Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.07.2024, Az.: 7 W 6/24
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins über das hoffreie Vermögen nach dem Erblasser
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.07.2024
- Aktenzeichen
- 7 W 6/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 19372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2024:0722.7W6.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stade - 09.02.2024 - AZ: 11 Lw 31/23
Rechtsgrundlagen
- § 1 HöfeO
- § 7 Abs. 1 HöfeO
- § 2084 BGB
- § 2100 BGB
In der Landwirtschaftssache
betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins über das hoffreie Vermögen nach dem Erblasser
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 7. Zivilsenat (Landwirtschaftssenat) - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... als Berufsrichter sowie die Landwirte Frau ... und Herrn ... als ehrenamtliche Richter am 22. Juli 2024 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers und Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade - Landwirtschaftsgericht - vom 9. Februar 2024 - Az. 11 Lw 31/23 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2. Außerdem hat der Beteiligte zu 2 die der Beteiligten zu 1 etwaig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 345.428 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Geschwister. Sie streiten im Rahmen des vorliegenden, auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins für das hoffreie Vermögen gerichteten Verfahrens um die Hoferbfolge nach dem am 23. Mai 2023 verstorbenen Erblasser - dem Vater der Beteiligten -, der Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Stade von K. Bl. 442 verzeichneten Grundbesitzes war, für den ein Hofvermerk eingetragen ist.
Seit dem 1. Januar 2015 wurde der auf dem vorgenannten Grundbesitz ehemals vom Erblasser allein geführte Betrieb mittels einer dazu gegründeten GbR durch den Erblasser und die Beteiligte zu 1 gemeinschaftlich betrieben, wobei sich der Erblasser, der für die Bewirtschaftung der Ländereien zu Zwecken des Futteranbaus zuständig war, während sich die Beteiligte zu 1 vorrangig um die Milchviehhaltung kümmerte, nach einem Unfall zunehmend aus dem Betrieb zurückzog. Im Jahr 2021 trat der Sohn der Beteiligten zu 1, F.T., der über eine abgeschlossene Ausbildung als Landwirt verfügt, anstelle des Erblassers in die mit der Beteiligten zu 1 bestehende GbR ein, die unter Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitsteilung fortgesetzt wurde und mit dieser Aufgabenverteilung auch nach dem Tod des Erblassers weiterbetrieben wird.
Die Beteiligte zu 1 verfügt über eine Ausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft und hat im Anschluss an ihre Lehre durchgängig auf dem Hof des Erblassers mitgearbeitet. Dort kümmerte sie sich zunächst vorrangig um die Versorgung der Kühe und übernahm - nachdem ihr im Jahr 2000 geborener Sohn etwas älter geworden war - später auch weitere Aufgaben zur Entlastung des Erblassers, bis sie mit diesem die Bewirtschaftung des Hofes, wie vorstehend dargestellt, gemeinschaftlich in Form der GbR fortsetzte.
Die Beteiligte zu 1 stützt ihr Begehren auf Erteilung eines sie als Hoferbin ausweisenden Hoffolgezeugnisses auf die vom Erblasser mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3., verfasste gemeinschaftliche letztwillige Verfügung vom 2. Januar 2023, in der es u.a. wie folgt heißt:
"Ich, der Ehemann, bin Eigentümer des in D., ... belegenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu einer Gesamtgröße von ca. 64,5 ha. Bei diesem landwirtschaftlichen Grundbesitz handelt es sich um einen Hof gemäß der Höfeordnung (HöfeO). ... Für den Fall meines Ablebens bestimme ich hiermit zunächst meine Tochter S.T. zur Hoferbin, welche den landwirtschaftlichen Betrieb ohnehin mit unserem wirtschaftsfähigen Enkel F.T., geb. am 3. August 2000, ... führt. F. hat eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und ich gehe daher davon aus, dass unsere Tochter S. den Hof dann an F. weitervererben wird. Unsere beiden Kinder R. und I. erhalten sodann die ihnen zustehenden Pflichtteilsansprüche gemäß § 12 der Höfeordnung. ...
Sollten wir gemeinsam oder kurz hintereinander versterben, so ist es unser Wille, dass unsere Tochter S. Hoferbein werden soll. Auch in diesem Fall erhalten die weichenden Erben die ihnen zustehenden Pflichtteilsansprüche gemäß § 12 der Höfeordnung. ..."
Der Beteiligte zu 2 beansprucht demgegenüber die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten, weil es seiner Auffassung nach an einer eindeutigen Bestimmung der Beteiligten zu 1 als Hoferbin durch das vorstehend erwähnte Testament fehle; außerdem sei die Beteiligte zu 1 gleichermaßen wie die weitere gemeinsame Schwester der Beteiligten, I.G., im Gegensatz zu ihm, der über eine abgeschlossene Ausbildung als Landwirt und Bank- sowie Groß- und Einzelhandelskaufmann verfüge und mittlerweile u.a. eine Unternehmensberatung für landwirtschaftliche Großbetriebe betreibe, nicht wirtschaftsfähig.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 1 bis 3, der gemeinsamen Schwester der Beteiligten zu 1 und 2, I. G., sowie des Sohns der Beteiligten zu 1, F.T., mit Beschluss vom 9. Februar 2024 angekündigt, nach Rechtskraft des Beschlusses ein Hoffolgezeugnis (sowie den inhaltlich nicht in Streit stehenden Erbschein über das hoffreie Vermögen zugunsten der Beteiligten zu 3) entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 erteilen zu wollen und den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten zurückgewiesen.
Dies hat es im Kern wie folgt begründet:
Im Hinblick auf den im Grundbuch eingetragenen Hofvermerk handele es sich bei der streitgegenständlichen Besitzung um einen Hof i.S. der HöfeO, den der Erblasser im Wege der gewillkürten Erfolge der Beteiligten zu 1 vererbt habe. Dabei habe der Erblasser durch die Wortwahl im Rahmen des gemeinschaftlichen Testaments auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Hof der Beteiligten zu 1 nicht lediglich "interimsweise", sondern ihr "vollständig" als Hoferbin zufallen solle.
Gleichermaßen fehle es auch nicht an der erforderlichen Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1. Auch wenn diese nicht über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfüge, so habe sie doch seit fast 40 Jahren durchgehend - zuletzt sogar in Form einer Mit-Unternehmerschaft - im Betrieb des Erblassers mitgearbeitet und dadurch tiefgehende Einblicke in die entsprechenden Abläufe auf dem Hof erhalten. Die im Rahmen der Anhörung durch das Landwirtschaftsgericht gewonnenen Informationen belegten dabei umfassende landwirtschaftliche Kenntnisse der Beteiligten zu 1, und zwar nicht nur im Bereich der Milchwirtschaft, sondern auch hinsichtlich der Flächenbewirtschaftung. Danach sei festzustellen, dass die Beteiligte zu 1 im Gegensatz zu der Darstellung des Beteiligten zu 2 keineswegs in einem über das gewöhnliche Maß für einen auf die Bewirtschaftung von Grünland ausgerichteten Betrieb hinausgehenden Umfang auf die Beratung durch externe Berater angewiesen sei. Im Übrigen müsse auch ein Landwirt mit abgeschlossener Ausbildung auf eine externe Hilfestellung zurückgreifen.
Schließlich fehle es an der erforderlichen Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 auch nicht deswegen, weil diese sich im Tatsächlichen nur um die Milchviehhaltung kümmere und die weiteren Aufgaben zunächst dem Erblasser überlassen habe bzw. nunmehr damit ihren Sohn betraue. Zum einen habe die erfolgte Anhörung eine solche strikte Trennung der Aufgabenbereiche nicht ergeben. Dabei zeichne sich ein Familienbetrieb wie der vorliegende ohnehin dadurch aus, dass jeder der Beteiligten die seinen Präferenzen am ehesten entsprechenden Aufgaben übernehme. Zum anderen dürften die Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit nicht überspannt werden. Ziel der Wirtschaftsfähigkeit sei, den Fortbestand des Hofes zu sichern. Dass dies im Streitfall gewährleistet sei, zeige sich bereits dadurch, dass die Beteiligte zu 1 nach dem dem Rückzug des Erblassers aus der Bewirtschaftung vorangegangenen Unfall die zu dessen Tätigkeitsbereich gehörenden Aufgaben übernommen und dies der Betrieb ohne weiteres überstanden habe.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses.
Gegen diese, der Vertreterin des Beteiligten zu 2 am 13. Februar 2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner am 20. Februar 2024 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2024 nicht abgeholfen hat.
Mit der Beschwerde macht der Beteiligte zu 2 zum einen geltend, dass trotz eingetragenem Hofvermerks die Hofeigenschaft der streitgegenständlichen Besitzung im Sinne von § 1 HöfeO zum Zeitpunkt des Erbfalles zweifelhaft sei. Denn der Erblasser habe - wie sich aus § 7 Ziff. 4 und § 12 des zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Erblasser geschlossenen GbR-Vertrags von Dezember 2014 ergebe - mit Ausnahme des Grund und Bodens, der Genossenschaftsanteile und der Verbindlichkeiten sämtliche Wirtschaftsgüter auf die GbR zu Eigentum übertragen. Die Beteiligte zu 1 habe insoweit bei ihrer Anhörung durch das Landwirtschaftsgericht selbst eingeräumt, dass auch Vieh und Maschinen im Eigentum der GbR gestanden hätten. Zwar habe der Erblasser der GbR den Grundbesitz zur Nutzung überlassen. Dies ändere aber nichts daran, dass der Erblasser noch lebzeitig mit Gründung der GbR, spätestens aber durch die seitens der Beteiligten zu 1 geschilderte Übertragung seines Gesellschaftsanteils auf seinen Enkel F.T. im Jahr 2021 die vormals bestehende Betriebseinheit auseinandergerissen habe, was den Verlust der Hofeigenschaft zur Folge habe.
Des Weiteren rügt der Beteiligte zu 2, dass entgegen der Auslegung durch das Landwirtschaftsgericht keine eindeutige Hoferbenbestimmung zugunsten der Beteiligten zu 1 durch das gemeinschaftliche Testament vom 2. Januar 2023 erfolgt sei. Dessen Wortlaut deute vielmehr darauf hin, dass der Erblasser die Beteiligte zu 1 selbst nicht für wirtschaftsfähig erachtet habe, allerdings - rechtlich fehlerhaft - davon ausgegangen sei, die Beteiligte zu 1 könne trotzdem mit der Unterstützung ihres Sohnes Hoferbin werden. Aus diesem Grund fehle es an einer wirksamen gewillkürten Hoferbenbestimmung, weswegen gesetzliche Hoferbfolge eingetreten sei.
Schließlich beanstandet der Beteiligte zu 2, dass das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 bejaht habe. Gegen ihre Wirtschaftsfähigkeit spreche bereits der Wortlaut der letztwilligen Verfügung des Erblassers sowie die Tatsache, dass dieser ersichtlich die Übernahme seiner Gesellschafterstellung durch seinen Enkel F. für geboten gehalten habe. Die Beteiligte zu 1 habe dadurch, dass sie zugegeben habe, einen Anbauplan nur jeweils gemeinsam mit dem Erblasser bzw. ihrem Sohn aufstellen zu können, eingeräumt, dass sie nicht über die entsprechenden Fertigkeiten verfüge, ohne Hilfe anderer Personen einen Ackerbaubetrieb zu betreiben. Darüber hinaus fehle es ihr auch für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an dem erforderlichen Know-how, weswegen sie im Ergebnis nicht die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit für den streitgegenständlichen Betrieb aufweise.
Der Beteiligte zu 2 beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen und dem Beteiligten zu 2 ein Hoffolgezeugnis zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Landwirtschaftsgerichts vom 26. Januar 2024.
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist gem. § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG und beim zuständigen Gericht gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingelegt. Der Beteiligte zu 2 gehört auch zum Kreis der gem. § 59 Abs. 1 FamFG Beschwerdeberechtigten.
Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG auch statthaft und nicht durch § 72 Abs. 1 NJG ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss v. 12. Mai 2023 - BLw 1/22, juris Rn. 12).
2. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
a) Zu Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen, im Grundbuch von K. eingetragenen Grundbesitz um einen Hof i.S. der HöfeO handelt.
aa) Für den vorgenannten Grundbesitz ist im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen.
Dieser Vermerk begründet gemäß § 5 HöfeVfO die (widerlegliche) Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat. Da beim Tod des Hofeigentümers der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur dem Hoferben zufällt (§ 4 Satz 1 HöfeO), erleichtert die Eintragung des Hofvermerks die Feststellung, welche Grundstücke zum Hof gehören und damit von der gesetzlich angeordneten Nachlassspaltung erfasst werden (BGH, Beschluss v. 30. April 2021 - BLw 2/20, juris Rn. 17).
Allerdings kann die Hofeigenschaft auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen ("Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs"), wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss v. 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292). Dies ist der Fall, wenn die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer aufgelöst war, weil der Erblasser den Betrieb bereits endgültig eingestellt hatte (BGH, Beschluss v. 29. November 2013 - BLw 4/12, juris Rn. 39 f. m.w.N.). Für diesen Fall vererbt sich der Grundbesitz nach allgemeinem Erbrecht, weil eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hatte, nicht als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden kann (BGH aaO, juris Rn. 41).
Für die Frage des Bestehens oder des Wegfalls der Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls ist auf eine Gesamtwürdigung und Bewertung aller in Betracht kommenden Tatsachen wie z.B. das Vorhandensein von einsetzbarem lebenden und toten Inventar, geeigneten Wirtschaftsgebäuden und landwirtschaftlichen Flächen, das Vorhandensein eines geeigneten Hofnachfolgers sowie Art und Weise und vor allem Grund der Aufgabe der Bewirtschaftung abzustellen (vgl. Senat, Beschluss v. 11. November 2016 - 7 W 38/16, juris Rn. 30). Maßgebliche Bedeutung kommt darüber hinaus dem geäußerten, ggf. an Kriterien festzumachenden Willen des Hofeigentümers - hier des Erblassers - zu, da die endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs naturgemäß von seinem Willen getragen sein muss (BGH, aaO, juris RN. 45). Der Wunsch des Hofeigentümers, die Betriebseinheit zu erhalten, ist lediglich dann unbeachtlich, wenn sämtliche objektive Kriterien gegen die tatsächliche Durchführbarkeit dieser Absicht sprächen (BGH, aaO, juris Rn. 45; Senat, aaO, juris Rn. 30; Senat, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - 7 W 40/15, juris-Rdnr. 31).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich eine zum Entfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs führende Auflösung der Betriebseinheit entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 im Streitfall nicht feststellen.
(1) Zwar hat der Erblasser im Rahmen der Gesellschaftsgründung mit der Beteiligten zu 1 sämtliche Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme der Ländereien, der Genossenschaftsanteile und der Verbindlichkeiten) seines ehemals als Einzelunternehmen geführten landwirtschaftlichen Betriebs auf die GbR übertragen. Damit war jedoch weder objektiv eine Bewirtschaftungsaufgabe des Hofes verbunden, noch hat der Erblasser damit subjektiv zum Ausdruck gebracht, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden könne oder solle. Ganz im Gegenteil sollte diese Maßnahme gerade zur Fortsetzung der Bewirtschaftung, wie sie faktisch auch schon vor der GbR-Gründung im Rahmen der mit der Beteiligten zu 1 abgesprochenen Arbeitsteilung praktiziert wurde, dienen und tat dies ganz offensichtlich auch, nur eben in geänderter Rechtsform. Eine solche Art der - teilweisen - Übertragung der Bewirtschaftung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses findet sich insbesondere auch bei der formlosen Hoferbenbestimmung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO, ohne dass in einem solchen Fall der Fortbestand der Betriebseinheit zweifelhaft wäre.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Umstand, dass - isoliert betrachtet - die Weggabe von totem und lebendem Inventar sowie sonstigen Wirtschaftsgütern zu den objektiven Merkmalen einer Betriebsaufgabe zählen kann, im hier zu beurteilenden Fall nicht an. Für die Zeit bis zum Jahr 2021 gilt dies ohnehin schon deswegen, weil der Erblasser bis dahin an der GbR, die nunmehr Eigentümerin dieser Gegenstände war, selbst beteiligt war und damit auf die betroffenen Wirtschaftsgüter weiterhin jederzeit bei betrieblicher Notwendigkeit zugreifen konnte.
(2) Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch für Zeit nach der Übertragung seines GbR-Anteils auf seinen Enkel F.T. im Jahr 2021.
Zwar erfolgte seit dieser Zeit keine Bewirtschaftung des Hofes oder Überwachung der Bewirtschaftung durch den Erblasser mehr, auch nicht mittelbar über die zuvor bestehende Gesellschaftsbeteiligung, weil dies sein Gesundheitszustand offenbar nicht mehr zuließ. Damit war aber keine - geschweige denn endgültige - Einstellung des Betriebs verbunden, da auch nach Ausscheiden des Erblassers aus der GbR mit der Beteiligten zu 1 unstreitig eine laufende Bewirtschaftung des Hofes durch die Beteiligte zu 1 und ihren Sohn erfolgte, die bis heute ununterbrochen fortbesteht.
Selbst die geschlossene und meist auch dauerhafte Verpachtung sowie die damit einhergehende Aufgabe der Eigenbewirtschaftung durch den Hofeigentümer wird von der Rechtsprechung zumeist nicht als Indiz für eine dauerhafte Betriebseinstellung angesehen (zum Meinungsstand: Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 1 HöfeO, Rn. 41), schon gar nicht eine lediglich vorübergehende Betriebsaufgabe im Fall von Krankheit oder aus ähnlichen Gründen, wenn der Betrieb nach dem Willen des späteren Erblassers lediglich vorübergehend ruht (BGH aaO, juris Rn. 41). Dementsprechend scheidet die Annahme einer endgültigen Betriebsaufgabe erst recht aus, wenn - wie im Streitfall - gar keine Betriebseinstellung erfolgt, sondern der Hof stattdessen fortlaufend weiter bewirtschaftet wird - selbst ggf. durch Pächter oder Lohnunternehmer (vgl. Senat, Beschluss v. 11. November 2016 - 7 W 38/16, juris Rn. 38).
Gleichermaßen war mit der Übertragung des GbR-Anteils durch den Erblasser auf seinen Enkel auch nicht ein entsprechender Wille des Erblassers zu einer Betriebseinstellung verbunden, sondern im Gegenteil vielmehr der Wunsch einer Fortsetzung der Bewirtschaftung sogar über die dem Erblasser unmittelbar nachfolgende Generation hinaus. Entsprechendes dokumentiert das von ihm und der Beteiligten zu 3 im Januar 2023 und damit wenige Monate vor seinem Tod errichtete gemeinschaftliche Testament, mittels dessen der Erblasser nicht nur ausdrücklich eine Hoferbenbestimmung getroffen, sondern sogar seiner Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Beteiligte zu 1 möge den Hof an ihren Sohn, seinen Enkel, weitervererben.
Zu einer abweichenden Wertung führt schließlich auch nicht die Tatsache, dass der Wille des Erblassers ausnahmsweise nicht entscheidend ist, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind (BGH aaO, juris Rn. 45).
Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor, da - selbst wenn es infolge des Auseinanderfallens des Eigentums an Grund und Boden einerseits und an Inventar und sonstigen Wirtschaftsgütern andererseits zu Lebzeiten des Erblassers nach Übertragung des Gesellschaftsanteils auf seinen Enkel an einer potentiell leistungsfähigen Wirtschaftseinheit gefehlt haben sollte, wie der Beteiligte zu 2 meint - mit dem Tod des Erblassers eine solche jedenfalls wieder hergestellt war; denn mit dem Tod des Erblassers sind die bei ihm verbliebenen Teile des Hofvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1 übergegangen, was zur Folge hat, dass sie sich damit seitdem wieder in der Hand eines der Gesellschafter befinden und die erforderliche funktionsfähige Betriebseinheit damit gegeben ist.
b) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, es fehle an einer wirksamen testamentarischen Bestimmung der Beteiligten zu 1 als gewillkürte Hoferbin gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HöfeO.
aa) Der Erblasser hat im Rahmen der mit der Beteiligten zu 3 verfassten letztwilligen Verfügung eine Erbfolge in seinen Hof angeordnet. Damit ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 für die Annahme einer gesetzlichen Erfolge in den streitgegenständlichen Hof kein Raum.
Daran änderte sich auch nichts, wenn - wie der Beteiligte zu 2 meint - der Erblasser tatsächlich die Beteiligte zu 1 nur "interimsweise" zur Hoferbin habe bestimmen wollen und rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass sie wegen ihrer vermeintlich fehlenden Wirtschaftsfähigkeit eine solche Position nur mit Hilfe ihres aus Sicht des Erblassers wirtschaftsfähigen Sohns erreichen könne.
Denn selbst wenn tatsächlich eine unwirksame Bestimmung der Beteiligten zu 1 als Hoferbin vorläge, würde dies dem Beteiligten zu 2 nicht weiterhelfen. Für diesen Fall wäre nämlich die Benennung des Enkels des Erblassers, F.T., als eine Ersatz-Hoferbenbestimmung gem. § 2096 BGB auszulegen, die dem Eintritt der gesetzlichen Erfolge vorginge. Dass F.T. nicht wirtschaftsfähig wäre, behauptet selbst der Beteiligte zu 2 nicht.
Im Übrigen dürfte eine Auslegung des seitens des Erblassers im vorgenannten Testament Erklärten, wie sie der Beteiligte zu 2 vornehmen will, kaum vertretbar sein. Aufbau und Inhalt des vorgenannten Testaments deuten klar auf eine vor dem Verfassen dieser Verfügung stattgehabte rechtliche Beratung der Eheleute T. hin. Unter solchen Voraussetzungen kann indes vernünftiger Weise ausgeschlossen werden, dass der Erblasser eine letztwillige Anordnung in Bezug auf die Hoferbfolge hätte treffen wollen, die im Ergebnis zur Unwirksamkeit des von ihm Gewollten führte. Zudem ist, wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben wird, § 2084 BGB.
bb) Vor diesem Hintergrund stellt sich unter Berücksichtigung des Wortlauts des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute T. ohnehin lediglich die Frage, ob der Erblasser die Beteiligte zu 1 als Voll- oder als Vorerbin einsetzen wollte. Soweit das Landwirtschaftsgericht dabei im Rahmen der Auslegung von einer Vollerbeneinsetzung ausgegangen ist - dies ist ersichtlich mit der Formulierung, dass der Hof "vollständig" an die Beteiligte weitergegeben werden sollte, gemeint - begründen sich hiergegen keine Bedenken des Senats.
(1) Zwar könnte die Verwendung des Begriffs "zunächst" durch den Erblasser im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beteiligten zu 1 als Hoferbin sowie die Erwähnung des "wirtschaftsfähigen" Enkels F.T. dafür sprechen, dass der Erblasser einen Übergang des Hofes auf seinen Enkel - unangetastet durch etwaige Verfügungen der Beteiligten zu 1 - habe sicherstellen wollen, was sich durch eine Vollerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 nicht gewährleisten ließe.
Hiergegen spricht aber die Formulierung, dass er davon ausginge, dass "unsere Tochter S. den Hof dann an F. weitervererben wird" (Hervorhebung durch den Senat). Damit hat der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass nach seinen Vorstellungen der Sohn der Beteiligten zu 1 diese und gerade nicht ihn, den Erblasser, beerben soll. Dies steht jedoch der Annahme einer Einsetzung der Beteiligten zu 1 lediglich als Vorerbin und deren Sohns als Nacherben entgegen, weil für diesen Fall der Enkel dann nicht Erbe der Beteiligten zu 1, sondern des Erblassers wäre, § 2100 BGB.
(2) Gleichermaßen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass nach dem Willen des Erblassers aufgrund von den mit einer Vorerbenstellung - selbst einer befreiten - einhergehenden Verfügungsbeschränkungen die Beteiligte zu 1 im Ergebnis nur die Nutzungen während ihrer Erbenstellung aus dem Hof soll ziehen können. Vorgaben in Bezug auf eine durch die Beteiligte zu 1 zu beachtende Substanzerhaltung ergeben sich aus der letztwilligen Verfügung nicht. Um eine solche geht es für den Fall der Anordnung einer Vorerbschaft jedoch gerade.
(3) Darüber hinaus finden sich auch keine Anordnungen für das den - etwaigen - Nacherbfall auslösende Ereignis. Dies steht zwar per se einer Anordnung von Vor- und Nacherfolge nicht entgegen, da mangels anderweitiger Bestimmung gem. § 2106 Abs. 1 BGB der Nacherbfall dann mit dem Tod des Vorerben eintritt.
Da der mögliche Nacherbe F.T. allerdings bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seine landwirtschaftliche Ausbildung beendet hatte und vom Erblasser als wirtschaftsfähig betrachtet wurde, erscheint die Annahme, der Erblasser habe einerseits seinen Enkel zum Nacherben bestimmen, andererseits den Eintritt des Nacherbfalls aber erst mit dem Tod der Beteiligten zu 1 eintreten lassen wollen, eher fernliegend. Denn gerade, wenn es um die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes geht, macht der Eintritt des Nacherbfalls erst mit Tod des Vorerben häufig keinen Sinn, weil zu diesem Zeitpunkt der Nacherbe im Zweifel bereits selbst in einem Alter ist, in dem eine Übertragung des Hofes auf die ihm nachfolgende Generation für gewöhnlich ansteht.
Vor diesem Hintergrund stellt - erst recht angesichts der ersichtlich stattgehabten rechtlichen Beratung der Eheleute T. vor der Testamentserrichtung - das Fehlen einer Bestimmung, wann der Nacherbfall eintreten soll, im Streitfall ein deutliches Indiz dafür dar, dass die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge durch den Erblasser in den Hof nicht gewollt war.
(4) Hierfür spricht schließlich auch die Tatsache, dass bezüglich der Vererbung des hoffreien Vermögens nach dem Letztversterbenden der Ehegatten von "Schlusserben" die Rede ist. Dies deutet darauf hin, dass die Testierenden um den Unterschied zwischen einem Schlusserben (als Vollerben) und einem Vorerben wussten. War dem Erblasser dieser Unterschied jedoch bekannt, ist davon auszugehen, dass er - hätte er tatsächlich bezüglich des Hofes die Beteiligte zu 1 nur als Hof-Vorerbin einsetzen wollen - dies im Rahmen der letztwilligen Verfügung auch klar zum Ausdruck gebracht hätte.
Nach alledem lässt sich die Anordnung des Erblassers in der letztwilligen Verfügung vom 2. Januar 2023 betreffend den streitgegenständlichen Hof damit nur so verstehen, dass er die Beteiligte zu 1 als Hof(voll)erbin einsetzen wollte.
c) Die Bestimmung der Beteiligten zu 1 gem. § 7 Abs. 1 S. 1, 1. Alt HöfeO zur gewillkürten Hoferbin scheitert schließlich auch nicht an ihrer fehlenden Wirtschaftsfähigkeit.
aa) Grundsätzlich ist der Hofeigentümer im Rahmen der ihm gem. Art 14 GG gewährten Testierfreiheit frei, wen er zu seinem Rechtsnachfolger und Erben seines Hofes im Sinne der HöfeO bestimmen will. Auch bedarf eine Verfügung von Todes wegen, durch die ein oder mehrere Abkömmlinge des Erblassers übergangen werden, nicht der gerichtlichen Genehmigung (vgl. v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 7 Rn. 2 f.). Das freie Bestimmungsrecht des Erblassers stößt lediglich insoweit auf eine Schranke, als dass zum einen durch die gewillkürte Einsetzung eines Hoferben eine etwaig erfolgte formlose Hoferbenbestimmung nicht außer Kraft gesetzt werden darf und zum anderen die Wirtschaftsfähigkeit des eingesetzten Hoferben gewährleistet sein muss.
Gemessen daran kommt es - da die Echtheit und wirksame Errichtung des handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute T. vom 2. Januar 2023 außer Streit steht, eine Bestimmung der Beteiligten zu 1 zur Hoferbin, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben haben, vorliegt, die Beteiligte zu 1 durch den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses die Annahme der Erbschaft erklärt hat und eine formlose Hoferbenbestimmung einer anderen Person als der Beteiligten zu 1 durch den Erblasser unstreitig nicht erfolgt ist - im Streitfall gem. § 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO einzig darauf an, ob die Beteiligte zu 1 wirtschaftsfähig i. S. von § 6 Abs. 7 HöfeO ist.
bb) Dies ist aus Sicht des Senats der Fall.
(1) Wirtschaftsfähig ist ein Erbanwärter, wenn er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und nach seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den zum Nachlass gehörenden Hof ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften, und zwar so, dass keine größeren Ausfälle in den Erträgen des Hofes eintreten als diejenigen, die auch bei der Wirtschaftsführung eines anderen, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewachsenen Landwirts eintreten würden (BGH RdL 1951, 216; 1961, 314).
Anknüpfungspunkt für die Wirtschaftsfähigkeit i. S. v. § 6 Abs. 7 HöfeO ist dabei die Fähigkeit zur Bewirtschaftung. Der Hofanwärter muss den Hof in Eigenbewirtschaftung nehmen können; dagegen wird die Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften, nicht gefordert (v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 6, Rn. 96).
Die Anforderungen, die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, richten sich nach dem zu vererbenden Hof. Dementsprechend kommt es also auf dessen konkrete Bewirtschaftung vor dem Erbfall an, die fortzusetzen der Hoferbe fähig sein muss. Aus diesem Grund sind die für die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht abstrakt-generell zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse und Einzelheiten des streitgegenständlichen Hofes (so auch sinngemäß: v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a. a. O., § 6, Rn. 97).
(2) Nach den vom Beteiligten zu 2 nicht angegriffenen Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts erfolgte die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Hofes zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Form eines Mischbetriebes bestehend aus den Komponenten Milchviehwirtschaft einerseits und Flächenbewirtschaftung zu Zwecken des Futteranbaus andererseits; sonstiger Ackerbau in Form der Kultivierung anderer Bodenfrüchte zu Zwecken des Verkaufs erfolgte hingegen nicht.
Für die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 ist daher ausreichend, allerdings auch erforderlich, dass sie über die für die selbständige Bewirtschaftung einer solchermaßen eingeschränkten agrarischen Nutzung der Hofflächen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Von dem Vorhandensein solcher Kenntnisse ist der Senat mit dem Landwirtschaftsgericht indes überzeugt.
Zwar verfügt die Beteiligte zu 1 anders als der Beteiligte zu 2 nicht über eine landwirtschaftliche Ausbildung; dies ändert aber nichts daran, dass sie mit dem Betrieb, den sie über Jahrzehnte hinweg gemeinsam - zuletzt als Mitunternehmerin - mit dem Erblasser bewirtschaftet hat, vertraut ist und die für die Fortsetzung der Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten für eine Eigenbewirtschaftung besitzt.
(a) Dass die Beteiligte zu 1 über die erforderlichen theoretischen und praktischen Fertigkeiten für eine selbständige Bewirtschaftung des Betriebszweigs der Milchviehwirtschaft einschließlich des Herdenmanagements und der Betreuung des Tierbestands verfügt, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich unstreitig seit nahezu 40 Jahren im Wesentlichen allein um den Viehbetrieb auf dem Hof gekümmert hat, als erwiesen anzusehen und wird auch vom Beteiligten zu 2 nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dabei beschränkt sich, wie die Angaben ihrer Schwester I. G., ihres Sohns F.T. sowie der Beteiligten zu 3 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht ergeben haben, die Tätigkeit der Beteiligten zu 1 auch nicht nur auf die Betreuung und die - unter Hinzuziehung eines Tierarztes erfolgende - medizinische Versorgung des Tierbestands im Tatsächlichen; vielmehr erledigt die Beteiligte zu 1 auch den in diesem Zusammenhang anfallenden Koordinations- und Verwaltungsaufwand eigenständig und in eigener Verantwortung.
(b) Die Beteiligte zu 1 weist im Hinblick auf ihre vom Landwirtschaftsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen festgestellten und vom Beteiligten zu 2 nicht bestrittenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten - so insbesondere den Umgang mit den erforderlichen Arbeitsgeräten und die Fähigkeit zur Erstellung betriebswirtschaftlicher Kalkulationen - indes auch die notwendigen landwirtschaftlich-technischen und organisatorisch-kalkulatorischen Voraussetzungen für eine Eigenbewirtschaftung des Betriebszweigs der Flächenbewirtschaftung auf, die sich im Streitfall ohnehin auf den Futteranbau und die Grünlandbewirtschaftung beschränkt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1 den Anbauplan stets gemeinsam mit dem Erblasser bzw. nach dessen Tod mit ihrem Sohn aufgestellt hat und für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf die Unterstützung ihres Sohns oder für die Auswahl von Saatgut auf die Beratung eines Fachberaters zurückgreifen muss. Denn abgesehen davon, dass angesichts der zunehmenden Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen in der Landwirtschaft die Inanspruchnahme externen Fachwissens ohnehin immer mehr an Bedeutung gewinnt, wie dem Senat als Fachsenat bekannt ist, entsprach eine Aufgabenteilung, wie sie einem Familienbetrieb zumeist inhärent ist, unstreitig bereits seit Jahrzehnen dem Bewirtschaftungskonzept des Erblassers und hat sich spätestens mit der im Jahr 2014 erfolgten GbR-Gründung endgültig manifestiert.
Eine solche Aufgabenteilung hat jedoch im Zweifel zur Folge, dass Entscheidungen in Bezug auf Umstände, die außerhalb des eigenen Aufgabenbereichs liegen - wie im Fall der Beteiligten zu 1 die Erstellung von Anbauplänen -, mit dem jeweiligen Kompetenzträger abgesprochen werden. Dies stellt indes kein Indiz für fehlende Fähigkeiten oder Kenntnisse des anderen Teils - hier der Beteiligten zu 1 - in diesem Bereich und damit für eine mangelnde Wirtschaftsfähigkeit dar, sondern ist als Charakteristikum eines auf eine Aufgabenteilung ausgerichteten Bewirtschaftungskonzepts diesem grundsätzlich immanent.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unbegründet. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen und angekündigt, der Beteiligten zu 1 entsprechend ihrem Antrag ein Hoffolgezeugnis erteilen zu wollen, durch das sie als Hoferbin nach dem Erblasser hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundbesitzes ausgewiesen wird.
III.
Die Entscheidung über die Kostenverteilung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 3 und 4, 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 GNotKG festzusetzen und richtet sich nach dem vierfachen Einheitswert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 9 LwVfG, 70 Abs. 2 FamFG).