesehene Verunreinigungen zur Verfügung stünden und außerhalb der vertraglichen Reinigungszeiten der Beklagten (05:00 Uhr bis 07:30 Uhr) eingesetzt würden.
Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Darlegungsmangel auf Seiten der Beklagten ausgegangen. Sie habe mehrfach bestritten, dass bei ihr ein Mitarbeiter mit dem von der Klägerin genannten Namen "B." arbeite. Mit der Anlage B 2 habe sie eine Übersicht der Mitarbeiter vorgelegt, die am 05.12.2018 im ...Hotel ... tätig gewesen seien, und sie habe Zeugenbeweis zum Nachweis ihrer Behauptung, dass nach 07:30 Uhr keine Reinigungsarbeiten mehr durch die Beklagte in den fraglichen Toilettenräumen durchgeführt würden, angeboten. Ihrer Darlegungslast sei sie damit ausreichend nachgekommen. Die vom Landgericht angenommene sekundäre Darlegungslast dürfe nicht so weit gehen, dass die Beklagte Recherchen über ihre eigene Sphäre und Wahrnehmungsmöglichkeiten hinaus zu der von der Klägerin als Zeugen benannten Person "B. " anstellen müsse. Diese Person sei der Beklagten unbekannt.
Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle im hiesigen Rechtsstreit an ihrer Passivlegitimation. Hierzu behauptet sie, dass es sich bei der Beklagten und der im Reinigungsvertrag erwähnten "rs. GmbH" um unterschiedliche Unternehmen mit jeweils eigener Handelsregisternummer handele. Die Beklagte habe den Zeugen B. nach seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2024 als (ehemaligen) Mitarbeiter der "mrs. GmbH" identifizieren können. Eine Haftung der Beklagten für das Personal einer anderen Gesellschaft (hier der "mrs. GmbH" bzw. rs. GmbH") scheide aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21.06.2023 zum Az. 11 O 216/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt - im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Darlegungen wiederholend, vertiefend und ergänzend - das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast verstoßen habe. Anders als der Klägerin sei es der Beklagten ohne Weiteres und ohne große Anstrengungen und Mühen möglich gewesen, näher zu der Person des "B." und dessen umstrittener Beschäftigung bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt vorzutragen. Die Beklagte könne nicht einfach bestreiten, dass es einen Mitarbeiter mit diesem Namen bei ihr nicht gegeben habe. Es sei Aufgabe der Beklagten, die bei ihr beschäftigten Reinigungskräfte mit vollständigem Namen, Einsatzzeiten und Einsatzorten konkret zu benennen. Dem sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Die Behauptung der Beklagten, bei ihr und der im Reinigungsvertrag mit der ...Hotel GmbH erwähnten "rs. GmbH" handele es sich um zwei verschiedene Gesellschaften, sei verspätet. Es handele sich um neuen Vortrag. Die Klägerin habe mit der Klageschrift vom 27.04.2022 und mit der Berufungserwiderung vom 24.09.2023 jeweils ausdrücklich vorgetragen, dass die im Reinigungsvertrag als "rs. GmbH" fungierende Gesellschaft mittlerweile ausschließlich unter dem Namen der Beklagten "...GmbH" firmiere, es sich also um ein- und dasselbe Unternehmen handele. Dem sei die Beklagte zu keiner Zeit entgegengetreten, sodass der dahingehende Vortrag der Klägerin gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsprotokoll vom 04.06.2024 (Bl. 264 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat die Akte des Landgerichts Hannover, Az. 11 O 365/20, als Beiakte beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere im Berufungsverfahren, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.06.2024 und 16.01.2024 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Einlegung der Berufung mit am 24.07.2023 beim Senat eingegangenen Schriftsatz erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 22.06.2023 zu laufen begonnen hat. Da der 22.07.2023 auf einen Samstag fiel, hat sich das Ende der gem. § 222 Abs. 1 ZPO nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu berechnenden Frist auf den Ablauf des nächsten Werktags verschoben, also Montag, den 24.07.2023 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Urteil des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch die gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das für den geltend gemachten Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Angesichts der Schwere der Verletzungen, die die Geschädigte infolge ihres Sturzes erlitt, und des Umstandes, dass die Klägerin noch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Klageforderung sukzessiv um weitere geleistete Zahlungen für angefallene Heilbehandlungskosten erhöht hat, besteht eine nicht nur entfernte Möglichkeit weiterer Folgeschäden (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432 mwN).
2. Die Klage ist auch begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gegen die Beklagte auf Zahlung von 34.442,92 € bejaht. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin stand gegen die Beklagte ein entsprechender Ersatzanspruch gem. §§ 611, 280 Abs. 1 BGB zu, der gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist.
a) Das Bestreiten der Passivlegitimation durch die Beklagte und ihr entsprechender Vortrag, bei der im Reinigungsvertrag als Auftragnehmerin genannten "rs. GmbH" bzw. der im Schriftsatz der Beklagten vom 17.06.2024 erwähnten "mrs. GmbH" (trotz der unterschiedlichen Schreibweise im Reinigungsvertrag und im Schriftsatz vom 17.06.2024 geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nur eine andere Gesellschaft meint) handele es sich um eine von der Beklagten zu unterscheidende Gesellschaft, sind als neue Verteidigungsmittel gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 ZPO sind alle zur Begründung des Sachantrages oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Einreden und Beweisanträge sowie Bestreiten (Heßler in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 531 Rn. 21). Neu sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn sie nicht schon in erster Instanz vorgebracht sind, wobei der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich ist (Heßler in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 531 Rn. 21).
In diesem Sinne ist der Vortrag der Beklagten, bei der Vertragspartnerin der ...Hotel GmbH im Reinigungsvertrag handele es sich um eine andere, von der Beklagten zu unterscheidende Gesellschaft, neu. Der Vortrag ist in erster Instanz nicht - auch nicht andeutungsweise - gehalten worden. Im Gegenteil hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass die von der Klägerin in Anspruch genommene "mr GmbH" mit der "rs. GmbH" bzw. "mrs. GmbH" als Auftragnehmerin im Reinigungsvertrag identisch ist. Denn in der Klageschrift hat die Klägerin ausdrücklich behauptet, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reinigungsvertrags noch als "rs. GmbH" fungierende Beklagte nunmehr ausschließlich unter dem Namen "...GmbH" firmiere (Bl. 2R f. d.A.), dass es sich also um die identische Gesellschaft handele. Die Beklagte hat darauf erwidert (Bl. 70R d.A.):
"Als Anlage B 1 übersenden wir die Anlage 1 (Leistungsverzeichnis) zum Reinigungsvertrag zwischen der Beklagten und des ...Hotels. [...]"
"Die Beklagte war nicht für eine 24-Stunden-Überwachung des angeblichen Unfallortes zuständig, sondern nur für die Reinigung im Zeitraum von 05:00 Uhr bis 07:30 Uhr. [...]"
Demnach ist auch die Beklagte erstinstanzlich davon ausgegangen, dass der Reinigungsvertrag mit der ...Hotel GmbH über den Betriebsteil ... mit ihr - unter dem Namen "rs. GmbH" - geschlossen worden ist. Folgerichtig hat das Landgericht festgestellt (Bl. 179 d.A.):
"Ein Schuldverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten in Form eines Reinigungsvertrags gemäß § 611 BGB liegt unstreitig vor."
Dies hat die Beklagte im Übrigen noch in ihrer Berufungsbegründung bestätigt (Bl. 187 d.A.):
"[...] Die hiesige Beklagte war durch das ...Hotel ... grundsätzlich mit Reinigungsarbeiten betraut. [...]."
Den neuen Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, war es nachlässig, dass sie nicht schon in der ersten Instanz auf die nach ihrer Auffassung fehlende Passivlegitimation der "mr GmbH" hingewiesen hat. Maßgebend ist, ob das Bestreiten der Passivlegitimation mit dem entsprechenden Sachvortrag bei der gebotenen Sorgfalt bereits in erster Instanz hätte erfolgen können. Bei dieser Prüfung dürfen die Anforderungen zwar nicht überspannt werden, jedoch ist auch auf den Zweck der Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO Bedacht zu nehmen, dass der entscheidungsrelevante Sach- und Streitstoff bereits in erster Instanz vollständig unterbreitet werden soll (BT-Drs. 14/4722, S. 101 f.). Mit dieser Zweckbestimmung wäre es nicht vereinbar, das Bestreiten einer in erster Instanz noch unstreitig gestellten Tatsache - namentlich, dass die Beklagte mit der im Reinigungsvertrag erwähnten "rs. GmbH" bzw. "mrs. GmbH" identisch ist - in der Berufungsinstanz zuzulassen, nachdem die Klägerin ihrerseits bestritten hat, dass es sich bei der Firma "rs. GmbH" und der Firma "...GmbH" um zwei verschiedene Firmen handele (Seiler in: Thomas/Putzo ZPO, 45. Aufl. 2024, § 531 Rn. 16; vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VII ZR 31/09, NJW 2010, 376 Rn. 9). Die vom Gesetzgeber gewollte Konzentration der Tatsachenfeststellung auf die erste Instanz zwingt die Parteien, grundsätzlich bereits in erster Instanz alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist (BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VII ZR 31/09, NJW 2010, 376 Rn. 9).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, bereits in erster Instanz die nach ihrer Ansicht fehlende Passivlegitimation der "...GmbH" geltend zu machen. Insbesondere hing der entsprechende Sachvortrag nicht von dem Inhalt der Aussage des Zeugen B. ab, dessen Vernehmung erst in der Berufungsinstanz erfolgt ist. Bereits durch einen einfachen Vergleich der im Reinigungsvertrag bezeichneten Firma "rs. GmbH" mit der Firma der hiesigen Beklagten hätte diese feststellen können, dass es sich zumindest dem Namen nach um verschiedene Gesellschaften handeln könnte. Gleichwohl hat die Beklagte erstinstanzlich unstreitig gestellt, dass der Reinigungsvertrag mit ihr geschlossen worden ist. Hieran muss sie sich für das Berufungsverfahren festhalten lassen (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).
b) Der Versicherungsnehmerin der Klägerin stand gegen die Beklagte aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 34.442,92 € zu.
aa) Das Landgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsvertrag zutreffend als Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB und damit als Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB qualifiziert.
bb) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter der Beklagten vorliegt (1), die der Beklagten gem. § 278 S. 1 Alt. 2 BGB zuzurechnen ist (2).
(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Zeuge B. die Pflicht aus § 4 Ziff. 1 des Reinigungsvertrags zur fachgerechten, sorgfältigen und gewissenhaften Erbringung der Reinigungsarbeiten verletzt hat, indem er in den Toilettenräumlichkeiten im Untergeschoss des ...Hotels zu feucht gewischt hatte, und dass diese Pflichtverletzung für den Sturz der Geschädigten F. ursächlich war. Für die gerichtliche Überzeugung genügt - da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist - ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur Seiler in: Thomas/Putzo, 45. Aufl. 2024, § 286 Rn. 2 mwN).
An diesem Maßstab gemessen ist der Senat davon überzeugt, dass sich das Sturzgeschehen im Wesentlichen so ereignet hat, wie es die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vorgetragen hat. Die Geschädigte F. stürzte im Toilettenbereich des Untergeschosses des Hotels aufgrund des dort nassen und rutschigen Fußbodens, verursacht durch den Zeugen B., der zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der Beklagten war.
(a) Anders als das Landgericht meint, kann diese Feststellung allerdings nicht bereits auf die Interventionswirkung aus §§ 74 Abs. 3, 68 Hs. 1 ZPO gestützt werden. Zwar kann sich auch die hiesige Klägerin - die am Vorprozess nicht beteiligt war - grundsätzlich auf die Interventionswirkung berufen. Für die Erstreckung der Interventionswirkung in subjektiver Hinsicht auf Rechtsnachfolger der im Vorprozess Beteiligten gilt § 325 ZPO entsprechend (Althammer in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 68 Rn. 7). Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil unter anderem für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Hierunter fällt auch der Übergang des materiellen Rechts kraft Gesetzes, wie im vorliegenden Fall nach § 86 VVG (OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 - 12 U 74/19, juris, Rn. 81). Unschädlich ist auch, dass die Beklagte im Vorprozess nach ihrem zulässigen Wechsel auf die Klägerseite (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.07.1955 - III ZR 178/53, NJW 1955, 1316; OLG München, Beschluss vom 30.01.2017 - 9 W 2172/16 Bau, juris, Rn. 7) dem Streit nicht mehr auf Seiten des Streitverkünders, sondern auf dessen Gegenseite als Nebenintervenientin beigetreten ist. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt des Streitverkündeten (der hiesigen Beklagten) auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders die Interventionswirkung im Folgeprozess in gleicher Weise eintritt wie bei einem unterlassenen Beitritt. Die Interventionswirkung ergibt sich in diesem Fall allerdings nicht unmittelbar aus § 68 ZPO, sondern aus § 74 Abs. 2, Abs. 3 ZPO i.V.m. § 68 ZPO (BGH, Urteil vom 19.11.2020 - I ZR 110/19, NJW 2021, 1242 Rn. 36 mwN).
Die Interventionswirkung erfasst nicht nur den Entscheidungsausspruch, sondern auch alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen und ihre rechtlichen Beurteilungen mit der Folge, dass das Gericht im Folgeprozesses an alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände gebunden ist, auf denen das Urteil des Vorprozesses beruht. Die Interventionswirkung erstreckt sich also nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse (Weth in: Musielak/Voit ZPO, 21. Aufl. 2024, § 68 Rn. 4 mwN). Danach erfasst die Interventionswirkung im vorliegenden Rechtsstreit keine zum Nachteil der Beklagten ansetzbaren Feststellungen und Beurteilungen, soweit es die konkrete Verantwortlichkeit für die Reinigung zum Unfallzeitpunkt betrifft.
Das Landgericht hat im Vorprozess (Az. 11 O 365/20) lediglich festgestellt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Reinigungsvertrag für die Reinigung der Räume verantwortlich war und dort auch Reinigungen durchgeführt hat. Darüber hinaus hat das Landgericht in der Vorentscheidung festgestellt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Verhältnis zu ihren Gästen für Verletzungen der Reinigungsverpflichtung verantwortlich war und dafür einzustehen hat, weil diese als Betreiberin eines Hotels gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet war, die Gesundheit der Gäste zu schützen (S. 7 des Urteils, Anlage ... 2). Dagegen hat das Landgericht ausdrücklich festgehalten, dass es die für die Haftung der hiesigen Beklagten (und damaligen Nebenintervenientin) im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin (der damaligen Beklagten) maßgeblichen Umstände nicht für entscheidungserheblich erachtet und insoweit eine weitere Aufklärung nicht geboten ist (S. 8 des Urteils, Anlage ... 2). Für den Vorprozess spielte es nach Auffassung des Landgerichts keine Rolle, ob die unstreitig im Unfallzeitpunkt vor Ort tätige Reinigungskraft - der Zeuge B. - direkt bei der damaligen Beklagten (der Versicherungsnehmerin der Klägerin) angestellt war oder über die Nebenintervenientin (die hiesige Beklagte) für sie tätig war, denn in beiden Fällen blieb es bei der Verantwortlichkeit der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Geschädigten F. nach § 278 BGB. Auf die Frage, ob der Zeuge B. als Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Toilettenräume reinigte oder zum Reinigungspersonal der Beklagten zählte, kommt es jedoch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidend an. Da die Vorentscheidung des Landgerichts insoweit keine tragenden Feststellungen enthält, scheidet eine Interventionswirkung zu Lasten der Beklagten aus.
(b) Ungeachtet dessen ist der Senat von der klägerischen Schilderung des Sturzgeschehens im Toilettenbereich im Untergeschoss des Hotels überzeugt. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit dem Prozessverhalten der beiden Parteien zu. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift zum Sturz der Geschädigten F. - insbesondere zur Ursächlichkeit der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Reinigungsarbeiten - nicht bestritten. Vielmehr hat die Beklagte noch in ihrer Berufungsbegründung festgestellt, sie bestreite nicht, dass gegen 10:30 Uhr Reinigungsarbeiten durch den Zeugen B. in den Toilettenräumen durchgeführt worden seien und davon ausgegangen werde, dass die Verursachung des Sturzes durch den von der Klägerin bezeichneten Mitarbeiter - dem Zeugen B. - erfolgt sei (Bl. 188 d.A.).
Die Aussage des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2024 ist nicht geeignet, die Überzeugung des Senats, dass die von dem Zeugen verrichteten Reinigungsarbeiten in den Toilettenräumen, insbesondere das Verwenden von zu viel Wischwasser, für den Sturz von Frau F. ursächlich waren, in Frage zu stellen, sondern trägt sie. Zwar hat der Zeuge B. ausgesagt, die Frau - gemeint ist die Geschädigte F. - sei vor und nicht etwa in der Frauen-Toilette gestürzt und dort, wo sie gestürzt sei, habe er nicht gearbeitet bzw. gewischt. Insoweit weicht die Aussage des Zeugen aber von der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache ab, dass die Geschädigte F. auf einem von der vor Ort tätigen Reinigungskraft frisch gewischten und daher nassen Boden ausgerutscht ist. Doch nicht nur deshalb hält der Senat die Aussage des Zeugen B. in diesem Punkt für nicht glaubhaft und folgt ihr insoweit nicht. Denn dazu kommen weitere Unstimmigkeiten seiner Aussage:
Der Zeuge hat nicht mit Bestimmtheit aussagen können, wo die Geschädigte F. nach seiner Wahrnehmung gestürzt sei. Einerseits hat er bekundet, die Geschädigte sei vor der Frauentoilette gestürzt, andererseits hielt es der Zeuge ebenso für möglich, dass sie schon an der Treppe gestolpert sei. Zwischen dem Ausrutschen auf ebener Fläche und dem Stolpern auf einer Treppe besteht indes ein wesentlicher Unterschied, jedenfalls dann, wenn es gerade um den Sturz in oder vor einer Toilette - die naturgemäß treppenfrei ist - geht. Die diesbezügliche Unsicherheit des Zeugen spricht dafür, dass er das konkrete Sturzgeschehen der Geschädigten nicht von Anfang an verfolgt hat. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Zeuge nach seiner eigenen Aussage nicht mehr hat angeben können, weshalb die Geschädigte F. überhaupt gestürzt sei.
Demgegenüber hat der Zeuge B. aber klar bestätigt, dass er zum Unfallzeitpunkt mit Wischarbeiten vor den Toilettenräumen im ...Hotel ... beschäftigt gewesen sei. Nach der Überzeugung des Senats stellen allein die vom Zeugen B. zum Unfallzeitpunkt verrichteten Wischarbeiten eine plausible Erklärung für die feuchte Oberfläche dar, auf welcher die Geschädigte F. unstreitig ausgerutscht ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Zeugin im Vorraum, vor den eigentlichen Toilettenräumen oder erst in der Frauentoilette gestürzt ist. Maßgeblich ist der klägerische Vortrag, dass der Sturz "im Toilettenbereich des Untergeschosses" stattgefunden habe. Eben dies hat der Zeuge B. mit seiner Aussage bestätigt.
(c) Steht danach zur Überzeugung des Senats fest, dass die Geschädigte F. auf dem von dem Zeugen B. frisch gewischten Boden in den Toilettenräumen im Untergeschoss des ...Hotels ... ausgerutscht ist, liegt mit der Begründung des Landgerichts, die insoweit von der Berufung auch nicht angegriffen wird, eine Pflichtverletzung des Zeugen vor.
Aus § 4 Ziff. 1 des Reinigungsvertrags ergibt sich die Pflicht, die Reinigungsleistungen fachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft zu erbringen. Das verlangt, die Reinigung so vorzunehmen, dass Dritte, insbesondere Gäste des Hotels, nicht zu Schaden kommen. Daher gehört es zu den Pflichten des Reinigungspersonals, so zu arbeiten, dass die Gäste nicht auf nassem Boden ausrutschen. Diese Pflicht hat der Zeuge B. verletzt, indem er durch die Verwendung von zu viel Wischwasser die Feuchtigkeit der Bodenoberfläche und damit die Sturzgefahr verursacht hat, die sich in den Verletzungen der Geschädigten F. auch realisiert hat.
(2) Die Pflichtverletzung ist der Beklagten nach § 278 S. 1 Alt. 2 BGB zuzurechnen. Der Zeuge B. trat im Rahmen der von ihm verrichteten Reinigungsarbeiten, die zum Sturz der Geschädigten führten, als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin der Klägerin auf. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Grüneberg in: Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 278 Rn. 7 mwN).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Zeuge B. mit dem Willen der Beklagten zur Erfüllung der ihr aus dem Reinigungsvertrag obliegenden Verpflichtung zur Säuberung der Toilettenräume im Untergeschoss des Hotels, die in Ziff. 1.4. des Leistungsverzeichnisses (Anlage B1) näher konkretisiert ist, als Hilfsperson tätig war, als die Geschädigte am 05.12.2018 gegen 10:30 Uhr dort stürzte.
(a) Der Zeuge B. hat ausgesagt, er sei zu diesem Zeitpunkt Angestellter bei der Firma "mr." gewesen und habe für diese die Toiletten saubergemacht. Wenn die Toiletten dreckig gewesen seien, müsse saubergemacht werden. Dies habe er getan. Der Zeuge hat weiter angegeben, er sei nicht Angestellter des Hotels gewesen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat wiederholt und eindringlich ausgesagt, "auf jeden Fall für mr. da gewesen zu sein" (Bl. 265 d.A.). Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.06.2024 behauptet, der Zeuge B. sei Angestellter der "mrs. GmbH" gewesen und bei dieser handele es sich nicht um die Beklagte, ist der Vortrag aus den bereits dargelegten Gründen nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert. Der Entscheidung des Senats ist die in erster Instanz noch unstreitig gebliebene Tatsache zugrunde zu legen, dass der Reinigungsvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden und die Beklagte insofern mit der "rs. GmbH" bzw. "mrs. GmbH" identisch ist (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Hierauf weist im Übrigen auch die Aussage des Zeugen B. hin, der wiederholt angegeben hat, dass er bei der Firma "mr." angestellt gewesen sei. Dabei handelt es sich um den Firmennamen der Beklagten. Aus der Aussage des Zeugen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er mit der Bezeichnung "mr." lediglich eine Abkürzung für die Firma "mrs. GmbH" verwenden wollte. Vielmehr hat der Zeuge ausgesagt, seine Abrechnungen hätten "immer mit der Firma mr." stattgefunden, da habe es keine andere gegeben (Bl. 266 d.A.).
(b) Im Übrigen ist die Frage, ob der Zeuge B. bei der Beklagten oder bei einer von dieser zu unterscheidenden Gesellschaft angestellt war, für seine Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ohne Belang. Denn die Art der zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson bestehenden rechtlichen Beziehung ist gleichgültig (BGH, Urteil vom 08.02.1974 - V ZR 21/72, juris, Rn. 21 mwN; Grüneberg in: Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 278 Rn. 7 mwN). Mithin kommt es auf etwaige (arbeits-)vertragliche Beziehungen zwischen dem Zeugen B. und der Beklagten nicht entscheidend an. Maßgeblich ist allein, dass die Hilfsperson nach den tatsächlichen Verhältnissen objektiv für den Schuldner tätig geworden ist, dass also der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient hat (BGH, Urteil vom 20.06.1984 - VIII ZR 137/83, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82, juris, Rn. 23; Ulber in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, § 278 Rn. 21 mwN).
Der Senat hat keine Zweifel, dass sich die Beklagte - womöglich auch ohne ein eigenes Vertragsverhältnis zu diesem zu unterhalten - des Zeugen B. bedient hat, um im eigenen Interesse ihre Verbindlichkeit aus dem Reinigungsvertrag mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu erfüllen. Der Zeuge B. hat glaubhaft ausgesagt, es habe keine andere Firma als "mr." - die Beklagte - gegeben. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte im fraglichen Zeitraum keine weiteren Reinigungsverträge mit anderen Unternehmen abgeschlossen. In dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll über die Reinigungskontrolle (Anlage ... 5) ist für den 05.12.2018 zwei Mal ein "B." verzeichnet, bei dem es sich nach der Überzeugung des Senats einzig um den Zeugen B. handeln kann.
Mit der Aussage des Zeugen B. liegt ein belastbares Beweisergebnis vor, sodass es auf die Frage, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist, nicht mehr entscheidend ankommt.
cc) Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Exkulpationsvortrag hat sie nicht gehalten. Nach § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ist ihr das fahrlässige Verhalten des Zeugen B. (§ 276 BGB) zuzurechnen.
dd) Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe 34.442,92 € entstanden.
Denn als Haftpflichtversicherin ist sie gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin einstandspflichtig, die wiederum gegenüber der Geschädigten F. aufgrund des Unfalls vom 05.12.2018 gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249, 253 Abs. 2 BGB ersatzpflichtig ist.
Der mit Schriftsatz der Klägerin vom 05.12.2022 aufgeschlüsselten und mit den Anlagen ... 8 bis ... 14 näher substantiierten Höhe der Klageforderung ist die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich entgegengetreten, sodass die geltend gemachte Schadenshöhe von 34.442,92 € unstreitig ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
c) Gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin in dem Rechtsstreit LG Hannover - 11 O 365/20 rechtskräftig verurteilt worden ist, an die Geschädigte F. einen Betrag in Höhe von 9.162,17 € sowie weitere 403,22 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2021 zu zahlen, und die Klägerin eine entsprechende Zahlung an die Geschädigte geleistet hat. Ebenso unstreitig ist, dass die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses weitere Zahlungen, insbesondere für Heilbehandlungskosten der Geschädigten, geleistet hat. Insgesamt leistete die Klägerin aufgrund des Sturzes der Frau F. Zahlungen in der geltend gemachten Höhe von 34.442,92 €.
d) Dem Anspruch der Klägerin steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen. Es kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB bereits Verjährung eingetreten ist.
Der geltend gemachte Anspruch verjährt nach den Regeln des Haftungsverhältnisses zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem ersatzpflichtigen Dritten, also der Beklagten. Der Anspruchsübergang führt weder zu einer Hemmung noch beginnt eine neue Verjährungsfrist (Voit in: Bruck/Möller VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 Rn. 129 mwN). Der Schadensersatzanspruch nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
Danach ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen begonnen hat. Demgemäß wäre Verjährung grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2021 eingetreten. Die Klägerin hat ihre Klage erst mit Zustellung der Klageschrift am 03.06.2022 (Bl. 18 d.A.) erhoben (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Wie das Landgericht indes zutreffend ausgeführt hat, wurde der Ablauf der Verjährung durch Zustellung der Streitverkündungsschrift an die Beklagte am 24.04.2021 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, hier also am 08.05.2022. Danach lief die reguläre Verjährungsfrist weiter. Bis zur Erhebung der Klage am 03.06.2022 war diese noch nicht abgelaufen, sodass die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt und der auf die Klägerin übergegangene Anspruch nicht verjährt ist.
Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Ansprüche gegenüber der "mrs. GmbH" seien seit Ablauf des Jahres 2021 verjährt, weil dieser Gesellschaft im Vorprozess der Streit nicht verkündet und es deshalb zu keiner Hemmung der Verjährung gekommen sei, wobei sich auch die hiesige Beklagte auf die Verjährung der Ansprüche im Verhältnis der Klägerin zur "mrs. GmbH" berufen könne, geht dies fehl. Die Beklagte ist die Anspruchsgegnerin der Versicherungsnehmerin bzw. nach Übergang des Anspruchs gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG der Klägerin. Für eine etwaige Verjährung kommt es allein auf die in diesem Rechtsverhältnis geltend gemachten Ansprüche an. Verjährung ist hier - wie ausgeführt - nicht eingetreten.
3. Der Klägerin steht im Hinblick auf den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für zukünftige Schäden aus Anlass des Unfalls der Geschädigten F. zu. Bei der Verletzung des Körpers - eines absoluten Rechtsgutes - ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass keine weiteren Folgen mehr auftreten werden, auch wenn die Behandlung abgeschlossen ist.
4. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Insbesondere ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Senat im vorliegenden Fall von entscheidungserheblichen Rechtsauffassungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs abweicht.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO, §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 40.000 € festgesetzt. Hierbei war der Wert des Feststellungsantrags mit 10% des bezifferten Zahlungsantrags anzusetzen.